Metadaten : Beyträge zur Erläuterung rechtlicher Gegenstände (2)

nach  Abgang  des  Mannstammes.  119
von  Meschede  habe  sich  den  Ruͤckfall  nicht  allein
auf  den  Abgang  des  Mannstammes,  sondern =
  auch  auf  den  Abgang  der  Familie  von
Meschede  vorbehalten  Die  Familie  von  Meschede ¬
  blühe  aber  noch  in  weiblichen  Descendenten, ¬
  da  die  Mutter  des  Freyherrn  von  Bochholz =
  eine  Tochter  des  Diederich  Adam  von  Meschede ¬
  gewesen  sey.
§.  40.
Prüfung  dieses  Grundes.
Dieses  Vorgeben  beruhet  auf  eine  Verdrehung =
  der  Worte,  und  ist  auch  dem  klaren  Sinne
der  Urkunde  ganz  entgegen.  Die  Sibille  von
Meschede  hat  sich  die  Erbfolge  suͤr  den  Fall  vorbehalten, ¬
  wenn  der  Mannstamm  des
Hauses  und  der  Familie  von  Meschede ¬
  abgehen  wuͤrde  (§.  3).  Mannstamm
und  Familie  von  Meschede  sind  also  hier
gar  nicht  unterscheidungsweise  genannt;  sondern
der  Mannstamm  ist  in  dem  Vorbehalte  das
alleinige  Subject.  Wann  aber  auch  die  Worte
wirklich  so  lauteten,  wie  sie  verstellt  sind,  so
wuͤrde  dennoch  die  Intention  des  Freyheern  von
Bochholz  damit  im  geringsten  nichts  gewinnen;
denn  nach  dem  Sprachgebrauche  der  deutschen
Rechte  sind  die  Ausdrücke  Stamm  und  Famtlie ¬
  so  völlig  gleichbedeutend,  daß  beyde  nur  die
maͤnnliche  Descendenz  begreifen;  und  wenn  der
Mannstamm  ausgese,  so  ist  auch  die  Familie
erloschen.
            
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