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Bezug haben; im zweiten von der Annahme der Wechselbriefe, -
im dritten von deren Bezahlung. — Jeder
Theil ist wieder in mehrere Artikel abgetheilet, deren
jeder auch eine Verordnung über die darinn abgehandelte -
Materie enthält, und mit Anmerkungen begleitet
ist, worinn der Verf. die angeführte Verordnung
beweiset, den wahren Sinn ausleget rc. — Handelsleuten, -
Wechselern, und Juristen kann es gute Dienste -
thun.
116.
Dei delitti e delle pene &c. Uiber Verbrechen und
Strafen, ein Werk vom Freiherrn (Markese)
von Bekkaria zu Mailand, in eine bessere Ordnung -
gebracht, und mit Anmerkungen bereichert -
durch den Herrn Advokaten Massa zu
Mantua. 1. B. Monaco auf Kosten der typographischen -
Gesellschaft ohne Jahre. in 12.
EEin gutes Buch machet gleich hundert andere an Uibersetzungen, -
Auslegungen, Widerlegungen,
Nachahmungen, Zusammentragungen rc. arbeiten. So
gieng es dem Buche über Verbrechen und Strafen.
Es ist schon ins Französische übersetzet und in Ordnung
gebracht: auch hat der selige Hommel ihm einen
deutschen Rock durch einen seiner Gesellen machen lassen, -
wozu er das Zugehör geliefert, nachdem ihm der
ulmer Schnitt nicht behagen wollte — rc. Nun machet -
sich abermal ein Jtaliäner darhinter.
— Was
wird wohl endlich aus allem dem werden? — ein verpfuschter -
Max-Planck-Institut für
zuropäische Rechtsgeschichte —-