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papier oder durch Stempelmarken, welche aufser ihrem Werthe
auch die steuerpflichtige Summe ausdrücken, für welche sie verwendet -
werden können. Die Marken werden durch das Einschreiben
des Datums ihrer Verwendung cassirt.
Bei inländischen Wechseln ist in erster Linie der Aussteller.
bei ausländischen der erste Indossant, oder der Präsentant zur
Zahlung, verpflichtet, den Stempel zu entrichten. Wurde dies
unterlassen, so kann der Acceptant oder jeder spätere Inhaber
sich und seine Nachmänner durch vorschriftmässige Verwendung
und Cassirung der erforderlichen Marken von weiterer Haftung
befreien und den treffenden Betrag von dem pflichtigen Vormanne
wechselmälsig beanspruchen.
d. Straffolge bei Hinterziehungen. Ueber ein ungestempeltes -
Effect darf keine Amtshandlung vorgenommen werden,
bis die von dem Gesetze hiefür angedrohten Strafgelder von allen
Uebertretern eingebracht sind. Auch kann die Einlösung eines
nicht vorschriftsmälsig versteuerten Wechsels verweigert werden,
bis der Stempelpflicht genügt worden ist. Die rechtlichen Folgen
dieser Zahlungsverspätung fallen dem Hinterzieher zur Last.
Wurde die Steuerentrichtung vom Aussteller verabsäumt, so
hat er den entsprechenden Ersatz- oder Erfüllungsstempel (papel
de reintegro) zu erlegen und aufserdem den zehnfachen Betrag als
Strafe zu entrichten.
Aber auch der Acceptant, jeder Indossant und der Einlöser
eines nicht vorschriftsmälsig gestempelten Wechsels haben die einfache ¬
Abgabe als Ersatz und deren vierfachen Betrag als Strafe
zu entrichten.
Die Stempelstrafen werden in der Regel dadurch entrichtet,
dals der Hinterzieher angehalten wird, das eigens zu diesem
Zwecke bestehende Stempelpapier (papel de multas) in einem
der Geldstrafe entsprechenden Betrage der Steuerbehörde zu übergeben, -
welche das Straferkenntnifs darauf ausstellt und der Partei
eine Bestätigung des Erlags einhändigt. Baarzahlung der Geldstrafe -
anzunehmen ist der Behörde verboten.
Vereinigte Staaten von Nordamerika.
Bank-Checks, Tratten oder Zahlungsanweisungen von irgend
einem Betrage, die auf eine Bank, einen Bankier oder eine Depo-