fullscreen : Beyträge zur Erläuterung rechtlicher Gegenstände (2)

388  VII.  Befreyung  von  der  Nachsteuer
und  sich  bey  dessen  Erkenntnissen  schlechterdings
zu  beruhigen,  zumahl,  da  das  erste  Urtheil
einen  hoͤchst  unzulaͤnglichen,  und  das  letztere  gar
keinen  Entscheidungsgrund  angibt.  Bey  einer
Sache  aber,  wobey  das  Tribunal  einen  so  natuͤrlichen ¬
  Verdacht  der  Parteylichkeit  wider  sich
hat,  war  es  schon  deßhalb  doppelt  noͤthig,  durch
bestimmte  Angabe  der  Entscheidungsgruͤnde  allen
möglichen  Schein  des  Willkuͤrs  im  Urtheilen
zu  entfernen.
§.  10.
Das  Tribunal  ist  bey  diesem  Streite  Richter
in  eigener  Sache.
Es  ist  einstimmiger  Grundsatz  der  gesunden
Vernunft  und  des  positiven  Rechts,  daß  Niemand ¬
  Richter  in  seiner  eigenen  Sache  seyn
dürfe  a).  In  re  enim  propria  iniquum
admodum  est,  alicui  licentiam  tribuere
sententiae,  sagt  das  letztere  der  angefuͤhrten
Gesetze.  Dicitur  autem  causa  propria  non
solum  quae  directe  iudicem  contingit,  sed
etiam  quae  indirecte  eundem  respicit  b).
Das  eigene  Interesse  des  Tribunals  in  dieser
Sache  liegt  klar  vor  Augen,  wenn  man  erwaͤgt,
daß  jeder  von  den  Urtheilern  mit  der  Stadt
Wismar  leicht  in  den  naͤmlichen  Fall  kommen
kann,  wo  es  auf  die  richtige  Bestimmung  der
Grenzen  des  den  saͤmmtlichen  Angehoͤrigen  des
Tribunals  ertheilten  Privilegiums  ankommt.
Auch
            
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