fullscreen : Schmid, Paul: ¬Die Gesetze zum Schutz des gewerblichen Eigenthums

5.  Gesetz  zur  Bekämpfung  des  unlauteren  Wettbewerbs.
264
kurrenten.  Allerdings  durfte  nach  den  bisherigen  Rechtsanschauungen  jeder
seine  Rechte  unbekümmert  um  den  Schaden  Anderer  ausüben  —  sofern  dies
nicht  lediglich  zur  Chikane  geschah  —  und  das  Prinzip  der  absoluten  Gewerbefreiheit ¬
  ließ  es  als  ein  Recht  erscheinen,  daß  der  Gewerbetreibende  selbst  durch
unrichtige  geschäftliche  Angaben  über  sein  eigenes  Geschäft  und  seine  eigenen
Waaren  sich  über  seine  Konkurrenten  geschäftliche  Vortheile  errang.  Diese
bisherige  Rechtsanschauung  hindert  aber  nicht,  daß  nunmehr  durch  das  Gesetz
eine  andere  Rechtsanschauung  zur  Geltung  gebracht  wird,  wonach  solches
Handeln  ungesetzlich  und  daher  unrecht  ist,  so  daß  nach  Inkrafttreten  dieses
Gesetzes  Handlungen  dieser  Art  unerlaubt  und  die  dadurch  errungenen  Vortheil
als  unrechtmäßige  und  die  dadurch  Anderen  zugefügten  Schäden  als  durch
unerlaubte  Handlungen  erzeugte  zu  erachten  sind.  Die  Folge  daraus  ist  die
Begründung  eines  bisher  nicht  anerkannten  dem  neuen  gesetzlichen  Zustand
aber  entsprechenden  Civilanspruches  und  die  Festsetzung  von  Strafvorschriften
gegen  die  vorgenannten  Fälle,  sofern  dieselben  in  besonderer  Weise  das
öffentliche  Interesse  berühren.
Die  in  den  §§.  1--5  des  Entwurfs  behandelten  Fälle  erschöpften  natürlich ¬
  keineswegs  alle  Möglichkeiten  des  gegen  das  Publikum  unmittelbar  und
die  Gesammtheit  der  Kokurrenten  mittelbar  gerichteten  unlauteren  Wettbewerbs;  sie
sollten  es  auch  nach  dem  vorstehenden  Inhalt  der  Motive  nicht.  Immerhi
konnte  zugegeben  werden,  daß  allerdings  die  im  bisherigen  geschäftlichen  Leben
am  stärksten  aufgetretenen  und  schädlichsten  Fälle  von  dem  Entwurf  betroffen
waren.  Uebergangen  waren  z.  B.  der  nicht  seltene  Fall,  daß  sich  ein  Geschäftsmann ¬
  zum  Zwecke  der  Reklame  als  Schüler,  Angestellter,  Arbeiter,  Nachfolger,
Sozius  u.  s.  w.  eines  anderen  in  dieser  Branche  renommirten  Gewerbetreibenden ¬
  bezeichnet,  daß  er  falsche  Angaben  über  vorhandene  Anerkennungen,  über
die  Menge  der  Waarenbestände,  das  Alter  des  Geschäftsbetriebes  u.  s.  w.  macht.
Indem  der  Reichstag  die  Generalklausel  „über  geschäftliche  Verhältnisse,  insbesondere“ ¬
  in  den  Regierungsentwurf  einschob,  erfüllte  er  wenigstens  zum
Theil  den  Wunsch  derjenigen,  welche  —  wie  auch  der  Verfasser  —  den  Erlaß
einer  allgemeinen  dem  Art.  1382  Code  civil  entsprechenden  Bestimmung  wider
den  unlauteren  Wettbewerb  im  gewerblichen  Leben  für  das  Richtigste  erachteten
und  auch  jetzt  noch  trotz  der  in  den  Motiven  dargelegten  Gegengründe  erachten.
Eine  Form  des  unlauteren  Wettbewerbs  ist  aber  leider  bei  der  Aufzählung
in  den  §§.  1--5  übergangen  worden,  deren  ausdrückliche  Unterstellung  unter  dieses
Gesetz  von  erheblicher  Bedeutung  gewesen  wäre:  In  §.  1  sind  zwar  als  unzulässig ¬
  falsche  Angaben  über  den  Besitz  gewerblicher  Auszeichnungen  erklä
worden,  nicht  aber  auch  solche  Angaben  über  den  Besitz  gewerblicher  Schutzrechte. ¬
  Wie  wichtig  das  Verbot  auch  solcher  Angaben  gerade  in  diesem  Gesetze ¬
  gewesen  wäre,  soll  unter  Nr.  II  dargelegt  werden.
II.  Der  unlautere  Wettbewerb,  bei  dem  sich  der  unredliche  Konkurrent
unmittelbar  gegen  einen  bestimmten  Konkurrenten  wendet,  und  welcher  auf  eine
Bereicherung  des  unredlichen  Geschäftsmannes  durch  Herabsetzung  des  anderen
beziehungsweise  durch  unredliche  Aneignung  von  dem  Anderen  zustehenden
Vortheilen  gerichtet  ist,  kann  sich  wiederum  in  verschiedenen  Formen  zeigen:
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer