5. Gesetz zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs.
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kurrenten. Allerdings durfte nach den bisherigen Rechtsanschauungen jeder
seine Rechte unbekümmert um den Schaden Anderer ausüben — sofern dies
nicht lediglich zur Chikane geschah — und das Prinzip der absoluten Gewerbefreiheit ¬
ließ es als ein Recht erscheinen, daß der Gewerbetreibende selbst durch
unrichtige geschäftliche Angaben über sein eigenes Geschäft und seine eigenen
Waaren sich über seine Konkurrenten geschäftliche Vortheile errang. Diese
bisherige Rechtsanschauung hindert aber nicht, daß nunmehr durch das Gesetz
eine andere Rechtsanschauung zur Geltung gebracht wird, wonach solches
Handeln ungesetzlich und daher unrecht ist, so daß nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes Handlungen dieser Art unerlaubt und die dadurch errungenen Vortheil
als unrechtmäßige und die dadurch Anderen zugefügten Schäden als durch
unerlaubte Handlungen erzeugte zu erachten sind. Die Folge daraus ist die
Begründung eines bisher nicht anerkannten dem neuen gesetzlichen Zustand
aber entsprechenden Civilanspruches und die Festsetzung von Strafvorschriften
gegen die vorgenannten Fälle, sofern dieselben in besonderer Weise das
öffentliche Interesse berühren.
Die in den §§. 1--5 des Entwurfs behandelten Fälle erschöpften natürlich ¬
keineswegs alle Möglichkeiten des gegen das Publikum unmittelbar und
die Gesammtheit der Kokurrenten mittelbar gerichteten unlauteren Wettbewerbs; sie
sollten es auch nach dem vorstehenden Inhalt der Motive nicht. Immerhi
konnte zugegeben werden, daß allerdings die im bisherigen geschäftlichen Leben
am stärksten aufgetretenen und schädlichsten Fälle von dem Entwurf betroffen
waren. Uebergangen waren z. B. der nicht seltene Fall, daß sich ein Geschäftsmann ¬
zum Zwecke der Reklame als Schüler, Angestellter, Arbeiter, Nachfolger,
Sozius u. s. w. eines anderen in dieser Branche renommirten Gewerbetreibenden ¬
bezeichnet, daß er falsche Angaben über vorhandene Anerkennungen, über
die Menge der Waarenbestände, das Alter des Geschäftsbetriebes u. s. w. macht.
Indem der Reichstag die Generalklausel „über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere“ ¬
in den Regierungsentwurf einschob, erfüllte er wenigstens zum
Theil den Wunsch derjenigen, welche — wie auch der Verfasser — den Erlaß
einer allgemeinen dem Art. 1382 Code civil entsprechenden Bestimmung wider
den unlauteren Wettbewerb im gewerblichen Leben für das Richtigste erachteten
und auch jetzt noch trotz der in den Motiven dargelegten Gegengründe erachten.
Eine Form des unlauteren Wettbewerbs ist aber leider bei der Aufzählung
in den §§. 1--5 übergangen worden, deren ausdrückliche Unterstellung unter dieses
Gesetz von erheblicher Bedeutung gewesen wäre: In §. 1 sind zwar als unzulässig ¬
falsche Angaben über den Besitz gewerblicher Auszeichnungen erklä
worden, nicht aber auch solche Angaben über den Besitz gewerblicher Schutzrechte. ¬
Wie wichtig das Verbot auch solcher Angaben gerade in diesem Gesetze ¬
gewesen wäre, soll unter Nr. II dargelegt werden.
II. Der unlautere Wettbewerb, bei dem sich der unredliche Konkurrent
unmittelbar gegen einen bestimmten Konkurrenten wendet, und welcher auf eine
Bereicherung des unredlichen Geschäftsmannes durch Herabsetzung des anderen
beziehungsweise durch unredliche Aneignung von dem Anderen zustehenden
Vortheilen gerichtet ist, kann sich wiederum in verschiedenen Formen zeigen: