Volltext : Krech, Johannes: ¬Das preußische Gesetz betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen

Gegenstand.
189
§  1
Der  Antheil  des  Gutsbesitzers  an  dem  Amortisationsfonds  ist  nach  den
Regulativen  der  schlesischen  Landschaft  von  1839  und  1858  Zubehör  des  Gutes
(—  abweichend  die  Statuten  andrer  Landschaften,  insbesondere  der  alten  Posener  --),
R.G.Entsch.  3  S.  224.
g.  Das  bewegliche  dem  Eigenthümer  gehörige  Zubehör,  so  lange
bis  dasselbe  veräußert  und  vom  Grundstück  räumlich  getrennt  ist.
Entscheidend  ist  auch  hier  der  Zeitpunkt  der  Beschlagnahme;  indeß  muß,  um  das
Zubehör  der  Wirkung  der  Beschlagnahme  zu  entziehen,  Veräußerung  und
räumliche  Trennung  zusammen  vorliegen:  symbolische  Uebergabe  genügt  nicht;
auch  beim  Verkauf  des  Zubehörs  in  gerichtlicher  Versteigerung  muß  räumliche
Trennung  hinzukommen  (Strieth.  80  S.  76).  Die  Vorschriften  betreffen  auch  abgesonderte ¬
  Früchte,  sofern  sie  als  Pertinenz  eines  Grundstücks  zu  betrachten  sind
(§  49  I.  2  A.L.R.).  Sachen,  welche  einem  Dritten  gehören,  können  nicht  Zusein ¬
  (Erk.  d.  O.Tr.  v.  10.  März  1879,  Gruchot  24  S.  110).
behör  eines  Grundstücks
Ueber  den  Begriff  der  Pertinenz,  die  Begründung  und  den  Verlust  der
Pertinenzeigenschaften,  vgl.  Windscheid  I  §  143,  Stobbe  I  §  65;  §§  42.  44-47.
105—108,  I.  2  A.L.R.;  Förster=Eccius  I  §  21,  Dernburg  I  §  62;  Detailvorschriften
in  §§  48  ff.  I.  2  A.L.R.  —  Das  Vieh=,  Feld=  und  Wirthschaftsinventar
§  48  ff.  I.  2  A.L.R.)  gehört  außer  Stroh,  Heu,  Dung  (fr.  17  §  2  D.  de  act.
emt.  19.  1)  gemeinrechtlich  nicht  zur  Pertinenz  (fr.  1  pr.  fr.  2  §  1  D.  de
instructo  33.  7,  fr.  14  D.  de  supp.  leg.  33.  10),  also  auch  nicht  zur  Immobiliarmasse, ¬
  unterliegt  daher  weder  der  Zwangsversteigerung,  noch  der  Zwangsverwaltung. ¬
  Das  zu  letzterer  erforderliche  Inventar  ist  anderweit  zu  beschaffen.
Dadurch  wird  in  dem  Gebiete  des  gemeinen  Rechts  die  Zwangsverwaltung  von
Grundstücken  mit  Landwirthschaft  im  höchsten  Grade  erschwert.  Gesetzliche  Abhülfe ¬
  erscheint  geboten.  —  Sie  ist  für  Neuvorpommern  und  SchleswigHolstein ¬
  durch-  §§  15  bezw.  38  der  betr.  Einf.Ges.  geschaffen,  welche  Uebereinstimmung ¬
  mit  dem  A.L.R.  hergestellt  haben.  —  Für  den  Bezirk  des  ehemaligen
Appellationsgerichts  Cassel  ist  eine  gleiche  Bestimmung  ausdrücklich  abgelehnt.
In  Kurhessen  sind  im  Allgemeinen  die  Grundstücke  nur  als  einzelne  Parzellen
Gegenstand  des  Verkehrs.  Soll  ein  Gut  als  ein  landwirthschaftliches  Ganze  verpfändet ¬
  werden,  so  wird  durch  ausdrückliche  Bezeichnung  des  Inventars  als  Zubehör ¬
  und  dessen  Mitverpfändung  dem  Bedürfnisse  im  Einzelfalle  genügt  (Peters,
Pr.  Grundbuchges.  und  deren  Einführung  in  Kurhessen,  S.  80);  für  die  gemeinrechtlichen ¬
  Theile  von  Hannover  gilt  das  gemeine  Recht;  §  12  Nr.  3  Ges.  v.
2.  Juni  1874  betr.  das  Höferecht  in  Hannover  hat  für  den  Umfang  des  Hypothekenrechts ¬
  keine  Bedeutung.
h.  Die  dem  Eigenthümer  zufallenden  Versicherungsgelder  für
Früchte,  bewegliches  Zubehör  und  abgebrannte  oder  durch  Brand  beschädigte ¬
  Gebäude.  Sie  treten  an  die  Stelle  der  Früchte  und  des  beweglichen
Zubehörs,  und  unterliegen,  wie  diese  der  Zwangsvollstreckung  auf  Grund  dieses
Gesetzes  nur,  sofern  der  Anspruch  darauf  zur  Zeit  der  Beschlagnahme  noch  zu  dem
Vermögen  des  Schuldners  gehörte.  —  Hat  dieser  die  Versicherungsgelder  erhoben,
so  ist  damit  der  Anspruch  getilgt;  hat  er  den  Anspruch  abgetreten  oder  verpfändet,
so  gewährt  der  §  31  E.E.G.  nur  den  dadurch  benachtheiligten  eingetragenen
Gläubigern  ein  Anfechtungsrecht;  vgl.  oben  c.  u.  e.  und  Anm.  3.  —  Der  Anspruch
auf  die  Versicherungsgelder  wegen  abgebrannter  oder  durch  Brand  beschädigter
            
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