Gegenstand.
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§ 1
Der Antheil des Gutsbesitzers an dem Amortisationsfonds ist nach den
Regulativen der schlesischen Landschaft von 1839 und 1858 Zubehör des Gutes
(— abweichend die Statuten andrer Landschaften, insbesondere der alten Posener --),
R.G.Entsch. 3 S. 224.
g. Das bewegliche dem Eigenthümer gehörige Zubehör, so lange
bis dasselbe veräußert und vom Grundstück räumlich getrennt ist.
Entscheidend ist auch hier der Zeitpunkt der Beschlagnahme; indeß muß, um das
Zubehör der Wirkung der Beschlagnahme zu entziehen, Veräußerung und
räumliche Trennung zusammen vorliegen: symbolische Uebergabe genügt nicht;
auch beim Verkauf des Zubehörs in gerichtlicher Versteigerung muß räumliche
Trennung hinzukommen (Strieth. 80 S. 76). Die Vorschriften betreffen auch abgesonderte ¬
Früchte, sofern sie als Pertinenz eines Grundstücks zu betrachten sind
(§ 49 I. 2 A.L.R.). Sachen, welche einem Dritten gehören, können nicht Zusein ¬
(Erk. d. O.Tr. v. 10. März 1879, Gruchot 24 S. 110).
behör eines Grundstücks
Ueber den Begriff der Pertinenz, die Begründung und den Verlust der
Pertinenzeigenschaften, vgl. Windscheid I § 143, Stobbe I § 65; §§ 42. 44-47.
105—108, I. 2 A.L.R.; Förster=Eccius I § 21, Dernburg I § 62; Detailvorschriften
in §§ 48 ff. I. 2 A.L.R. — Das Vieh=, Feld= und Wirthschaftsinventar
§ 48 ff. I. 2 A.L.R.) gehört außer Stroh, Heu, Dung (fr. 17 § 2 D. de act.
emt. 19. 1) gemeinrechtlich nicht zur Pertinenz (fr. 1 pr. fr. 2 § 1 D. de
instructo 33. 7, fr. 14 D. de supp. leg. 33. 10), also auch nicht zur Immobiliarmasse, ¬
unterliegt daher weder der Zwangsversteigerung, noch der Zwangsverwaltung. ¬
Das zu letzterer erforderliche Inventar ist anderweit zu beschaffen.
Dadurch wird in dem Gebiete des gemeinen Rechts die Zwangsverwaltung von
Grundstücken mit Landwirthschaft im höchsten Grade erschwert. Gesetzliche Abhülfe ¬
erscheint geboten. — Sie ist für Neuvorpommern und SchleswigHolstein ¬
durch- §§ 15 bezw. 38 der betr. Einf.Ges. geschaffen, welche Uebereinstimmung ¬
mit dem A.L.R. hergestellt haben. — Für den Bezirk des ehemaligen
Appellationsgerichts Cassel ist eine gleiche Bestimmung ausdrücklich abgelehnt.
In Kurhessen sind im Allgemeinen die Grundstücke nur als einzelne Parzellen
Gegenstand des Verkehrs. Soll ein Gut als ein landwirthschaftliches Ganze verpfändet ¬
werden, so wird durch ausdrückliche Bezeichnung des Inventars als Zubehör ¬
und dessen Mitverpfändung dem Bedürfnisse im Einzelfalle genügt (Peters,
Pr. Grundbuchges. und deren Einführung in Kurhessen, S. 80); für die gemeinrechtlichen ¬
Theile von Hannover gilt das gemeine Recht; § 12 Nr. 3 Ges. v.
2. Juni 1874 betr. das Höferecht in Hannover hat für den Umfang des Hypothekenrechts ¬
keine Bedeutung.
h. Die dem Eigenthümer zufallenden Versicherungsgelder für
Früchte, bewegliches Zubehör und abgebrannte oder durch Brand beschädigte ¬
Gebäude. Sie treten an die Stelle der Früchte und des beweglichen
Zubehörs, und unterliegen, wie diese der Zwangsvollstreckung auf Grund dieses
Gesetzes nur, sofern der Anspruch darauf zur Zeit der Beschlagnahme noch zu dem
Vermögen des Schuldners gehörte. — Hat dieser die Versicherungsgelder erhoben,
so ist damit der Anspruch getilgt; hat er den Anspruch abgetreten oder verpfändet,
so gewährt der § 31 E.E.G. nur den dadurch benachtheiligten eingetragenen
Gläubigern ein Anfechtungsrecht; vgl. oben c. u. e. und Anm. 3. — Der Anspruch
auf die Versicherungsgelder wegen abgebrannter oder durch Brand beschädigter