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Ursprung der Bergregalität in Deutschland rc. 9
§. 4.
Während dieser Zeit übten jedoch schon einige
unmittelbare Reichsstände das Bergregal ohne
erhaltene kaiserliche Specialbelehnung aus, und
nachher erhielten es auch die übrigen, theils durch
allgemeine Reichsgesetze, theils durch wirkliche Specialbelehnung. ¬
Es ist also nach sonstiger Reichsverfassung ¬
in Rücksicht auf Kaiser und Reich der
nächste Beweis des Befugnisses der deutschen Fürdie ¬
in den Reichsgesetzen
sten, Bergbau zu treiben
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den Staͤnden versicherte Landeshoheit üͤberhal
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so wie insbesondere das 9te Capitel der güldnen
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Bulle Kaiser Karls IV. von 1356, worinnen den
Reichsständen das Bergregal ausdrücklich zugestan¬Frie:
den, und der 8te Artikel des westphälischen
densschlusses von 1648, in welchem ihnen dasselbe
mit den uͤbrigen Hoheitsrechten aufs Neue zugesichert ¬
ward. Speciellere Beweise liegen in den besondern =
Urkunden, durch welche die Reichsstände
ausdrücklich damit beliehen, oder wodurch ihnen,
bey vorher schon erfolgter Ausübung, dasselbe wirk=145.
lich
zugestanden und bestätigt worden ist
.
6) Beyers Entwurf einer Bergstaatsrechtslehre c. IV.
§. 3. und 7. in seinen Otiis met. P.I. Speners Staatsrechtslehre ¬
lib. 2. c. 6 und 13.; ingl. Bause Instit. jur.
metall. germ. tit. I. c. 7. p. 32. und Tit. II. c. I. p. 57.
7) Beyer am angeführten Orte führt verschiedene solche
Urkunden c. 6. §. 6. an.