Inhaltsverzeichnis : Köhler, Alexander Wilhelm: Anleitung zu den Rechten und der Verfassung bey dem Bergbaue im Königreiche Sachsen

—
Ursprung  der  Bergregalität  in  Deutschland  rc.  9
§.  4.
Während  dieser  Zeit  übten  jedoch  schon  einige
unmittelbare  Reichsstände  das  Bergregal  ohne
erhaltene  kaiserliche  Specialbelehnung  aus,  und
nachher  erhielten  es  auch  die  übrigen,  theils  durch
allgemeine  Reichsgesetze,  theils  durch  wirkliche  Specialbelehnung. ¬
  Es  ist  also  nach  sonstiger  Reichsverfassung ¬
  in  Rücksicht  auf  Kaiser  und  Reich  der
nächste  Beweis  des  Befugnisses  der  deutschen  Fürdie ¬
  in  den  Reichsgesetzen
sten,  Bergbau  zu  treiben
pt6
den  Staͤnden  versicherte  Landeshoheit  üͤberhal
r2
so  wie  insbesondere  das  9te  Capitel  der  güldnen
1111
Bulle  Kaiser  Karls  IV.  von  1356,  worinnen  den
Reichsständen  das  Bergregal  ausdrücklich  zugestan¬Frie:

den,  und  der  8te  Artikel  des  westphälischen
densschlusses  von  1648,  in  welchem  ihnen  dasselbe
mit  den  uͤbrigen  Hoheitsrechten  aufs  Neue  zugesichert ¬
  ward.  Speciellere  Beweise  liegen  in  den  besondern =
  Urkunden,  durch  welche  die  Reichsstände
ausdrücklich  damit  beliehen,  oder  wodurch  ihnen,
bey  vorher  schon  erfolgter  Ausübung,  dasselbe  wirk=145.

lich
zugestanden  und  bestätigt  worden  ist
.
6)  Beyers  Entwurf  einer  Bergstaatsrechtslehre  c.  IV.
§.  3.  und  7.  in  seinen  Otiis  met.  P.I.  Speners  Staatsrechtslehre ¬
  lib.  2.  c.  6  und  13.;  ingl.  Bause  Instit.  jur.
metall.  germ.  tit.  I.  c.  7.  p.  32.  und  Tit.  II.  c.  I.  p.  57.
7)  Beyer  am  angeführten  Orte  führt  verschiedene  solche
Urkunden  c.  6.  §.  6.  an.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer