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das Eigentum. Vorausgesetzt ist auch hierbei nur, daß der Erbschaftsbesitzer ¬
vor der Trennung der Früchte den Mangel seiner Erbenqualität
nicht positiv erfahren oder bei der Besitzerlangung des Landgutes
ihn aus grober Fahrlässigkeit nicht gekannt hat.
Nach dem Gesetz ist es dagegen bezüglich der Frage des Eigentumserwerbs ¬
an den natürlichen Früchten belanglos, ob der Erbschaftsbesitzer ¬
den fruchttragenden Nachlaßgegenstand durch eine leicht fahrlässige ¬
strafbare Handlung oder durch verbotene Eigenmacht erlangt
hat, wenn er dabei nur in gutem Glauben war.
Die Vorschrift des § 955 ist für den Fruchterwerb des Erbschaftsbesitzers ¬
maßgebend, ihrer Anwendung steht insbesondere nicht
§ 2029 entgegen, der nur von den Ansprüchen spricht, die dem Erben
in Ansehung der einzelnen Erbschaftsgegenstände zustehen, den Fruchterwerb ¬
des Erbschaftsbesitzers also gar nicht berührt.
Zudem wird die Möglichkeit des Eigentumserwerbes an Früchten
von Nachlaßgegenständen seitens des Erbschaftsbesitzers durch
§ 2020 ausdrücklich anerkannt: „Der Erbschaftsbesitzer hat dem Erben
die gezogenen Nutzungen herauszugeben; die Verpflichtung zur Herausgabe ¬
erstreckt sich auch auf Früchte, an denen er das Eigentum
erworben hat."
Das Wörtchen „auch" im zweiten Halbsatz beachtet Planck
(Bd. V, S. 163) offenbar nicht, wenn er behauptet, daß sowohl der
gut=, als auch der bösgläubige Erbschaftsbesitzer zur Herausgabe
aller Nutzungen nur obligatorisch verpflichtet sei.*) Bezüglich
1) Wer vom Gegenteil bezüglich des bösgläubigen Erbschaftsbesitzers
noch nicht überzeugt sein sollte, braucht dazu lediglich einen Blick in die
Protokolle (Bd. V, S. 714, 715) unter Z. 4 zu werfen. Vergl. auch Strohal
(Bd. II, S. 394). Binder (Bd. III, S. 416) folgert aus dem zweiten Halbsatz ¬
des § 2020 ferner mit Recht, daß dieser Paragraph keine Surrogation
im Sinne des § 2019 anordnet. Daraus aber weiter zu schließen:
„Hierdurch werde offenbar zum Ausdruck gebracht, daß durch die Bestimmungen ¬
über den Erbschaftsanspruch die auf den Eigentumserwerb an
wie
Früchten sich beziehenden allgemeinen Vorschriften unberührt bleiben
Strohal (Bd. II, S. 393) dies tut, mit anderen Worten, § 2020 verbiete die
Anwendung des § 2019, das halte ich nicht für richtig. Denn auch einer
derartigen Auslegung widerspricht das Wörtchen „auch" in § 2020. Es
muß Früchte geben, an denen der Erbschaftsbesitzer kein Eigentum erwirbt. ¬
Daß das Wörtlein „auch" des bösgläubigen Erbschaftsbesitzers
wegen beigefügt ist, läßt sich nicht annehmen, da dessen Herausgabepflicht
bezüglich der Nutzungen durch §§ 2024, 2023, Abs. 1 besonders geregelt
wurde. Anderer Ansicht auch Kipp (in der von ihm herausgegebenen
8. Auflage von Windscheids Pandekten Bd. III, S. 511), der zwar zugibt,
daß der Gesetzestext seiner Auffassung widerspricht, sie aber trotzdem „im