Metadaten : Beyer, Reinhard: ¬Die Surrogation bei Vermögen im Bürgerlichen Gesetzbuche

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das  Eigentum.  Vorausgesetzt  ist  auch  hierbei  nur,  daß  der  Erbschaftsbesitzer ¬
  vor  der  Trennung  der  Früchte  den  Mangel  seiner  Erbenqualität
nicht  positiv  erfahren  oder  bei  der  Besitzerlangung  des  Landgutes
ihn  aus  grober  Fahrlässigkeit  nicht  gekannt  hat.
Nach  dem  Gesetz  ist  es  dagegen  bezüglich  der  Frage  des  Eigentumserwerbs ¬
  an  den  natürlichen  Früchten  belanglos,  ob  der  Erbschaftsbesitzer ¬
  den  fruchttragenden  Nachlaßgegenstand  durch  eine  leicht  fahrlässige ¬
  strafbare  Handlung  oder  durch  verbotene  Eigenmacht  erlangt
hat,  wenn  er  dabei  nur  in  gutem  Glauben  war.
Die  Vorschrift  des  §  955  ist  für  den  Fruchterwerb  des  Erbschaftsbesitzers ¬
  maßgebend,  ihrer  Anwendung  steht  insbesondere  nicht
§  2029  entgegen,  der  nur  von  den  Ansprüchen  spricht,  die  dem  Erben
in  Ansehung  der  einzelnen  Erbschaftsgegenstände  zustehen,  den  Fruchterwerb ¬
  des  Erbschaftsbesitzers  also  gar  nicht  berührt.
Zudem  wird  die  Möglichkeit  des  Eigentumserwerbes  an  Früchten
von  Nachlaßgegenständen  seitens  des  Erbschaftsbesitzers  durch
§  2020  ausdrücklich  anerkannt:  „Der  Erbschaftsbesitzer  hat  dem  Erben
die  gezogenen  Nutzungen  herauszugeben;  die  Verpflichtung  zur  Herausgabe ¬
  erstreckt  sich  auch  auf  Früchte,  an  denen  er  das  Eigentum
erworben  hat."
Das  Wörtchen  „auch"  im  zweiten  Halbsatz  beachtet  Planck
(Bd.  V,  S.  163)  offenbar  nicht,  wenn  er  behauptet,  daß  sowohl  der
gut=,  als  auch  der  bösgläubige  Erbschaftsbesitzer  zur  Herausgabe
aller  Nutzungen  nur  obligatorisch  verpflichtet  sei.*)  Bezüglich
1)  Wer  vom  Gegenteil  bezüglich  des  bösgläubigen  Erbschaftsbesitzers
noch  nicht  überzeugt  sein  sollte,  braucht  dazu  lediglich  einen  Blick  in  die
Protokolle  (Bd.  V,  S.  714,  715)  unter  Z.  4  zu  werfen.  Vergl.  auch  Strohal
(Bd.  II,  S.  394).  Binder  (Bd.  III,  S.  416)  folgert  aus  dem  zweiten  Halbsatz ¬
  des  §  2020  ferner  mit  Recht,  daß  dieser  Paragraph  keine  Surrogation
im  Sinne  des  §  2019  anordnet.  Daraus  aber  weiter  zu  schließen:
„Hierdurch  werde  offenbar  zum  Ausdruck  gebracht,  daß  durch  die  Bestimmungen ¬
  über  den  Erbschaftsanspruch  die  auf  den  Eigentumserwerb  an
wie
Früchten  sich  beziehenden  allgemeinen  Vorschriften  unberührt  bleiben
Strohal  (Bd.  II,  S.  393)  dies  tut,  mit  anderen  Worten,  §  2020  verbiete  die
Anwendung  des  §  2019,  das  halte  ich  nicht  für  richtig.  Denn  auch  einer
derartigen  Auslegung  widerspricht  das  Wörtchen  „auch"  in  §  2020.  Es
muß  Früchte  geben,  an  denen  der  Erbschaftsbesitzer  kein  Eigentum  erwirbt. ¬
  Daß  das  Wörtlein  „auch"  des  bösgläubigen  Erbschaftsbesitzers
wegen  beigefügt  ist,  läßt  sich  nicht  annehmen,  da  dessen  Herausgabepflicht
bezüglich  der  Nutzungen  durch  §§  2024,  2023,  Abs.  1  besonders  geregelt
wurde.  Anderer  Ansicht  auch  Kipp  (in  der  von  ihm  herausgegebenen
8.  Auflage  von  Windscheids  Pandekten  Bd.  III,  S.  511),  der  zwar  zugibt,
daß  der  Gesetzestext  seiner  Auffassung  widerspricht,  sie  aber  trotzdem  „im
            
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