Erster Abschnitt.
ten Wirkungen durch Anwendung äußerer Zwangsmittel verschaffen, ¬
oder der weltlichen Macht befehlen, diese Wirkungen einem
solchen Ehevertrage angedeihen zu lassen. Wollte in dergleichen
Sachen die Kirche sogar für das äußere Gericht urtheilend und
vollstreckend durchgreifen, so würde sie sich offenbar eine weltliche
Macht anmaßen; wollte sie aber ihre Aussprüche darüber befehlweise ¬
durch das brachium seculare durchsetzen, so würde sie behaupten, =
daß die weltliche Macht in weltlichen Dingen der geistlichen ¬
untergeordnet sey. Da nun, weder das eine, noch das
andere, ohne Antastung der bürgerlichen Majestätsrechte oder der
Unabhängigkeit der Staatsgewalt zugegeben werden kann; so ist
es einleuchtend, daß der Kirche keine eigenthümliche Gerichtsbarkeit ¬
über Rechte und Verbindlichkeiten aus dem Ehevertrage, folglich ¬
über die Aufhebung, die Gültigkeit oder Ungültigkeit desselben
pro foro externo zukomme.
3. Nur der bürgerlichen Oberherrschaft steht ein eigenthümliches ¬
Recht zu, über die Aufhebung, Gültigkeit oder Ungültigkeit
der Verträge zu entscheiden, im äußeren Gerichte zu erkennen, ob
aus einem Vertrage rechtliche Wirkungen, d. i. Rechte und Rechtspflichten ¬
in einem gegebenen Falle entspringen und ihr darüber
ergangenes Erkenntniß, wenn sich die Parteyen demselben nicht
gutwillig fügen wollen, mit allen nöthigen Executions-Mitteln
durchzusetzen. Zu diesem Ende ist ja die bürgerliche Oberherrschaft
gegründet worden. Ohne Eingriff in die Rechte derselben kann sich
daher Niemand in den Streitigkeiten, welche Rechte und Verbindlichkeiten ¬
aus dem Ehevertrage, dessen Gültigkeit oder Ungültigkeit ¬
betreffen, eine Gerichtsbarkeit zuschreiben oder sie ausüben,
wenn er nicht die Staatsgewalt als die Quelle anerkennt, aus
welcher ihm dieselbe zugeflossen ist. Hat also der Kirchenrath von
Trient, wie kaum zu zweifeln ist, im 12. Canon der 24. Session
den kirchlichen Richtern eine Gerichtsbarkeit in Ehestreitigkeiten
pro foro externo zuerkannt, so kann er keine ihnen eigenthümlich
vermöge göttlicher Anordnung gebührende, sondern lediglich eine
ihnen von bürgerlichen Regenten ausdrücklich oder stillschweigend
überlassene Gerichtsbarkeit gemeint haben. Wie hätte das Concilimn ¬
in der heiligen Schrift oder in der göttlichen Tradition einen
Grund zu der Behauptung auffinden können, daß eine aus dem