Objekt : ¬Der österreichische Eheproceß (1)

Erster  Abschnitt.
ten  Wirkungen  durch  Anwendung  äußerer  Zwangsmittel  verschaffen, ¬
  oder  der  weltlichen  Macht  befehlen,  diese  Wirkungen  einem
solchen  Ehevertrage  angedeihen  zu  lassen.  Wollte  in  dergleichen
Sachen  die  Kirche  sogar  für  das  äußere  Gericht  urtheilend  und
vollstreckend  durchgreifen,  so  würde  sie  sich  offenbar  eine  weltliche
Macht  anmaßen;  wollte  sie  aber  ihre  Aussprüche  darüber  befehlweise ¬
  durch  das  brachium  seculare  durchsetzen,  so  würde  sie  behaupten, =
  daß  die  weltliche  Macht  in  weltlichen  Dingen  der  geistlichen ¬
  untergeordnet  sey.  Da  nun,  weder  das  eine,  noch  das
andere,  ohne  Antastung  der  bürgerlichen  Majestätsrechte  oder  der
Unabhängigkeit  der  Staatsgewalt  zugegeben  werden  kann;  so  ist
es  einleuchtend,  daß  der  Kirche  keine  eigenthümliche  Gerichtsbarkeit ¬
  über  Rechte  und  Verbindlichkeiten  aus  dem  Ehevertrage,  folglich ¬
  über  die  Aufhebung,  die  Gültigkeit  oder  Ungültigkeit  desselben
pro  foro  externo  zukomme.
3.  Nur  der  bürgerlichen  Oberherrschaft  steht  ein  eigenthümliches ¬
  Recht  zu,  über  die  Aufhebung,  Gültigkeit  oder  Ungültigkeit
der  Verträge  zu  entscheiden,  im  äußeren  Gerichte  zu  erkennen,  ob
aus  einem  Vertrage  rechtliche  Wirkungen,  d.  i.  Rechte  und  Rechtspflichten ¬
  in  einem  gegebenen  Falle  entspringen  und  ihr  darüber
ergangenes  Erkenntniß,  wenn  sich  die  Parteyen  demselben  nicht
gutwillig  fügen  wollen,  mit  allen  nöthigen  Executions-Mitteln
durchzusetzen.  Zu  diesem  Ende  ist  ja  die  bürgerliche  Oberherrschaft
gegründet  worden.  Ohne  Eingriff  in  die  Rechte  derselben  kann  sich
daher  Niemand  in  den  Streitigkeiten,  welche  Rechte  und  Verbindlichkeiten ¬
  aus  dem  Ehevertrage,  dessen  Gültigkeit  oder  Ungültigkeit ¬
  betreffen,  eine  Gerichtsbarkeit  zuschreiben  oder  sie  ausüben,
wenn  er  nicht  die  Staatsgewalt  als  die  Quelle  anerkennt,  aus
welcher  ihm  dieselbe  zugeflossen  ist.  Hat  also  der  Kirchenrath  von
Trient,  wie  kaum  zu  zweifeln  ist,  im  12.  Canon  der  24.  Session
den  kirchlichen  Richtern  eine  Gerichtsbarkeit  in  Ehestreitigkeiten
pro  foro  externo  zuerkannt,  so  kann  er  keine  ihnen  eigenthümlich
vermöge  göttlicher  Anordnung  gebührende,  sondern  lediglich  eine
ihnen  von  bürgerlichen  Regenten  ausdrücklich  oder  stillschweigend
überlassene  Gerichtsbarkeit  gemeint  haben.  Wie  hätte  das  Concilimn ¬
  in  der  heiligen  Schrift  oder  in  der  göttlichen  Tradition  einen
Grund  zu  der  Behauptung  auffinden  können,  daß  eine  aus  dem
            
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