Volltext : Practisch-theoretische Abhandlungen aus dem Gebiete des römischen Privatrechtes (1)

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Dritte  Abhandlung
ß)  Der  Fall  kann  auch  der  seyn,  daß  beyde
species  noch  existiren.  Dieser  Fall  hat  die
meiste  Schwierigkeit.  Duarenusy)  behauptet ¬
  auch  hier  Zulässigkeit  der  compensatio, -
  und  ich  muß  ihm  natürlich  darin
beypflichten.  Nur  entsteht  hier  die  Frage:
wie  in  diesem  Falle  die  Auseinandersetzung
—  Duarenus  giebt
bewirkt  werden  könne?
hier  zwey  Wege  an,  indem  er  näͤmlich  meint
der  Richter  solle  dem  Beklagten  zuerkennen,
daß  er  die  Sache,  welche  der  Kläger  von
ihm  fordert,  als  Pfand  behalten  dürfe,
oder  er  solle  die  Sachen  taxiren  lassen  veräußern, =
  und  bis  auf  die  gleiche  Quantität
beyde  befreien.  Nur  den  zweyten  Ausweg
halte  ich  für  den  richtigen.  denn  beym  ersten =
  ist  eigentlich  keine  Compensation,  sondern =
  nur  ein  etwas  verstärktes  Retentionsrecht =
  gegeben.  Es  kann  jedoch  noch  ein  Unterschied =
  gemacht  merden.  Wenn  beyde  species -
  nämlich  ganz  gleich  an  Werth  sind,  so
Sind  aber
behält  jeder,  was  er  hat  2).
beyde  species  von  ungleichem  Werthe,  so  ist
der  von  Duarenus  vorgeschlagenen  zweyte
Ausweg  der  zu  wählende.
Es  kann  auch  nur  des  Einen  oder  des  Andern =
  Recht  auf  eine  species  gerichtet  seyn,
und  Einer  oder  der  andere  eine  Quantität  zu
y/  Duareni  Commentarius  in  Tit.  Dig.  soluto  matrimonio, -
  ad  I.  7.  §.  5.
2/  Ueber  das  Jnteresse,  welches  der  Eine  ober  der
Andere  haben  kann,  gerade  seine  species  selbst  zu
erhalten,  darüber  ist  das  Nöthige  schon  oben  ausgeführt. =

            
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