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questration der Früchte des Drittels des Fideicommiß-Gutes beschränkt ¬
ist.
§. 486.
Diese letztere Behauptung findet sowohl an den
Gelehrten, als auch an den Praktikern Widersacher. ¬
Herr Hofrath Baron Gärtner *), Herr Appellationsrath ¬
Nippel 2) und Herr Dr. von Wildner3), so wie die
meisten Praktiker sind der Meinung, daß die Gläubiger auch gegen ¬
die Besitzes=Nachfolger zur Hereinbringung ihrer Forderungen ¬
an Interessen und Kapitale die Einkünfte des ganzen Fideicommiß=Gutes ¬
in Sequestration ziehen können. Sie berufen
sich dießfalls vorzüglich auf den §. 642 b. G. B., dann auf die
Verordnungen vom 23. April 1789, und 5. August 1793, welch
letztere ausdrücklich erklärten, daß der Gläubiger bei der Exekution ¬
weder auf das Drittel der Einkünfte, noch auf die gesetzlichen =
Depurations=Raten beschränkt, sondern den ganzen Betrag =
der Einkünfte in Anspruch zu nehmen befugt sei, und der
§. 642 b. G. B. spreche sich ohne alle Beschränkung dahin aus,
daß der Gläubiger seine Befriedigung aus den Einkünften des
Fideicommiß=Gutes verlangen könne.
§. 487.
Prüfung dieser Gegenbehauptung.
Wenn man diese Gegenbehauptung, welche beim ersten Anblicke ¬
wirklich den Schein für sich hat, einer strengeren Prüfung
unterzieht, so ergibt es sich, daß sie sich weder mit dem Buchstaben, ¬
noch mit dem Geiste des Gesetzes verträgt: die Berufung
auf die Verordnungen vom 23. April 1789 und 5. August 1793
ist schon aus dem Grunde ohne alles Gewicht, weil diese Verordnungen, ¬
als Privatrechte bestimmend, durch das allgemeine
bürgerliche Gesetzbuch für aufgehoben erklärt wurden.
*) Siehe Pratobevera's Materialien, B. II, Seite 241, n. 5.
2) Siehe seinen Commentar, B. IV., zum §. 640 b. G. B., S. 255.
n. 6 und 7.
3) Siehe sein Fideicommiß=Recht, S. 295.