Metadaten : Abhandlung über die Fideicommisse (2)

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questration  der  Früchte  des  Drittels  des  Fideicommiß-Gutes  beschränkt ¬
  ist.
§.  486.
Diese  letztere  Behauptung  findet  sowohl  an  den
Gelehrten,  als  auch  an  den  Praktikern  Widersacher. ¬

Herr  Hofrath  Baron  Gärtner  *),  Herr  Appellationsrath ¬
  Nippel  2)  und  Herr  Dr.  von  Wildner3),  so  wie  die
meisten  Praktiker  sind  der  Meinung,  daß  die  Gläubiger  auch  gegen ¬
  die  Besitzes=Nachfolger  zur  Hereinbringung  ihrer  Forderungen ¬
  an  Interessen  und  Kapitale  die  Einkünfte  des  ganzen  Fideicommiß=Gutes ¬
  in  Sequestration  ziehen  können.  Sie  berufen
sich  dießfalls  vorzüglich  auf  den  §.  642  b.  G.  B.,  dann  auf  die
Verordnungen  vom  23.  April  1789,  und  5.  August  1793,  welch
letztere  ausdrücklich  erklärten,  daß  der  Gläubiger  bei  der  Exekution ¬
  weder  auf  das  Drittel  der  Einkünfte,  noch  auf  die  gesetzlichen =
  Depurations=Raten  beschränkt,  sondern  den  ganzen  Betrag =
  der  Einkünfte  in  Anspruch  zu  nehmen  befugt  sei,  und  der
§.  642  b.  G.  B.  spreche  sich  ohne  alle  Beschränkung  dahin  aus,
daß  der  Gläubiger  seine  Befriedigung  aus  den  Einkünften  des
Fideicommiß=Gutes  verlangen  könne.
§.  487.
Prüfung  dieser  Gegenbehauptung.
Wenn  man  diese  Gegenbehauptung,  welche  beim  ersten  Anblicke ¬
  wirklich  den  Schein  für  sich  hat,  einer  strengeren  Prüfung
unterzieht,  so  ergibt  es  sich,  daß  sie  sich  weder  mit  dem  Buchstaben, ¬
  noch  mit  dem  Geiste  des  Gesetzes  verträgt:  die  Berufung
auf  die  Verordnungen  vom  23.  April  1789  und  5.  August  1793
ist  schon  aus  dem  Grunde  ohne  alles  Gewicht,  weil  diese  Verordnungen, ¬
  als  Privatrechte  bestimmend,  durch  das  allgemeine
bürgerliche  Gesetzbuch  für  aufgehoben  erklärt  wurden.
*)  Siehe  Pratobevera's  Materialien,  B.  II,  Seite  241,  n.  5.
2)  Siehe  seinen  Commentar,  B.  IV.,  zum  §.  640  b.  G.  B.,  S.  255.
n.  6  und  7.
3)  Siehe  sein  Fideicommiß=Recht,  S.  295.
            
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