Volltext : Gegenentwurf zu dem Entwurfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das Deutsche Reich (1)

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frist  selbst  kürzer  als  sechs  Monate,  so  tritt  diese  kürzere  Frist  an  die
Stelle  der  sechsmonatigen.
Diese  Bestimmungen  finden  auch  Anwendung,  wenn  ein  Anspruch  in
der  Form  der  Aufrechnungseinrede  geltend  gemacht  wird,
§§  169—177.
nähere  Regeln  über  die  Unterbrechung  der  Verjährung  —  wie
§§  172—180  d.  E.)
§  178  (181).
Gelangt  eine  Sache,  auf  der  ein  Anspruch  ruht,  durch  Rechtsnachfolge ¬
  in  den  Besitz  eines  Dritten,  so  wird  die  während  des  Besitzes
des  Rechtsvorgängers  verstrichene  Verjährungszeit  in  die  Verjährungsfrist
eingerechnet.
§  179  (182).
Nach  Vollendung  der  Verjährung  steht  dem  Anspruche  eine  Einrede
entgegen,  durch  die  der  Anspruch  dauernd  ausgeschlossen  wird.
Das  auf  einen  verjährten  Anspruch  Geleistete  kann  nicht  wegen  Unkenntniß ¬
  der  Verjährung  zurückgefordert,  ein  darauf  bezügliches  Schuldversprechen ¬
  oder  Schuldanerkenntniß  nicht  angefochten  werden.
§  180.
Bei  dinglichen  Ansprüchen  kann  nach  Vollendung  der  Verjährung  die
Einrede  auch  von  jedem  späteren  Besitzer  der  Sache,  sowie  jedem  auf  das
Eigenthumsrecht  gegründeten  Anspruch  gegenüber  geltend  gemacht  werden
Die  Einrede  steht  jedoch  demjenigen  nicht  zu,  der  durch  Diebstahl
oder  Gewalt  die  Sache  dem  Kläger  oder  dem  Rechtsvorgänger  desselben
entzogen  oder  in  einem  Falle  dieser  Art  von  dem  Diebe  oder  Gewaltthäter
unter  Vorwissen  von  dessen  rechtswidrigem  Erwerbe  die  Sache  erworben  hat.
§  181.
Die  Verjährung  des  persönlichen  Anspruchs  hindert  den  Gläubiger
nicht,  sich  aus  dem  ihm  bestellten  Faustpfande  zu  befriedigen  oder  zur
Befriedigung  seines  Anspruchs  sein  Hypothekrecht  zu  verfolgen.
Auf  verjährte  rückständige  Zinsen  oder  andere  wiederkehrende  Leistungen
findet  dies  keine  Anwendung.
§  182.
Verjährung  des  Nebenanspruchs  bei  Verjährung  des  Hauptanspruchs ¬
  —  wie  §  184  d.  E.)
§  183  (185).
Durch  Vereinbarung  der  Betheiligten  kann  für  einen  Anspruch  die
Verjährung  erleichtert,  nicht  aber  im  voraus  erschwert  oder  ausgeschlossen
werden.  Insbesondere  ist  eine  vertragsmäßige  Abkürzung  der  Verjährungsfrist, ¬
  nicht  aber  eine  Verlängerung  derselben  statthaft.
§§  179  u.  180.  Die  Begründung  ist  in  meinem  Aufsatze,  Verhandlungen
des  20.  J.  T.  S.  290  flg.,  enthalten.
            
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