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frist selbst kürzer als sechs Monate, so tritt diese kürzere Frist an die
Stelle der sechsmonatigen.
Diese Bestimmungen finden auch Anwendung, wenn ein Anspruch in
der Form der Aufrechnungseinrede geltend gemacht wird,
§§ 169—177.
nähere Regeln über die Unterbrechung der Verjährung — wie
§§ 172—180 d. E.)
§ 178 (181).
Gelangt eine Sache, auf der ein Anspruch ruht, durch Rechtsnachfolge ¬
in den Besitz eines Dritten, so wird die während des Besitzes
des Rechtsvorgängers verstrichene Verjährungszeit in die Verjährungsfrist
eingerechnet.
§ 179 (182).
Nach Vollendung der Verjährung steht dem Anspruche eine Einrede
entgegen, durch die der Anspruch dauernd ausgeschlossen wird.
Das auf einen verjährten Anspruch Geleistete kann nicht wegen Unkenntniß ¬
der Verjährung zurückgefordert, ein darauf bezügliches Schuldversprechen ¬
oder Schuldanerkenntniß nicht angefochten werden.
§ 180.
Bei dinglichen Ansprüchen kann nach Vollendung der Verjährung die
Einrede auch von jedem späteren Besitzer der Sache, sowie jedem auf das
Eigenthumsrecht gegründeten Anspruch gegenüber geltend gemacht werden
Die Einrede steht jedoch demjenigen nicht zu, der durch Diebstahl
oder Gewalt die Sache dem Kläger oder dem Rechtsvorgänger desselben
entzogen oder in einem Falle dieser Art von dem Diebe oder Gewaltthäter
unter Vorwissen von dessen rechtswidrigem Erwerbe die Sache erworben hat.
§ 181.
Die Verjährung des persönlichen Anspruchs hindert den Gläubiger
nicht, sich aus dem ihm bestellten Faustpfande zu befriedigen oder zur
Befriedigung seines Anspruchs sein Hypothekrecht zu verfolgen.
Auf verjährte rückständige Zinsen oder andere wiederkehrende Leistungen
findet dies keine Anwendung.
§ 182.
Verjährung des Nebenanspruchs bei Verjährung des Hauptanspruchs ¬
— wie § 184 d. E.)
§ 183 (185).
Durch Vereinbarung der Betheiligten kann für einen Anspruch die
Verjährung erleichtert, nicht aber im voraus erschwert oder ausgeschlossen
werden. Insbesondere ist eine vertragsmäßige Abkürzung der Verjährungsfrist, ¬
nicht aber eine Verlängerung derselben statthaft.
§§ 179 u. 180. Die Begründung ist in meinem Aufsatze, Verhandlungen
des 20. J. T. S. 290 flg., enthalten.