§ 69.
§ 69. Die Rechtsgeschäfte.
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Insofern ist von der rechtlichen Bedeutung der Zeit überhaupt zu
handeln (§ 102-113)2.
Eine Lehre gibt es aber noch, welche sich auf die juristischen
Thatsachen überhaupt bezieht, die Lehre von der Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand; diese ist zum Schlusse darzustellen (§ 114
—120).
II. Die Rechtsgeschäfte.
A. Begriff und Arten.
§ 69.
Rechtsgeschäft ist eine auf die Hervorbringung einer rechtlichen ¬
Wirkung gerichtete Privatwillenserklärung!.
1. Das Rechtsgeschäft ist Willenserklärung. Es wird
geschäft S. 278 fg., Pernice Grünhut's Zeitschr. VII S. 472 fg., Bülow
Arch. f. civ. Pr. LXIV S. 29. Der letztgenannte Schriftsteller kämpft gegen
die Auffassung, daß der subjective Wille aus eigener Machtvollkommenheit
rechtliche Wirkungen hervorbringe, mit Emphase und Entrüstung. Vgl. Stintzing ¬
kr. VISchr. XXIII S. 510. Die Idee Karlowa's kehrt jetzt wieder
Cur
bei Ryk in dem Aufsatz über den Frrthum „Juristische Abhandlungen, Festgabe ¬
für G. Besele
2 Als Thatsache allgemeiner Bedeutung wird in den Lehrbüchern noch
der Tod hervorgehoben, insofern nämlich als die Klagen aufgezählt werden,
welche durch den Tod des Berechtigten oder Verpflichteten untergehen (s. z. B.
Savigny V § 230, Puchta § 88, Arndts § 104). In dieser Beziehung
t zu bemerken: 1) wenn es im römischen Recht heißt, daß es actiones gebe,
welche durch den Tod des Berechtigten oder Verpflichteten untergehen (vgl.
z. B. § 1 I. de perpet. et temp. act. 4. 12), so sind diese actiones für uns
Ansprüche (§ 44); 2) wenn man die Ansprüche aufzählen will, welche den Tod
des Subjects nicht überdauern, so hat es keinen Sinn, dieß nicht für die
Rechte überhaupt zu thun; 3) von einer Aufzählung der Rechte oder Ansprüche,
welche den Tod des Subjects nicht überdauern, läßt sich ein Vortheil nicht
absehen; es genügt die Bemerkung, daß es solche Rechte gibt, und, was das
Nähere angeht, die Verweisung auf die besonderen Rechtslehren. Vgl. Windscheid ¬
die Actio rc. § 5. — Ueber den s. g. concursus actionum s. § 121
Note 9.
Ueber die Definition des Rechtsgeschäfts herrscht kein Einverständniß
unter den Schriftstellern. Der Begriff des Rechtsgeschäfts ist in der neueren
Zeit ein Lieblingsthema der wissenschaftlichen Verhandlung geworden; die Literatur ¬
wächst immer mehr. Allein aus den Jahren 1875—1884 sind zu verzeichnen: ¬
Lotmar über die causa im Rechte S. 10 fg. (1875), Zimmermann ¬
stellvertretende Negotiorum Gestio S. 139 (1876), Eisele Compensa¬