Metadaten : Lehrbuch des Pandektenrechts (1)

§  69.

§  69.  Die  Rechtsgeschäfte.
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Insofern  ist  von  der  rechtlichen  Bedeutung  der  Zeit  überhaupt  zu
handeln  (§  102-113)2.
Eine  Lehre  gibt  es  aber  noch,  welche  sich  auf  die  juristischen
Thatsachen  überhaupt  bezieht,  die  Lehre  von  der  Wiedereinsetzung
in  den  vorigen  Stand;  diese  ist  zum  Schlusse  darzustellen  (§  114
—120).
II.  Die  Rechtsgeschäfte.
A.  Begriff  und  Arten.
§  69.
Rechtsgeschäft  ist  eine  auf  die  Hervorbringung  einer  rechtlichen ¬
  Wirkung  gerichtete  Privatwillenserklärung!.
1.  Das  Rechtsgeschäft  ist  Willenserklärung.  Es  wird
geschäft  S.  278  fg.,  Pernice  Grünhut's  Zeitschr.  VII  S.  472  fg.,  Bülow
Arch.  f.  civ.  Pr.  LXIV  S.  29.  Der  letztgenannte  Schriftsteller  kämpft  gegen
die  Auffassung,  daß  der  subjective  Wille  aus  eigener  Machtvollkommenheit
rechtliche  Wirkungen  hervorbringe,  mit  Emphase  und  Entrüstung.  Vgl.  Stintzing ¬
  kr.  VISchr.  XXIII  S.  510.  Die  Idee  Karlowa's  kehrt  jetzt  wieder
Cur
bei  Ryk  in  dem  Aufsatz  über  den  Frrthum  „Juristische  Abhandlungen,  Festgabe ¬
  für  G.  Besele
2  Als  Thatsache  allgemeiner  Bedeutung  wird  in  den  Lehrbüchern  noch
der  Tod  hervorgehoben,  insofern  nämlich  als  die  Klagen  aufgezählt  werden,
welche  durch  den  Tod  des  Berechtigten  oder  Verpflichteten  untergehen  (s.  z.  B.
Savigny  V  §  230,  Puchta  §  88,  Arndts  §  104).  In  dieser  Beziehung
t  zu  bemerken:  1)  wenn  es  im  römischen  Recht  heißt,  daß  es  actiones  gebe,
welche  durch  den  Tod  des  Berechtigten  oder  Verpflichteten  untergehen  (vgl.
z.  B.  §  1  I.  de  perpet.  et  temp.  act.  4.  12),  so  sind  diese  actiones  für  uns
Ansprüche  (§  44);  2)  wenn  man  die  Ansprüche  aufzählen  will,  welche  den  Tod
des  Subjects  nicht  überdauern,  so  hat  es  keinen  Sinn,  dieß  nicht  für  die
Rechte  überhaupt  zu  thun;  3)  von  einer  Aufzählung  der  Rechte  oder  Ansprüche,
welche  den  Tod  des  Subjects  nicht  überdauern,  läßt  sich  ein  Vortheil  nicht
absehen;  es  genügt  die  Bemerkung,  daß  es  solche  Rechte  gibt,  und,  was  das
Nähere  angeht,  die  Verweisung  auf  die  besonderen  Rechtslehren.  Vgl.  Windscheid ¬
  die  Actio  rc.  §  5.  —  Ueber  den  s.  g.  concursus  actionum  s.  §  121
Note  9.
Ueber  die  Definition  des  Rechtsgeschäfts  herrscht  kein  Einverständniß
unter  den  Schriftstellern.  Der  Begriff  des  Rechtsgeschäfts  ist  in  der  neueren
Zeit  ein  Lieblingsthema  der  wissenschaftlichen  Verhandlung  geworden;  die  Literatur ¬
  wächst  immer  mehr.  Allein  aus  den  Jahren  1875—1884  sind  zu  verzeichnen: ¬
  Lotmar  über  die  causa  im  Rechte  S.  10  fg.  (1875),  Zimmermann ¬
  stellvertretende  Negotiorum  Gestio  S.  139  (1876),  Eisele  Compensa¬
            
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