Vierte Periode. Die Jurisprudenz
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bäuerlichen= und Lehnsverhältnissen zerstreuten Bemerkungen =
über die unv. Zeit heben wir die §. 163 befindliche hervor, =
wo von den Reallasten behauptet wird
sie entständen
„durch Gesetz, Gewohnheit oder unvordenkliche
Verjährung,
weil letztere „die Kraft der Gewohnheit habe und
selbst gegen das jus commune wirke.
Unterholzner, ausführliche Entwickelung der
gesammten Verjährungslehre. Leipzig 1828.
Schon der Umstand, daß hier die unv. Zeit mit den
verschiedenen Verjährungsarten zusammen behandelt wird,
würde Unterholzners Ansicht über diese Lehre andeuten. Sie
findet sich aber klar ausgesprochen pag. 512 sqq. wo behaup ¬
et wird, unv. Zeit begründe nicht eine Vermuthung
rechtmäßigen Titels, sondern sei ein wahrer modus adquirendi, ¬
eine die gewöhnlichen Verjährungsarten ergänzende
Verjährung.
Nach einer gründlichen Eregese der Römischen, Canonischen ¬
und Deutschen Gesetze, schließt er, die unv. Zeit sei
mehr für universitates, als für privati eingeführt und fügt
noch Mehres über Erfordernisse, Beweis und Unterbrechung
der unvordenklichen Zeit bei.
Puchta, Lehre von dem Gewohnheitsrecht.
Erlaugen 1828.
Wir finden Th. II S. 114 die Aeußerung, daß longi
temporis quasi possessio und tempus immem. einer consuctudo ¬
gleichzustellen sei.
J. A. Heim, dissertatio inauguralis de vera praescriptionis ¬
immemorialis indole. Marburg 1828.
Der Verfasser, nachdem er die gäng und gebe gewordenen ¬
Ansichten über das Wesen der unvord. Zeit, angegriffen, ¬
trizt den Schriftstellern bei, qui eum in locum probationis ¬
justae acquisitionis substituti et praesuintionem
juris esse statuunt. Ohne tiefer in die Quellen einzudrin¬