Inhaltsverzeichnis : ¬Die Lehre von der unvordenklichen Zeit (1)

Vierte  Periode.  Die  Jurisprudenz
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bäuerlichen=  und  Lehnsverhältnissen  zerstreuten  Bemerkungen =
  über  die  unv.  Zeit  heben  wir  die  §.  163  befindliche  hervor, =
  wo  von  den  Reallasten  behauptet  wird
sie  entständen
„durch  Gesetz,  Gewohnheit  oder  unvordenkliche
Verjährung,
weil  letztere  „die  Kraft  der  Gewohnheit  habe  und
selbst  gegen  das  jus  commune  wirke.
Unterholzner,  ausführliche  Entwickelung  der
gesammten  Verjährungslehre.  Leipzig  1828.
Schon  der  Umstand,  daß  hier  die  unv.  Zeit  mit  den
verschiedenen  Verjährungsarten  zusammen  behandelt  wird,
würde  Unterholzners  Ansicht  über  diese  Lehre  andeuten.  Sie
findet  sich  aber  klar  ausgesprochen  pag.  512  sqq.  wo  behaup ¬
  et  wird,  unv.  Zeit  begründe  nicht  eine  Vermuthung
rechtmäßigen  Titels,  sondern  sei  ein  wahrer  modus  adquirendi, ¬
  eine  die  gewöhnlichen  Verjährungsarten  ergänzende
Verjährung.
Nach  einer  gründlichen  Eregese  der  Römischen,  Canonischen ¬
  und  Deutschen  Gesetze,  schließt  er,  die  unv.  Zeit  sei
mehr  für  universitates,  als  für  privati  eingeführt  und  fügt
noch  Mehres  über  Erfordernisse,  Beweis  und  Unterbrechung
der  unvordenklichen  Zeit  bei.
Puchta,  Lehre  von  dem  Gewohnheitsrecht.
Erlaugen  1828.
Wir  finden  Th.  II  S.  114  die  Aeußerung,  daß  longi
temporis  quasi  possessio  und  tempus  immem.  einer  consuctudo ¬
  gleichzustellen  sei.
J.  A.  Heim,  dissertatio  inauguralis  de  vera  praescriptionis ¬
  immemorialis  indole.  Marburg  1828.
Der  Verfasser,  nachdem  er  die  gäng  und  gebe  gewordenen ¬
  Ansichten  über  das  Wesen  der  unvord.  Zeit,  angegriffen, ¬
  trizt  den  Schriftstellern  bei,  qui  eum  in  locum  probationis ¬
  justae  acquisitionis  substituti  et  praesuintionem
juris  esse  statuunt.  Ohne  tiefer  in  die  Quellen  einzudrin¬
            
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