durch Augenschein und Sachverständige. 33
von Seiten des Richters liegt, Augenschein und Sachver-
ständige aus der Reihe der Beweismittel wirft, kommt auf
der andern Seite in Verlegenheit, wenn die Partei in der .
Lage ist, hievon zu dem ihr obliegenden Beweise Gebrauch
machen zu müssen, sich aber hieran versäumt und den Be-
weis desert werden läßt. Denn hier kann doch: wohl der
Richter, ohne dem Gegentheile das aus dem Versäumniß
erworbene Recht zu entziehen, die Thätigkeit der beweis-
pflichtigen Partei nicht durch Einschreitüng ex officio für
den Zweck seiner Ueberzeugung ergänzen. Und was ist denn
überhaupt die Berufung auf das Urtheil Sachverständiger
öder auf Besichtigung der streitigen Sache und deren Ver-
legung im Gericht, oder ihre Vorzeigung an dem Qrte, wo
sie ist, anders als eine Thäligkeitsäufferung der Partei für
den Zweck der Bewirkung der richterlichen Ueberzeugung,
also ein Beweismittel/ebenso wie der Beweis durch Zeugen,
Urkunden oder Eideszuschiebnng? Erlangt der Richter nicht
seine Ueberzeugung dort wie hier durch die Thätigkeit der
Parteien? ' .
Man wird daher keinen für das Leben schädlichen Jrr-
thum zu Schulden bringen, wenw man , zumal da Gesetze
und Praxis schon für alle Faste der Bedenklichkeit bei der
Anwendung gesorgt haben, nach der alten Theorie die Be-
weismittel auf drei Hauptgattungen von Erkenntnißquellen
zurückführt, nämlich: 1) durch Anschauung, wenn das
streitige Verhältniß der Sache aus sinnlicher Wahrnehmung
hervorgeht, die der Richter unmittelbar durch seine eigenen
Sinne oder mit hülfe von Sachverständigen mach-; 2) durch
Zeugnisse, wohin Geständnisse des Grgentheils, insbeson-
dere auch das in der Nichtableistung eines deferirten Eides
liegende, ferner Zeugenaussagen / (und gewissermaßen auch
Bekundungen Sachverständiger) und Urkunden gehören;
3) durch Schlußfolgerungen. — Und somit wäre denn
Alles Beweismittel, wodurch die Thätigkeit einer Partei die
Zeitschrift für Cisilrccht u. Proicß. in. 3