Objekt : Brandenburg-Preußens Rechtsverwaltung und Rechtsverfassung (1)

[b.  G.  B.  §  1249.)
552
[Erbvertrag.
der  Widerruf,  nachdem  der  andere  Theil  gestorben  ist,)  so  muß  er  dasjenige,  was  er  auf
Grund  der  Verfügung  des  anderen  Theiles  etwa  bereits  erworben  hat,  wieder  herausgehen  ?
Durch  Ungiltigerklärung  der  Ehe.  Wird  die  Ehe  für  ungiltig  erklärt,  so  erweist  sich  das
gemeinschaftliche  Testament  als  von  Anfang  ungiltig.  Dagegen  wird  dasselbe,  da  seine
Giltigkeit  nicht  an  den  Fortbestand  der  Ehe  gebunden  ist,  weder  durch  die  Scheidung  von
Tisch  und  Bett,?)  noch  selbst  durch  die  Trennung*)  der  Ehe  von  selbst  aufgehoben.
§  1249.
Erbverträge.  Erfordernisse  zur  Giltigkeit  des  Erbvertrages.
Zwischen  Ehegatten  kann  auch  ein  Erbvertrag,  wodurch  der  künftige  Nachlaß
oder  ein  Theil  desselben  versprochen,  und  das  Versprechen  angenommen  wird,  geschlossen ¬
  werden  (§  602).  Zur  Giltigkeit  eines  solchen  Vertrages  ist  jedoch  nothwendig, ¬
  daß  er  schriftlich  mit  allen  Erfordernissen  eines  schriftlichen  Testamentes
errichtet  werde.
Erbvertrag.3)
1.  Begriff.  Erbvertrag  ist  vertragsmäßige  Berufung  zur  Erbfolge.  So  wie  im  Testament
Femand  durch  einseitigen  Willensact  des  Erblassers  zum  Erben  eingesetzt  wird,  so  geschieht  dies
im  Erbvertrage  durch  einen  zwischen  dem  Erblasser  und  dem  zu  berufenden  Erben  geschlossenen
Vertrag.  Der  Erbvertrag  ist  eine  Verfügung  von  Todeswegen,  wie  das  Testament:  denn  er  verfügt
über  den  Nachlaß.  Aber  er  ist  nicht,  wie  das  Testament,  eine  letztwillige  Verfügung:  denn  er  ist
unwiderruflich.")
1)  Das  deutsche  bürgerliche  Gesetzbuch  (§  2271)  läßt  nach  dem  Tode  des  einen  Ehegatten ¬
  den  Widerruf  seitens  des  anderen  nur  in  dem  Falle  zu,  wenn  er  das  ihm  Zugewendete
ausschlägt.
Pfaff=Hofmann,  Comm.  II.  S.  166.  —  Haben  die  Ehegatten  einander  gegenseitig
zu  Erben  und  auf  den  Todesfall  des  Ueberlebenden  gemeinschaftlich  einen  Dritten
berufen  (siehe  oben  S.  551,  Note  2)  und  ihr  Testament  für  correspectiv  erklärt,  so  hat  ein
einseitiger  Widerruf  nur  die  Folge,  daß  der  Widerrufende,  nicht  aber  auch  der  Dritte  die
Erbschaft  des  anderen  Theiles  verliert,  der  Dritte  wird  vielmehr  (als  gemeiner  Substitut)  directer
Erbe  des  anderen  Theiles.  Unger,  Erbrecht,  §  24,  Note  9;  Pfaff=Hofmann,  Excurse  II.
S.  106.
3)  Ueber  den  Einfluß  der  Aufhebung  der  Ehepacte  auf  das  gemeinschaftliche  Testament
siehe  Erl.  zu  §  1264.
4).  Unger,  Erbrecht,  §  21,  Note  6.  —  Wohl  mit  Recht  erklärt  aber  das  deutsche  bürgerliche ¬
  Gesetzbuch  (§  2268)  das  gemeinschaftliche  Testament  in  diesem  Falle  soweit  für  unwirksam,
als  nicht  anzunehmen  ist,  daß  die  Verfügungen  auch  für  diesen  Fall  getroffen  worden  wären.
5)  Unger,  Erbrecht,  §  26;  Hofmann  in  Grünhut's  Zeitschr.  III.  S.  649  ff.;  Schiffner.
er  Vermächtnißvertrag  nach  österr.  Rechte,  Leipzig  1891;  Fried  in  Not.  Ztg.  1893,  Nr.  47:
Krainz  II.  §  508;  Ogonowski  in  Ger.  Ztg.  1875,  Nr.  87;  Anders,  Erbrecht,  §  35.
Das  deutsche  bürgerliche  Gesetzbuch  behandelt  den  Erbvertrag  in  den  §§  2274—2300.  Dazu
Strohal,  Deutsches  Erbrecht,  2.  Aufl.  §§  44—47;  Endemann,  Deutsches  Erbrecht  (3.  Bd.
der  Einführung  in  das  Studium  des  bürgerlichen  Gesetzbuches),  §§  56—61.  Das  neue
deutsche  Recht  ist  charakterisirt  durch  das  Fallenlassen  aller  bei  uns  dem  Erbvertrage ¬
  gezogenen  Schranken  (siehe  Text  unter  III).  Der  Erbvertrag  ist  hienach  zulässig
auch  zwischen  Nicht=Ehegatten;  er  ist  zulässig  auch  als  bloßer  Vermächtnißvertrag;  er  ist  zulässig
als  Vertrag  zu  Gunsten  eines  Dritten;  er  kann  wirksam  bezüglich  des  ganzen  Nachlasses  geschlossen ¬
  werden.
6)  Ueber  die  lebhaft  bestrittene  juristische  Natur  des  Erbvertrages  ist  Nachstehendes  zu  berken: ¬
  a)  Der  Erbvertrag  ist  kein  obligatorischer  Vertrag.  Im  §  1249  wird  der  Erbvertrag ¬
  allerdings,  in  Anlehnung  an  ältere  Theorien,  als  Versprechen  des  künftigen  Nachlasses
und  Annahme  dieses  Versprechens  charakterisirt.  Allein  hieraus  würde  lediglich  ein  gegen  die
Erben  gerichteter  persönlicher  Anspruch  auf  Herausgabe  des  Nachlasses  entspringen,  während  es
keinem  Zweifel  unterliegt,  daß  der  Erbvertrag,  gleich  dem  Testamente,  ja  in  noch  stärkerem  Maße
als  dieses,  der  eingesetzten  Person  die  Stellung  eines  selbst  zur  Erbschaft  berufenen  Erben  gibt
(§§  533,  799  b.  G.  B.,  §  126  Verl.  Pat.).
-  b)  Der  Erbvertrag  ist  auch  kein  dinglicher
            
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