[b. G. B. § 1249.)
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[Erbvertrag.
der Widerruf, nachdem der andere Theil gestorben ist,) so muß er dasjenige, was er auf
Grund der Verfügung des anderen Theiles etwa bereits erworben hat, wieder herausgehen ?
Durch Ungiltigerklärung der Ehe. Wird die Ehe für ungiltig erklärt, so erweist sich das
gemeinschaftliche Testament als von Anfang ungiltig. Dagegen wird dasselbe, da seine
Giltigkeit nicht an den Fortbestand der Ehe gebunden ist, weder durch die Scheidung von
Tisch und Bett,?) noch selbst durch die Trennung*) der Ehe von selbst aufgehoben.
§ 1249.
Erbverträge. Erfordernisse zur Giltigkeit des Erbvertrages.
Zwischen Ehegatten kann auch ein Erbvertrag, wodurch der künftige Nachlaß
oder ein Theil desselben versprochen, und das Versprechen angenommen wird, geschlossen ¬
werden (§ 602). Zur Giltigkeit eines solchen Vertrages ist jedoch nothwendig, ¬
daß er schriftlich mit allen Erfordernissen eines schriftlichen Testamentes
errichtet werde.
Erbvertrag.3)
1. Begriff. Erbvertrag ist vertragsmäßige Berufung zur Erbfolge. So wie im Testament
Femand durch einseitigen Willensact des Erblassers zum Erben eingesetzt wird, so geschieht dies
im Erbvertrage durch einen zwischen dem Erblasser und dem zu berufenden Erben geschlossenen
Vertrag. Der Erbvertrag ist eine Verfügung von Todeswegen, wie das Testament: denn er verfügt
über den Nachlaß. Aber er ist nicht, wie das Testament, eine letztwillige Verfügung: denn er ist
unwiderruflich.")
1) Das deutsche bürgerliche Gesetzbuch (§ 2271) läßt nach dem Tode des einen Ehegatten ¬
den Widerruf seitens des anderen nur in dem Falle zu, wenn er das ihm Zugewendete
ausschlägt.
Pfaff=Hofmann, Comm. II. S. 166. — Haben die Ehegatten einander gegenseitig
zu Erben und auf den Todesfall des Ueberlebenden gemeinschaftlich einen Dritten
berufen (siehe oben S. 551, Note 2) und ihr Testament für correspectiv erklärt, so hat ein
einseitiger Widerruf nur die Folge, daß der Widerrufende, nicht aber auch der Dritte die
Erbschaft des anderen Theiles verliert, der Dritte wird vielmehr (als gemeiner Substitut) directer
Erbe des anderen Theiles. Unger, Erbrecht, § 24, Note 9; Pfaff=Hofmann, Excurse II.
S. 106.
3) Ueber den Einfluß der Aufhebung der Ehepacte auf das gemeinschaftliche Testament
siehe Erl. zu § 1264.
4). Unger, Erbrecht, § 21, Note 6. — Wohl mit Recht erklärt aber das deutsche bürgerliche ¬
Gesetzbuch (§ 2268) das gemeinschaftliche Testament in diesem Falle soweit für unwirksam,
als nicht anzunehmen ist, daß die Verfügungen auch für diesen Fall getroffen worden wären.
5) Unger, Erbrecht, § 26; Hofmann in Grünhut's Zeitschr. III. S. 649 ff.; Schiffner.
er Vermächtnißvertrag nach österr. Rechte, Leipzig 1891; Fried in Not. Ztg. 1893, Nr. 47:
Krainz II. § 508; Ogonowski in Ger. Ztg. 1875, Nr. 87; Anders, Erbrecht, § 35.
Das deutsche bürgerliche Gesetzbuch behandelt den Erbvertrag in den §§ 2274—2300. Dazu
Strohal, Deutsches Erbrecht, 2. Aufl. §§ 44—47; Endemann, Deutsches Erbrecht (3. Bd.
der Einführung in das Studium des bürgerlichen Gesetzbuches), §§ 56—61. Das neue
deutsche Recht ist charakterisirt durch das Fallenlassen aller bei uns dem Erbvertrage ¬
gezogenen Schranken (siehe Text unter III). Der Erbvertrag ist hienach zulässig
auch zwischen Nicht=Ehegatten; er ist zulässig auch als bloßer Vermächtnißvertrag; er ist zulässig
als Vertrag zu Gunsten eines Dritten; er kann wirksam bezüglich des ganzen Nachlasses geschlossen ¬
werden.
6) Ueber die lebhaft bestrittene juristische Natur des Erbvertrages ist Nachstehendes zu berken: ¬
a) Der Erbvertrag ist kein obligatorischer Vertrag. Im § 1249 wird der Erbvertrag ¬
allerdings, in Anlehnung an ältere Theorien, als Versprechen des künftigen Nachlasses
und Annahme dieses Versprechens charakterisirt. Allein hieraus würde lediglich ein gegen die
Erben gerichteter persönlicher Anspruch auf Herausgabe des Nachlasses entspringen, während es
keinem Zweifel unterliegt, daß der Erbvertrag, gleich dem Testamente, ja in noch stärkerem Maße
als dieses, der eingesetzten Person die Stellung eines selbst zur Erbschaft berufenen Erben gibt
(§§ 533, 799 b. G. B., § 126 Verl. Pat.).
- b) Der Erbvertrag ist auch kein dinglicher