Metadaten : Allgemeine oesterreichische Gewerbs- und Handels-Gesetzkunde (2)

311
der  Käufer  und  Wiederverkäufer,  mit  Zurücklassung  einigen ¬
  Gewinnes  für  jedes  gehende  Vieh,  nothwendiger  Weise ¬
  auf  den  höchsten  Preis  steigen  muß;  dieser  Verboth  des
Handels  mit  Schlachtvieh,  wird  aber  ebenfalls  auf  die
Landfleischer,  in  so  weit  sie  desselben  nicht  zur  eigenen
Schlachtung  bedürfen,  erstrecket,  weil  sich  der  Landfleischer
mit  dem  eigenen  Ausschrottungsgewinne  begnügen  soll,  ohne
bey  der  Ausschrottung  des  Stadtfleischers  mittelbarer  Weise
auch  noch  einen  Gewinnantheil  zu  suchen;  übrigens  hat  jeder ¬
  Fleischer  seinen  eigenen  Ankauf,  nur  durch  sich  selbst,
oder  durch  seine  Gayknechte,  nicht  aber  durch  sogenannte
Jahrskäufe,  oder  Bestellungen  durch  die  Landfleischer  oder
durch  andere  bedungene  Viehhändler  zu  besorgen.
Hofkanzley=Decret  vom  8.  November,  GubernialIntimat =
  vom  1.  December  1790,  §.  3.;  Landeshauptmannschaft =
  in  Kärnthen  vom  10.  December -
  1790.
§.  374.
Keiner  dieses  Gewerbes  soll  dem  andern  zu  Gefahr
oder  aus  Reid  einiges  Vieh  klein  oder  groß  im  Gay  oder
an  den  Wochenmärkten  unterhandeln,  abreden,  noch  auskaufen, ¬
  bey  Strafe  vier  Pfund  Wachses.
Handwerksordnung  für  Grätz,  §.  14.
Das  Fleischerhandwerk  hat  die,  sein  Gewerb  störende ¬
  Fretter  und  ihren  Sitz  monathlich  zu  ihrer  Abschaffung
anzuzeigen,  und  sind  derley  unberechtigte,  und  auf  öffentlichem ¬
  Markte  mit  Rindfleisch  etwa  handelnde  Parteyen
durch  die  Marktaufseher  beobachten,  und  bey  wirklichem
Befunde,  ihnen  das  zum  Verkaufe  gebrachte  Rindfleisch
abnehmen,  und  unter  die  Armen  vertheilen  zu  lassen.
Eodem  §.  2.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer