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der Käufer und Wiederverkäufer, mit Zurücklassung einigen ¬
Gewinnes für jedes gehende Vieh, nothwendiger Weise ¬
auf den höchsten Preis steigen muß; dieser Verboth des
Handels mit Schlachtvieh, wird aber ebenfalls auf die
Landfleischer, in so weit sie desselben nicht zur eigenen
Schlachtung bedürfen, erstrecket, weil sich der Landfleischer
mit dem eigenen Ausschrottungsgewinne begnügen soll, ohne
bey der Ausschrottung des Stadtfleischers mittelbarer Weise
auch noch einen Gewinnantheil zu suchen; übrigens hat jeder ¬
Fleischer seinen eigenen Ankauf, nur durch sich selbst,
oder durch seine Gayknechte, nicht aber durch sogenannte
Jahrskäufe, oder Bestellungen durch die Landfleischer oder
durch andere bedungene Viehhändler zu besorgen.
Hofkanzley=Decret vom 8. November, GubernialIntimat =
vom 1. December 1790, §. 3.; Landeshauptmannschaft =
in Kärnthen vom 10. December -
1790.
§. 374.
Keiner dieses Gewerbes soll dem andern zu Gefahr
oder aus Reid einiges Vieh klein oder groß im Gay oder
an den Wochenmärkten unterhandeln, abreden, noch auskaufen, ¬
bey Strafe vier Pfund Wachses.
Handwerksordnung für Grätz, §. 14.
Das Fleischerhandwerk hat die, sein Gewerb störende ¬
Fretter und ihren Sitz monathlich zu ihrer Abschaffung
anzuzeigen, und sind derley unberechtigte, und auf öffentlichem ¬
Markte mit Rindfleisch etwa handelnde Parteyen
durch die Marktaufseher beobachten, und bey wirklichem
Befunde, ihnen das zum Verkaufe gebrachte Rindfleisch
abnehmen, und unter die Armen vertheilen zu lassen.
Eodem §. 2.