Inhaltsverzeichnis : Recht der Schuldverhältnisse (200)

Erster  Titel.  Kauf.  Tausch.
413
§  455.
5.  Eintritt,  Wirkung  der  Bedingung:  Über  die  Fragen,  wann  die  (aufschiebende
sei,  wie  sie  auf  die  Zwischenoder ¬
  auflösende)  Bedingung  als  erfüllt  anzusehen
verfügungen  der  einen  oder  andern  Partei  wirke,  ob  Rückziehung  eintrete,  dafür  sind
mangels  besonderer  Abmachungen  die  Bestimmungen  der  §§  158ff.  maßgebend.  §  455
fügt  nur  hinzu,  daß  die  aufschiebend  bedingte  Übereignung  im  Zweifel  von  der  vollständigen ¬
  Zahlung  des  Preises  abhängen  soll.  Bloße  Teilzahlungen  würden
also  die  Bedingung  alsdann  nicht  erfüllt  werden  lassen,  mag  auch  der  Rest  verhältnismäßig ¬
  unbedeutend  sein.  Weigert  der  Verkäufer  die  Annahme,  so  kann  das  nach
§§  162  den  Eintritt  der  Bedingung  nicht  hindern,  soweit  es  gegen  Treu  und  Glauben
verstößt.  In  den  andern  Fällen  mag  der  Käufer  durch  Hinterlegung  die  Bedingung
zur  Erfüllung  bringen,  §§  372ff.  Jedoch  dürfte  nur  die  nicht  rücknehmbare  ausreichen,
da  sie  allein  der  Erfüllung  völlig  gleichsteht.  Umgekehrt  soll  nach  RG.  66  Nr.  83
S.  349  zit.  der  Verkäufer  die  Bedingung  durch  einseitigen  Verzicht  auf  das  Eigentum
selbst  wider  Willen  des  Käufers  herbeiführen  können,  wohl  zutreffend!
Ob  umgekehrt  der  Eintritt  der  auflösenden  Bedingung  die  Nichtzahlung  des
ganzen  Preises,  oder  nur  die  einer  fälligen  Rate  voraussetze,  ist  aus  den  besonderen
Parteiabreden  zu  entscheiden;  im  Zweifel  und  nach  Analogie  des  eben  Gesagten  ist
letzteres  anzunehmen.  Bei  Annahmeverzug  des  Verkäufers  ist  wie  oben  zu  entscheiden,
s.  insbesondere  §  162  Abs.  2;  jedoch  dürfte  in  diesem  Falle  auch  eine  nicht  rücknehmbare ¬
  Hinterlegung  des  Schuldbetrages  wenigstens  dem  Käufer  gegenüber  dem  Eigentumsanspruch ¬
  des  Verkäufers  eine  Einrede  entsprechend  §  379  verschaffen.
Ob  und  inwieweit  die  Rechte  der  bedingt  Berechtigten  sich  am  gutgläubigen  Erwerb
Dritter  brechen,  bestimmt  sich  nach  allgemeinen  Regeln,  s.  §§  161  Abs.  3,  932  ff.
6.  Gefahrübergang:  Ob  trotz  der  Vorbehaltsklausel  die  Gefahr  bereits  auf  den
Käufer  übergehe,  kann  zweifelhaft  erscheinen,  dafür  Kohler  S.  249,  Staudinger
Anm.  8,  O.  Kahn,  „Recht“  03  546/47,  weil  der  Besitzübergang  für  die  Gefahrverteilung ¬
  entscheidend  sei.  Ebenso  OLG.  Colmar  in  Rspr.  8  445  und  vom
3.  X.  1908,  Recht  08  Nr.  3771,  OLG.  Jena  vom  30.  V.  1906,  Seuff.  62  Nr.  35
S.  59,  Rspr.  13  409,  OLG.  Darmstadt  vom  24.  VII.  1907,  Seuff.  63  Nr.  62  S.  100
OLG.  Stuttgart  vom  11.  VII.  1905,  DIZ.  06  659.  Anders  Dernburg  II  §  171
Anm.  3,  Planck  Z.  2.  Von  dem  oben  zu  §  446  Nr.  1e  entwickelten  Standpunkt,  wonach
Rechts=  und  Gefahrübergang  grundsätzlich  zusammenfallen,  ist  die  Frage  für  das  Gebiet  der
aufschiebenden  Vorbehaltsklausel  im  letzteren  Sinne  zu  entscheiden:  die  Gefahr  bleibt
noch  beim  Verkäufer.  Das  empfiehlt  sich  auch  durch  innere  Gründe,  da  der  Vorbehalt ¬
  den  Käufer  hindert,  durch  anderweite  Dispositionen  über  die  Ware  die  Gefahr
von  sich  abzuwälzen.  Der  Verkäufer  ferner  hat  den  Vorbehalt  in  seinem  Interesse
beigefügt,  es  hieße  mit  ungleichem  Maße  messen,  wenn  er  nicht  als  Ausgleich  auch  die
minder  günstigen  Wirkungen  der  Klausel  auf  sich  nehmen  müßte.  Etwaigen  praktischen
Bedenken  tritt  die  Erwägung  entgegen,  daß  den  Käufer  zweifellos  die  Beweislast
für  seine  Schuldlosigkeit  am  Untergang  der  Sache  trifft,  nach  der  unbedenklichen
Analogie  von  §  282.  Nicht  verwendbar  sind  freilich  die  oben  zu  §  446  Z.  6b  entwickelten ¬
  Gesichtspunkte  über  den  bedingten  Kauf,  da  der  Kausalakt  durch  den
Eigentumsvorbehalt  nicht  berührt  wird,  und  daher  ist  für  den  Fall  der  auflösenden
Bedingung,  die  ja  den  Eigentumsübergang  nicht  verhindert  hat,  umgekehrt  wie  dort
zu  entscheiden  (also  Gefahr  des  Käufers).
7.  Auch  nach  Übergabe  der  Kaufsache  ist  eine  nachträgliche  Abrede  im  Sinne  des
§  455  an  sich  möglich  und  wirksam.  Aber  sie  kann  keine  dingliche  Wirkung  erzielen,
insbesondere  nicht  auf  dem  Wege  des  constitutum  possessorium  den  Verkäufer  wieder
zum  Eigentümer  machen.  Denn  es  fehlt  für  den  aus  dem  Rechtstitel  des  Kaufs  fortbesitzenden ¬
  Käufer  an  einem  „Rechtsverhältnis"  im  Sinne  des  §  930.  So  auch
RG.  ZS.  II  vom  28.  IV.  1903,  54  Nr.  101  S.  396.
8.  Über  die  Abzahlungsgeschäfte,  bei  denen  der  Eigentumsvorbehalt  am  häufigsten
vorkommt,  gilt  zunächst  das  als  Sonderrecht  vom  BGB.  nicht  berührte  Gesetz  vom
16.  VI.  1894,  s.  nam.  §  5;  dahinter  kommt  auch  für  sie  §  455  zur  Anwendung,
s.  Prot.  II  S.  81.  Dazu  Lazarus,  Das  Recht  des  Abzahlungsgeschäfts,  1898.
Übrigens  ist  die  Rechtsform  bei  diesen  Geschäften  verschieden:  bald  Miete  in  Verbindung ¬
  mit  bedingtem  Kauf,  bald  einfacher  Kauf  mit  Eigentumsvorbehalt,
s.  Liebert,  Diss.  Heidelberg,  1907,  S.  16,  19.  Ist  der  „Miete
schlechthin  zur
Ratenzahlung  verpflichtet,  so  wird  im  Zweifel  Kauf  anzunehmen  sein,  kann  er  kündigen,
so  Miete.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer