Erster Titel. Kauf. Tausch.
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§ 455.
5. Eintritt, Wirkung der Bedingung: Über die Fragen, wann die (aufschiebende
sei, wie sie auf die Zwischenoder ¬
auflösende) Bedingung als erfüllt anzusehen
verfügungen der einen oder andern Partei wirke, ob Rückziehung eintrete, dafür sind
mangels besonderer Abmachungen die Bestimmungen der §§ 158ff. maßgebend. § 455
fügt nur hinzu, daß die aufschiebend bedingte Übereignung im Zweifel von der vollständigen ¬
Zahlung des Preises abhängen soll. Bloße Teilzahlungen würden
also die Bedingung alsdann nicht erfüllt werden lassen, mag auch der Rest verhältnismäßig ¬
unbedeutend sein. Weigert der Verkäufer die Annahme, so kann das nach
§§ 162 den Eintritt der Bedingung nicht hindern, soweit es gegen Treu und Glauben
verstößt. In den andern Fällen mag der Käufer durch Hinterlegung die Bedingung
zur Erfüllung bringen, §§ 372ff. Jedoch dürfte nur die nicht rücknehmbare ausreichen,
da sie allein der Erfüllung völlig gleichsteht. Umgekehrt soll nach RG. 66 Nr. 83
S. 349 zit. der Verkäufer die Bedingung durch einseitigen Verzicht auf das Eigentum
selbst wider Willen des Käufers herbeiführen können, wohl zutreffend!
Ob umgekehrt der Eintritt der auflösenden Bedingung die Nichtzahlung des
ganzen Preises, oder nur die einer fälligen Rate voraussetze, ist aus den besonderen
Parteiabreden zu entscheiden; im Zweifel und nach Analogie des eben Gesagten ist
letzteres anzunehmen. Bei Annahmeverzug des Verkäufers ist wie oben zu entscheiden,
s. insbesondere § 162 Abs. 2; jedoch dürfte in diesem Falle auch eine nicht rücknehmbare ¬
Hinterlegung des Schuldbetrages wenigstens dem Käufer gegenüber dem Eigentumsanspruch ¬
des Verkäufers eine Einrede entsprechend § 379 verschaffen.
Ob und inwieweit die Rechte der bedingt Berechtigten sich am gutgläubigen Erwerb
Dritter brechen, bestimmt sich nach allgemeinen Regeln, s. §§ 161 Abs. 3, 932 ff.
6. Gefahrübergang: Ob trotz der Vorbehaltsklausel die Gefahr bereits auf den
Käufer übergehe, kann zweifelhaft erscheinen, dafür Kohler S. 249, Staudinger
Anm. 8, O. Kahn, „Recht“ 03 546/47, weil der Besitzübergang für die Gefahrverteilung ¬
entscheidend sei. Ebenso OLG. Colmar in Rspr. 8 445 und vom
3. X. 1908, Recht 08 Nr. 3771, OLG. Jena vom 30. V. 1906, Seuff. 62 Nr. 35
S. 59, Rspr. 13 409, OLG. Darmstadt vom 24. VII. 1907, Seuff. 63 Nr. 62 S. 100
OLG. Stuttgart vom 11. VII. 1905, DIZ. 06 659. Anders Dernburg II § 171
Anm. 3, Planck Z. 2. Von dem oben zu § 446 Nr. 1e entwickelten Standpunkt, wonach
Rechts= und Gefahrübergang grundsätzlich zusammenfallen, ist die Frage für das Gebiet der
aufschiebenden Vorbehaltsklausel im letzteren Sinne zu entscheiden: die Gefahr bleibt
noch beim Verkäufer. Das empfiehlt sich auch durch innere Gründe, da der Vorbehalt ¬
den Käufer hindert, durch anderweite Dispositionen über die Ware die Gefahr
von sich abzuwälzen. Der Verkäufer ferner hat den Vorbehalt in seinem Interesse
beigefügt, es hieße mit ungleichem Maße messen, wenn er nicht als Ausgleich auch die
minder günstigen Wirkungen der Klausel auf sich nehmen müßte. Etwaigen praktischen
Bedenken tritt die Erwägung entgegen, daß den Käufer zweifellos die Beweislast
für seine Schuldlosigkeit am Untergang der Sache trifft, nach der unbedenklichen
Analogie von § 282. Nicht verwendbar sind freilich die oben zu § 446 Z. 6b entwickelten ¬
Gesichtspunkte über den bedingten Kauf, da der Kausalakt durch den
Eigentumsvorbehalt nicht berührt wird, und daher ist für den Fall der auflösenden
Bedingung, die ja den Eigentumsübergang nicht verhindert hat, umgekehrt wie dort
zu entscheiden (also Gefahr des Käufers).
7. Auch nach Übergabe der Kaufsache ist eine nachträgliche Abrede im Sinne des
§ 455 an sich möglich und wirksam. Aber sie kann keine dingliche Wirkung erzielen,
insbesondere nicht auf dem Wege des constitutum possessorium den Verkäufer wieder
zum Eigentümer machen. Denn es fehlt für den aus dem Rechtstitel des Kaufs fortbesitzenden ¬
Käufer an einem „Rechtsverhältnis" im Sinne des § 930. So auch
RG. ZS. II vom 28. IV. 1903, 54 Nr. 101 S. 396.
8. Über die Abzahlungsgeschäfte, bei denen der Eigentumsvorbehalt am häufigsten
vorkommt, gilt zunächst das als Sonderrecht vom BGB. nicht berührte Gesetz vom
16. VI. 1894, s. nam. § 5; dahinter kommt auch für sie § 455 zur Anwendung,
s. Prot. II S. 81. Dazu Lazarus, Das Recht des Abzahlungsgeschäfts, 1898.
Übrigens ist die Rechtsform bei diesen Geschäften verschieden: bald Miete in Verbindung ¬
mit bedingtem Kauf, bald einfacher Kauf mit Eigentumsvorbehalt,
s. Liebert, Diss. Heidelberg, 1907, S. 16, 19. Ist der „Miete
schlechthin zur
Ratenzahlung verpflichtet, so wird im Zweifel Kauf anzunehmen sein, kann er kündigen,
so Miete.