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non ut in causam obligationis, sed ut empta habeat, sub
conditione emptio facta est et contractam esse obligationem ¬
19)
Scävola findet, es liege hier ein gültiger Kaufcontract vor, wenn
nicht etwa bloß die Absicht war, daß die Sache dem Bürgen bis zur
vollständigen Deckung der Schuld pfandweise überlassen sein solle **)
Als Kaufpreis supponirt er ohne Zweifel die Schuldsumme mit dreijährigen ¬
Zinsen. Dieselbe kann als pretium certum angesehen werden. ¬
— Die Compilatoren nahmen die Stelle auf, ohne sich durch die
Verordnung Constantins behindert zu fühlen. Die allein genügende
Antwort ist, es liegt kein Verfallvertrag vor, sondern ein fester, beide
Theile bindender, wenn auch vorerst bedingter Kauf, dieser aber wird
durch das Verbot nicht betroffen 12).
Verwandte Zweifel bot endlich ein Vertrag, den Marcian libro
sing. ad formulam hypothecariam bespricht:
l. 16 § 9 D. de pignoribus 20, 1.
Potest ita fieri pignoris datio hypothecaeve ut, si intra
certum tempus non sit soluta pecunia jure emtoris possident ¬
rem justo pretio tunc aestimandam: hoc enim casu
videtur quodammodo conditionalis esse venditio et ita
divus Severus et Antoninus rescripserunt.
Das Bedenken Marcians lag einzig darin, daß die Größe des
hier verabredeten Kaufpreises bei Abschluß des Kaufvertrags noch ungewiß ¬
war und daß von spätern Ereignissen, der künftige Werth bestimmt ¬
werden sollte. Der strengen Regel nach aber mußte der Kaufpreis ¬
im Moment des Abschlusses bereits objectiv gewiß sein. Indessen
hielt man zu Marcians Zeit bereits den Kaufvertrag für gültig, bei
dem der Kaufpreis erst durch die künftige Entscheidung eines bestimmten ¬
Schiedsmanns festgesetzt werden sollte. In diesem Sinn mußte auch
unsere Convention als zulässig erscheinen
10) Statt des handschriftlichen emtio facta est ist zu lesen emtionem factam
esse. vgl. auch Vangerow § 383 3) und dort Citirte.
11) Oben Bd. I. S. 184 ff. 1. 3 C. plus valere quod agitur 4, 22.
12) a. Ans. Balduin de pign. c. 17 in f. Glück Bd. 14 S. 102. Unterholzuer
Schuldverh. Bd. 2 S. 860: „es wird an ein justum pretium zu denken sein, wenn
sich auch Scävola nicht so bestimmt ausdrückt."
13) Für beseitigt durch den Codex hält diese Entscheidung sowie die 1. 81 D.
18, 1. Weber Vers. S. 365. Seuffert Abh. II. n. 20 S. 101 ff. Dagegen Glück
Bd. 14 S. 99.