Metadaten : ¬Das Pfandrecht nach den Grundsätzen des heutigen römischen Rechts (2)

-  284
non  ut  in  causam  obligationis,  sed  ut  empta  habeat,  sub
conditione  emptio  facta  est  et  contractam  esse  obligationem ¬
  19)
Scävola  findet,  es  liege  hier  ein  gültiger  Kaufcontract  vor,  wenn
nicht  etwa  bloß  die  Absicht  war,  daß  die  Sache  dem  Bürgen  bis  zur
vollständigen  Deckung  der  Schuld  pfandweise  überlassen  sein  solle  **)
Als  Kaufpreis  supponirt  er  ohne  Zweifel  die  Schuldsumme  mit  dreijährigen ¬
  Zinsen.  Dieselbe  kann  als  pretium  certum  angesehen  werden. ¬
  —  Die  Compilatoren  nahmen  die  Stelle  auf,  ohne  sich  durch  die
Verordnung  Constantins  behindert  zu  fühlen.  Die  allein  genügende
Antwort  ist,  es  liegt  kein  Verfallvertrag  vor,  sondern  ein  fester,  beide
Theile  bindender,  wenn  auch  vorerst  bedingter  Kauf,  dieser  aber  wird
durch  das  Verbot  nicht  betroffen  12).
Verwandte  Zweifel  bot  endlich  ein  Vertrag,  den  Marcian  libro
sing.  ad  formulam  hypothecariam  bespricht:
l.  16  §  9  D.  de  pignoribus  20,  1.
Potest  ita  fieri  pignoris  datio  hypothecaeve  ut,  si  intra
certum  tempus  non  sit  soluta  pecunia  jure  emtoris  possident ¬
  rem  justo  pretio  tunc  aestimandam:  hoc  enim  casu
videtur  quodammodo  conditionalis  esse  venditio  et  ita
divus  Severus  et  Antoninus  rescripserunt.
Das  Bedenken  Marcians  lag  einzig  darin,  daß  die  Größe  des
hier  verabredeten  Kaufpreises  bei  Abschluß  des  Kaufvertrags  noch  ungewiß ¬
  war  und  daß  von  spätern  Ereignissen,  der  künftige  Werth  bestimmt ¬
  werden  sollte.  Der  strengen  Regel  nach  aber  mußte  der  Kaufpreis ¬
  im  Moment  des  Abschlusses  bereits  objectiv  gewiß  sein.  Indessen
hielt  man  zu  Marcians  Zeit  bereits  den  Kaufvertrag  für  gültig,  bei
dem  der  Kaufpreis  erst  durch  die  künftige  Entscheidung  eines  bestimmten ¬
  Schiedsmanns  festgesetzt  werden  sollte.  In  diesem  Sinn  mußte  auch
unsere  Convention  als  zulässig  erscheinen
10)  Statt  des  handschriftlichen  emtio  facta  est  ist  zu  lesen  emtionem  factam
esse.  vgl.  auch  Vangerow  §  383  3)  und  dort  Citirte.
11)  Oben  Bd.  I.  S.  184  ff.  1.  3  C.  plus  valere  quod  agitur  4,  22.
12)  a.  Ans.  Balduin  de  pign.  c.  17  in  f.  Glück  Bd.  14  S.  102.  Unterholzuer
Schuldverh.  Bd.  2  S.  860:  „es  wird  an  ein  justum  pretium  zu  denken  sein,  wenn
sich  auch  Scävola  nicht  so  bestimmt  ausdrückt."
13)  Für  beseitigt  durch  den  Codex  hält  diese  Entscheidung  sowie  die  1.  81  D.
18,  1.  Weber  Vers.  S.  365.  Seuffert  Abh.  II.  n.  20  S.  101  ff.  Dagegen  Glück
Bd.  14  S.  99.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer