Metadaten : ¬Das württembergische Privatrecht (Bd. 2, Die Quellen des württembergischen Privatrechts ; T. 1)

Min.=Verf.,  betr.  d.  Vorschriften  f.  d.  Stud.  d.  Philol.  u.  d.  real.  Fächer  i.  Seminar.  479
§  9.  Die  Hälfte  der  Prüfungsgebühr  wird  nach  Abzug  der  erwachsenen  sächlichen
Kosten  (z.  B.  der  aus  §  8  Abs.  1  erwachsenen  Auslagen,  der  Vergütungen  für  Bureauarbeiten ¬
  und  sonstige  Dienstleistungen)  zu  einer  Kasse  für  allgemeine  Zwecke  der  Hochschule ¬
  (z.  B.  Hilfskassen,  studentische  Krankenkasse,  Unterstützung  von  Studienveröffentlichungen ¬
  und  sonstigen  wissenschaftlichen  Arbeiten  von  Studirenden,  Ehrenausgaben
u.  s.  w.),  welche  zur  Verfügung  des  Senates  steht,  vereinnahmt.  Die  andere  Hälfte
der  Gebühr  wird  uuter  die  Mitglieder  der  Prüfungskommission  nach  einer  vom  Sengt
zu  erlassenden  allgemeinen  Anordnung  vertheilt.
§  10.  Bedürftigen  und  besonders  würdigen  Bewerbern  kann  der  zweite  Theilbetrag ¬
  (§  4  letzter  Absatz)  der  Prüfungsgebühr  auf  Vorschlag  der  Abtheilung  vom
Senat  erlassen  werden.
§  11.  Von  dem  Nichtbestehen  der  Prüfung  oder  von  der  Abweisung  eines  Bewerbers ¬
  ist  sämmtlichen  deutschen  Technischen  Hochschulen  vertraulich  Mittheilung  zu
machen.
Eine  abermalige  Bewerbung  ist  nur  einmal  und  nicht  vor  Ablauf  eines  Jahres
zulässig.  Dies  gilt  auch,  wenn  die  erste  erfolglose  Bewerbung  an  einer  andern  Hochschule ¬
  stattgefunden  hat.
War  die  erste  Bewerbung  an  der  nämlichen  Hochschule  erfolgt,  und  war  bei  derselben ¬
  die  Dissertation  angenommen  worden,  aber  die  mündliche  Prüfung  ungünstig
ausgefallen,  so  ist  nur  die  letztere  zu  wiederholen  und  nur  der  zweite  Theilbetrag  der
Prüfungsgebühr  nochmals  zu  entrichten.
§  12.  In  Anerkennung  hervorragender  Verdienste  um  die  Förderung  der  technischen ¬
  Wissenschaften  kann  auf  einstimmigen  Antrag  einer  Abtheilung  durch  Beschluß
von  Rektor  und  Senat  unter  Benachrichtigung  der  übrigen  deutschen  Technischen  Hochschulen ¬
  die  Würde  eines  Doktor=Ingenieurs  Ehren  halber  als  seltene  Auszeichnung
verliehen  werden.
28)  Verfügung  des  Ministeriums  des  Kirchen-  und  Schulwesens,  betreffend
die  Vorschriften  für  die  dem  evangelisch-theologischen  Seminar  in  Tübingen  angehörigen ¬
  Studierenden  der  Philologie  und  der  realistischen  Fächer.  Vom  4.  Januar
1900.  (Reg.Bl.  S.  34.)
Die  in  der  Ministerialverfügung  vom  6.  Mai  1886  (Reg.Blatt  S.  185  ff.)  ertheilten ¬
  Vorschriften  über  die  Heranbildung  von  Lehramtskandidaten  innerhalb  des
evangelisch-theologischen  Seminars  in  Tübingen  sind  auf  Grund  der  Prüfungsordnungen
für  das  humanistische  Lehramt  vom  21.  März  1898  und  für  das  realistische  Lehramt
vom  12.  September  1898  nach  Vernehmung  der  Ministerialabtheilung  für  Gelehrtenund ¬
  Realschulen  und  der  evangelisch=theologischen  Fakultät  in  Tübingen  einer  Abänderung ¬
  unterzogen  worden.
An  die  Stelle  derselben  treten  hienach  folgende  Bestimmungen:
§  1.  Unter  den  Zöglingen  des  evangelisch-theologischen  Seminars  in  Tübingen
wird  alljährlich  einer  dem  Bedürfniß  des  Lehrdienstes  entsprechenden  Zahl,  welche  in
der  Regel  5  bis  7  nicht  übersteigen  wird,  Gelegenheit  gegeben,  sich  auf  ein  höheres
Lehramt  entweder  im  humanistischen  oder  im  realistischen  Fache  methodisch  vorzubereiten. ¬

Die  Aufnahme  unter  die  auf  ein  höheres  Lehramt  sich  vorbereitenden  Seminarzöglinge ¬
  ist  je  von  einer  besonderen  Erlaubniß  der  Königlichen  Kultministerialabtheilung ¬
  für  Gelehrten-  und  Realschulen  abhängig  und  durch  das  Vorhandensein  der  erforderlichen ¬
  Fähigkeiten  bedingt.  Sie  ist  in  der  Regel  gleich  nach  der  Aufnahme  in
            
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