Min.=Verf., betr. d. Vorschriften f. d. Stud. d. Philol. u. d. real. Fächer i. Seminar. 479
§ 9. Die Hälfte der Prüfungsgebühr wird nach Abzug der erwachsenen sächlichen
Kosten (z. B. der aus § 8 Abs. 1 erwachsenen Auslagen, der Vergütungen für Bureauarbeiten ¬
und sonstige Dienstleistungen) zu einer Kasse für allgemeine Zwecke der Hochschule ¬
(z. B. Hilfskassen, studentische Krankenkasse, Unterstützung von Studienveröffentlichungen ¬
und sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten von Studirenden, Ehrenausgaben
u. s. w.), welche zur Verfügung des Senates steht, vereinnahmt. Die andere Hälfte
der Gebühr wird uuter die Mitglieder der Prüfungskommission nach einer vom Sengt
zu erlassenden allgemeinen Anordnung vertheilt.
§ 10. Bedürftigen und besonders würdigen Bewerbern kann der zweite Theilbetrag ¬
(§ 4 letzter Absatz) der Prüfungsgebühr auf Vorschlag der Abtheilung vom
Senat erlassen werden.
§ 11. Von dem Nichtbestehen der Prüfung oder von der Abweisung eines Bewerbers ¬
ist sämmtlichen deutschen Technischen Hochschulen vertraulich Mittheilung zu
machen.
Eine abermalige Bewerbung ist nur einmal und nicht vor Ablauf eines Jahres
zulässig. Dies gilt auch, wenn die erste erfolglose Bewerbung an einer andern Hochschule ¬
stattgefunden hat.
War die erste Bewerbung an der nämlichen Hochschule erfolgt, und war bei derselben ¬
die Dissertation angenommen worden, aber die mündliche Prüfung ungünstig
ausgefallen, so ist nur die letztere zu wiederholen und nur der zweite Theilbetrag der
Prüfungsgebühr nochmals zu entrichten.
§ 12. In Anerkennung hervorragender Verdienste um die Förderung der technischen ¬
Wissenschaften kann auf einstimmigen Antrag einer Abtheilung durch Beschluß
von Rektor und Senat unter Benachrichtigung der übrigen deutschen Technischen Hochschulen ¬
die Würde eines Doktor=Ingenieurs Ehren halber als seltene Auszeichnung
verliehen werden.
28) Verfügung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens, betreffend
die Vorschriften für die dem evangelisch-theologischen Seminar in Tübingen angehörigen ¬
Studierenden der Philologie und der realistischen Fächer. Vom 4. Januar
1900. (Reg.Bl. S. 34.)
Die in der Ministerialverfügung vom 6. Mai 1886 (Reg.Blatt S. 185 ff.) ertheilten ¬
Vorschriften über die Heranbildung von Lehramtskandidaten innerhalb des
evangelisch-theologischen Seminars in Tübingen sind auf Grund der Prüfungsordnungen
für das humanistische Lehramt vom 21. März 1898 und für das realistische Lehramt
vom 12. September 1898 nach Vernehmung der Ministerialabtheilung für Gelehrtenund ¬
Realschulen und der evangelisch=theologischen Fakultät in Tübingen einer Abänderung ¬
unterzogen worden.
An die Stelle derselben treten hienach folgende Bestimmungen:
§ 1. Unter den Zöglingen des evangelisch-theologischen Seminars in Tübingen
wird alljährlich einer dem Bedürfniß des Lehrdienstes entsprechenden Zahl, welche in
der Regel 5 bis 7 nicht übersteigen wird, Gelegenheit gegeben, sich auf ein höheres
Lehramt entweder im humanistischen oder im realistischen Fache methodisch vorzubereiten. ¬
Die Aufnahme unter die auf ein höheres Lehramt sich vorbereitenden Seminarzöglinge ¬
ist je von einer besonderen Erlaubniß der Königlichen Kultministerialabtheilung ¬
für Gelehrten- und Realschulen abhängig und durch das Vorhandensein der erforderlichen ¬
Fähigkeiten bedingt. Sie ist in der Regel gleich nach der Aufnahme in