Inhaltsverzeichnis : Napoleons Gesetzbuch nach seinen Abweichungen von Teutschlands gemeinem Rechte (2)

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weises,  der  durch  andere  Mittel  unterstützt  werden -
  muls,  bey  (n),  und  dehnt  dieses  namentlich
und  ohne  eine  der  obigen  Ausnahmen  auf  den
Fall  aus,  wo  jemand  sich  in  einem  solchen  Aufsätze ¬
  als  Schuldner  bekannte  (o).
Art.  1552.
Eine  schriftliche  Bemerkung,  welche  der
Gläubiger  am  Schlusse,  auf  den  Rand  oder
die  Rückseite  eines  in  seinem  Gewahrsam
gebliebenen  Documents,  oder  auch  des  in
den  Händen  des  Schuldners  befindlichen  Duplicats ¬
  oder  einer  Quittung  hingeschrieben,
obgleich  weder  unterzeichnet  noch  datirt
hat,  beweist,  wenn  sie  eine  Befreiung  des
Schuldners  beabsichtigt.
§.  III.
Von  Kerbstöcken.
Art.  1353.
Kerbstöcke,  die  auf  ihre  Muster  passen, -
  geben  Beweis  unter  denen  Personen,
die  auf  solche  Art  ihre  im  einzelnen  (en
detail)  gemachten  oder  empfangenen  Lieferungen ¬
  zu  bewähren  gewohnt  sind.  [Dieses
so  unsichere,  auch  an  mehreren  Orten  Teutschlands -

n)  L.  5.  6.  C.  de  probat.  Thibaut  III,  1177
.
o)  L.  7.  C.  eod.
            
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