Metadaten : Abhandlungen und Materialien zum neuesten deutschen Staatsrechte und Reichsgeschichte des Jahres ... seit dem Absterben des letzten Churfürsten von Bayern Maximilian Josephs (Th. 3. 1778 (1778))

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Vergleich  zu  bringen.  Die  Oesterreichische  Prätension -
  auf  Niederbayern  ist  an  sich  so  offenbar  erdichtet -
  und  ungegrüͤndet,  daß  keine  Privatperson
mit  dergleichen  Anspruͤchen  vor  einem  unpartheyischen -
  Richter  wuͤrde  erscheinen  duͤrfen,  sondern  als
temere  litigans  sogleich  wuͤrde  abgewiesen,  und  wegen -
  eigenmaͤchtiger  Besitznehmung  und  unnoͤthigen
Rechtsstreits  in  Strafe  genommen  werden.  Wenn
aber  nun  auch  das  Haus  Pfalz  über  sein  uraltes
Erbeigenthum  mit  dem  Hause  Oesterreich  annoch
rechten  soll;  so  sind  der  Kayserinn=Königinn  Majestät -
  doch  nicht  befugt,  mit  der  Besitznehmung  des
streitigen  Gegenstandes  den  Anfang  zu  machen,
und  den  Herrn  Herzog  von  Zweybrücken  aufzufordern; -
  daß  er  sein  Recht  in  reichsgesetzmaͤßigen -
  Wege  vorlege,  sondern  der  Besitzstand  der
ganzen  Bayerischen  Lehnerbschaft  muß,  allen  Rechten -
  nach,  dem  Hause  Pfalz,  welches  die  rechtliche
Vermuthung  für  sich  hat,  wiedergegeben  werden
und  bis  zum  Austrag  der  Sache  verbleiben,  und
der  Kayserinn=Königinn  Mäjestät,  nicht  aber  die
Herren  Pfalzgrafen,  sind  schuldig,  die  Klage  anzustellen -
  und  ihr  vermeintliches  Recht  in  gesetzmäßigen -
  Wege  vorzulegen  und  auszuführen.  Zuforderst -
  aber  muͤste  durch  güͤtliche  Vergleichung
der  Partheyen,  mit  Zuziehung  des  ganzen  Reichs,
welches  bey  der  rechtmäßigen  Regulirung  der
Bayerischen  Erbsache  so  sehr  intereßirt  ist,  abgemacht -
  werden,  vor  welchen  unpartheyischen  Richtern -
  dieser  hoͤchst  wichtige  Proceß  betrieben  und
abgeurtheilt  werden  soll.  Unmoͤglich  kann  solches
vor  den  ordinairen  Gerichten,  die  unter
Jhro
Röm.
Max-Planck-Institut  für
Suro
            
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