Volltext : Montalbani, Ovidio: Cronoprostasi Felsinea, Overo Le Saturnali Vindicie del Parlar Bolognese, e Lombardo

—  49  —
chica,  Stammgoederen,  Heerengoederen)  hat
es  hier  die  nämliche  rechtliche  Bewandniß,  wie  mit
den  Lehen.  Diese  Guͤter  kommen  bey  unserem  hohen
und  niedern  Adel  vor,  und  ihre  rechtliche  Natur  beruht ¬
  auf  dem  Splendor  gentis,  et  familiae;  die
ausfüͤhrliche  Erklaͤrung  derselben  gehoͤrt  aber  ins  teutsche ¬
  Privatrecht.  Dieses  Stammgut  kann  so  wenig,
wie  die  Lehen,  Gegenstand  der  ehelichen  Gütergemeinschaft ¬
  werden,  weil  es  auf  keinen  gebracht  werden ¬
  kann,  der  nicht  schon  ex  pacto,  et  Providentia -
  majorum  ein  erworbenes  Recht  darauf  hat,  welches ¬
  den  Weibern  ohnehin  erst  auf  den  ledigen  Anfall
zusteht.  Weil  nun  der  alte  hohe  und  niedere  Adel
groͤßtentheils  Lehen  oder  Stammguͤter,  und  wenig
reines  Allodium  besitzt,  so  trifft  man  bey  ihm  sehr
selten  Gütergemeinschaft  an  (§.  12.).  Von  den
Früchten  aus  dem  Stammgute,  den  Pertinenzen  u.
s.  w.  treten  die  nämlichen  Rechtsgrundsätze  ein,
welche  §.  19.  von  den  Lehen  auseinandergesetzet  ad
die  aber  wieder  bey  unserem  Adel  gemeinlich  durch
Ehestiftungen  Abfall  leiden.
Mit  diesen  teutschen  Stammguͤtern  duͤrfen  die
Fideicommisse  des  roͤmischen  Rechtes  nicht  verwechselet
werden,  wiewohl  auch  diese  der  Substanz  nach  nicht
in  die  Guͤtergemeinschaft  gehoͤren,  weil  sie  ohne  Consens ¬
  der  Fideicommis=Erben  nicht  veraͤusseret  werden
dürfen.
D
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer