Inhaltsverzeichnis : Mardersteig, Georg: ¬Das Jagdrecht des Großherzogtums Sachsen

Durch  Rechtssatz  überwiesen  sind  dem  Jagdberechtigten
insbesondere  die  von  den  Hirschen  und  Rehböcken  „abgeworfenen ¬
  und  aufgefundenen  Gehörne"  in  §  34  G.  v.  13.  IV.
1821.
Die  Aneignung  von  solchen  nicht  „abgeworfenen"  Hirschgeweihen ¬
  und  Rehgehörnen  (ev.  auch  von  Haken,  Schädeln,
Schaalen),  die  sich  an  einem  bereits  gänzlich  von  Haut  und
Fleisch  entblößten  Gerippe  oder  Gerippeteil  noch  vorfinden,
ist  wohl  dahin  zu  entscheiden,  daß  sie  nicht  mehr  Gegenstand
des  ausschließlichen  Okkupationsrechts  des  Jagdberechtigten
sind.  *)
4)  Die  Frage,  inwieweit  die  Zerstörung  des  Wildprets  fortgeschritten ¬
  ist  und  das  Stück  Wildpret  die  Eigenschaft  eines  Gegenstandes
der  Jagdberechtigung  verloren  hat,  ist  tatsächlicher  Natur  und  von  Fall
zu  Fall  zu  entscheiden.  (R.G.  i.  Strfs.  v.  14.  III.  1895  Goltd.  43,  48
und  v.  19.  XI.  1885,  Bd.  13  S.  84  ff.)  Nach  der  letzteren  Entscheidung
ist  der  Begriff  „Fallwild"  ausgedehnt  auf  einen  verendeten  Hirsch,  dessen
Verwesung  bereits  soweit  fortgeschritten  war,  daß  weder  Fleisch  noch
Haut  verwendet  werden  konnte  und  nur  das  Geweih  (das  der  Täter  mit
den  Kopfteilen  losgerissen  und  sich  angeeignet  hatte)  noch  Wert  hatte.
Derartiges  Fallwild  unterstehe  noch  der  ausschließlichen  Befugnis  zur
Besitzergreifung  durch  den  Jagdberechtigten.  Die  gleiche  Auffassung  vertritt ¬
  Delius  (D.  S.  73):  „Die  Erkennbarkeit  des  jagdbaren  Tieres  wird
das  maßgebende  Moment  sein  müssen;  dann  darf  man  aber  die  Aneignung ¬
  durch  Jedermann  nicht  gestatten,  wenn  es  sich  um  das  Gerippe
eines  geweihten  Hirsches  (Rehbocks)  handelt."
Anderer  Meinung  ist  Stelling  S.  494:  „Ist  durch  den  Fäulniszustand ¬
  des  Tieres  der  Begriff  des  jagdbaren  Tieres  völlig  aufgehoben,
so  kann  es  —  selbst  mit  Gehörn  —  von  Jedermann  in  Besitz  genommen
und  als  herrenlose  Sache  zu  Eigentum  erworben  werden.  R.G.  v.
18.  XI.  1901,  Recht  VI.  25."
Das  R.G.  i.  Strfs.  1.  (Urteil  v.  29.  XII.  1892,  I.W.  1892,
S.  453)  hat  in  einem  Fall,  wo  der  Angeklagte  von  einem  von  Fleisch
und  Haut  gänzlich  entblößten  Rehgerippe  das  Gehörn  abgeschlagen
hatte,  das  ausschließliche  Okkupationsrecht  des  Jagdberechtigten  für  erloschen ¬
  betrachtet:  „Der  Begriff  eines  jagdbaren  Tieres  liegt  dann  nicht
mehr  vor,  wenn  der  Verwesungsprozeß  soweit  fortgeschritten  ist,  daß  der
Kadaver  nicht  mehr  als  Wild  aufzufassen  ist  (Urt.  v.  16.  II.  1883,
Rechtspr.  Bd.  V.  S.  126,  Urt.  v.  26.  IX.  1882  Bd.  IV.  S.  713).  Hierbei
kann  es  auch  nicht  in  Betracht  kommen,  ob  einzelne  Teile  des  Wildes,
die  der  Verwesung  überhaupt  nicht  unterliegen,  noch  vorhanden  waren,
da  bei  der  Beantwortung  der  Fragen,  „ob  der  Begriff  des  Wildes
noch  erfüllt  ist,  das  Tier  in  seiner  Gesammtgestaltung  in  Rücksicht  zu
ziehen  ist".  S.  auch  Olshausen,  §  292  St.G.B.  Note  7b  a.  E.,  der  sich
ebenfalls  für  diese  zweite  Auffassung  entschieden  hat.
Diese  Auffassung  verdient  schon  aus  der  Erwägung  den  Vorzug,
            
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