Durch Rechtssatz überwiesen sind dem Jagdberechtigten
insbesondere die von den Hirschen und Rehböcken „abgeworfenen ¬
und aufgefundenen Gehörne" in § 34 G. v. 13. IV.
1821.
Die Aneignung von solchen nicht „abgeworfenen" Hirschgeweihen ¬
und Rehgehörnen (ev. auch von Haken, Schädeln,
Schaalen), die sich an einem bereits gänzlich von Haut und
Fleisch entblößten Gerippe oder Gerippeteil noch vorfinden,
ist wohl dahin zu entscheiden, daß sie nicht mehr Gegenstand
des ausschließlichen Okkupationsrechts des Jagdberechtigten
sind. *)
4) Die Frage, inwieweit die Zerstörung des Wildprets fortgeschritten ¬
ist und das Stück Wildpret die Eigenschaft eines Gegenstandes
der Jagdberechtigung verloren hat, ist tatsächlicher Natur und von Fall
zu Fall zu entscheiden. (R.G. i. Strfs. v. 14. III. 1895 Goltd. 43, 48
und v. 19. XI. 1885, Bd. 13 S. 84 ff.) Nach der letzteren Entscheidung
ist der Begriff „Fallwild" ausgedehnt auf einen verendeten Hirsch, dessen
Verwesung bereits soweit fortgeschritten war, daß weder Fleisch noch
Haut verwendet werden konnte und nur das Geweih (das der Täter mit
den Kopfteilen losgerissen und sich angeeignet hatte) noch Wert hatte.
Derartiges Fallwild unterstehe noch der ausschließlichen Befugnis zur
Besitzergreifung durch den Jagdberechtigten. Die gleiche Auffassung vertritt ¬
Delius (D. S. 73): „Die Erkennbarkeit des jagdbaren Tieres wird
das maßgebende Moment sein müssen; dann darf man aber die Aneignung ¬
durch Jedermann nicht gestatten, wenn es sich um das Gerippe
eines geweihten Hirsches (Rehbocks) handelt."
Anderer Meinung ist Stelling S. 494: „Ist durch den Fäulniszustand ¬
des Tieres der Begriff des jagdbaren Tieres völlig aufgehoben,
so kann es — selbst mit Gehörn — von Jedermann in Besitz genommen
und als herrenlose Sache zu Eigentum erworben werden. R.G. v.
18. XI. 1901, Recht VI. 25."
Das R.G. i. Strfs. 1. (Urteil v. 29. XII. 1892, I.W. 1892,
S. 453) hat in einem Fall, wo der Angeklagte von einem von Fleisch
und Haut gänzlich entblößten Rehgerippe das Gehörn abgeschlagen
hatte, das ausschließliche Okkupationsrecht des Jagdberechtigten für erloschen ¬
betrachtet: „Der Begriff eines jagdbaren Tieres liegt dann nicht
mehr vor, wenn der Verwesungsprozeß soweit fortgeschritten ist, daß der
Kadaver nicht mehr als Wild aufzufassen ist (Urt. v. 16. II. 1883,
Rechtspr. Bd. V. S. 126, Urt. v. 26. IX. 1882 Bd. IV. S. 713). Hierbei
kann es auch nicht in Betracht kommen, ob einzelne Teile des Wildes,
die der Verwesung überhaupt nicht unterliegen, noch vorhanden waren,
da bei der Beantwortung der Fragen, „ob der Begriff des Wildes
noch erfüllt ist, das Tier in seiner Gesammtgestaltung in Rücksicht zu
ziehen ist". S. auch Olshausen, § 292 St.G.B. Note 7b a. E., der sich
ebenfalls für diese zweite Auffassung entschieden hat.
Diese Auffassung verdient schon aus der Erwägung den Vorzug,