Metadaten : Österreichisches Sachenrecht (1)

Allgemeines.  §  20.  Sachbesitz  und  Rechtsbesitz.
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ihm  die  Natur  eines  subjectiven  Rechtes  absprechen  wollte,  ohne  ihn
doch  ganz  aus  der  Reihe  der  Rechtsinstitute  beseitigen  zu  können.
Die  verschiedenen  Formeln,  die  als  Grund  des  Besitzschutzes  angegeben ¬
  worden  sind,  brauchen  hier  nicht  aufgezählt  zu  werden"
Dass  sie  nicht  zutreffend  und  erschöpfend  sein  konnten,  ist  begreiflich;
man  kann  doch  unmöglich  erwarten,  dass  die  complicierten  Zweckmäßigkeitserwägungen, ¬
  die  der  Besitzlehre,  sei  es  des  römischen,  sei  es
eines  anderen  Rechtes  bewusst  oder  unbewusst  zu  Grunde  liegen,
sich  in  eine  glatte  Formel  zusammenfassen  lassen  sollten.
Um  wenigstens  einiges  zu  berühren,  so  bildet  der  Schutz  der
Persönlichkeit  gewiss  nicht  die  Grundlage  der  Besitzlehre;  denn  wie
unten  zu  zeigen  ist,  wird  die  Erlaubtheit  der  Selbsthilfe  nicht  in  Bezug
auf  die  angegriffene  Person  und  das  persönliche  Interesse  beurtheilt,
sondern  in  erster  Linie  in  Bezug  auf  das  thatsächliche  Verhältnis  zur
Sache  und  das  vermögensrechtliche  Interesse.  Ebenso  wenig  richtig
ist  es,  wenn  man,  statt  der  Person  selbst,  den  „Willen"  der  Person
als  Gegenstand  des  Schutzes  und  als  Grundlage  des  Besitzrechtes
nennt*);  nur  ist  diese  Formulierung  noch  bedenklicher,  weil  der  Begriff ¬
  des  „Willens"  eine  ganz  leere  und  jeden  Missbrauchs  fähige
Abstraction  ist,  die  im  Rechtsgebiet  möglichst  vermieden  werden  sollte.
Auch  die  Ansicht  Iherings  endlich,  wonach  der  Besitzschutz  eine  Vorstufe ¬
  und  ein  Hilfsmittel  des  Eigenthumsschutzes  sein  soll,  ist  für  sich
allein  durchaus  nicht  geeignet  die  Besonderheiten  des  römischen  Besitzrechts ¬
  zu  erklären.
§  20.  Sachbesitz  und  Rechtsbesitz.
I.  Der  Besitzschutz  bezweckt  im  allgemeinen  die  Aufrechthaltung
des  jeweilig  gegebenen  wirtschaftlichen  Zustandes  gegenüber  eigenmächtigen ¬
  Veränderungen;  er  kann  sich  daher  erstrecken  auf  alle  Beziehungen ¬
  der  Rechtssubjecte  zu  den  Sachen  oder  zu  anderen  Rechtssubjecten, ¬
  soweit  überhaupt  diese  Beziehungen  durch  eigenmächtige
Eingriffe  bedroht  und  gegen  solche  geschützt  werden  können*).  Da  das
österreichische  Gesetz  innerhalb  des  Vermögensrechtes  (§  311)*2)  keine
Besitzschutzes  bei  allen  Rechten,  die  sich
7)  Die  verschiedenen  Ansichten  sind
in  Einem  Acte  der  Ausübung  oder  der
angeführt  bei  Ihering  Besitzschutz  S.  3f.
Erfüllung  erschöpfen;  s.  Randa  S.  522.
Randa  S.  271  f.,  Canstein  in  Grünhuts -
  Ztschr.  5  S.  722  f.
1a)  Der  Gedanke  des  Besitzes  an
8)  Windscheid  §  148  N.  6,  Randa
Familienrechten  ist  ausgeschlossen  durch
S.  284  f.
§  311:  „alle  körperliche  und  unkörper1) ¬
  Unanwendbar  ist  der  Gedanke  des
liche  Sachen,  welche  ein  Gegenstand
Pfersche,  Österr.  Sachenrecht.  I.
            
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