Allgemeines. § 20. Sachbesitz und Rechtsbesitz.
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ihm die Natur eines subjectiven Rechtes absprechen wollte, ohne ihn
doch ganz aus der Reihe der Rechtsinstitute beseitigen zu können.
Die verschiedenen Formeln, die als Grund des Besitzschutzes angegeben ¬
worden sind, brauchen hier nicht aufgezählt zu werden"
Dass sie nicht zutreffend und erschöpfend sein konnten, ist begreiflich;
man kann doch unmöglich erwarten, dass die complicierten Zweckmäßigkeitserwägungen, ¬
die der Besitzlehre, sei es des römischen, sei es
eines anderen Rechtes bewusst oder unbewusst zu Grunde liegen,
sich in eine glatte Formel zusammenfassen lassen sollten.
Um wenigstens einiges zu berühren, so bildet der Schutz der
Persönlichkeit gewiss nicht die Grundlage der Besitzlehre; denn wie
unten zu zeigen ist, wird die Erlaubtheit der Selbsthilfe nicht in Bezug
auf die angegriffene Person und das persönliche Interesse beurtheilt,
sondern in erster Linie in Bezug auf das thatsächliche Verhältnis zur
Sache und das vermögensrechtliche Interesse. Ebenso wenig richtig
ist es, wenn man, statt der Person selbst, den „Willen" der Person
als Gegenstand des Schutzes und als Grundlage des Besitzrechtes
nennt*); nur ist diese Formulierung noch bedenklicher, weil der Begriff ¬
des „Willens" eine ganz leere und jeden Missbrauchs fähige
Abstraction ist, die im Rechtsgebiet möglichst vermieden werden sollte.
Auch die Ansicht Iherings endlich, wonach der Besitzschutz eine Vorstufe ¬
und ein Hilfsmittel des Eigenthumsschutzes sein soll, ist für sich
allein durchaus nicht geeignet die Besonderheiten des römischen Besitzrechts ¬
zu erklären.
§ 20. Sachbesitz und Rechtsbesitz.
I. Der Besitzschutz bezweckt im allgemeinen die Aufrechthaltung
des jeweilig gegebenen wirtschaftlichen Zustandes gegenüber eigenmächtigen ¬
Veränderungen; er kann sich daher erstrecken auf alle Beziehungen ¬
der Rechtssubjecte zu den Sachen oder zu anderen Rechtssubjecten, ¬
soweit überhaupt diese Beziehungen durch eigenmächtige
Eingriffe bedroht und gegen solche geschützt werden können*). Da das
österreichische Gesetz innerhalb des Vermögensrechtes (§ 311)*2) keine
Besitzschutzes bei allen Rechten, die sich
7) Die verschiedenen Ansichten sind
in Einem Acte der Ausübung oder der
angeführt bei Ihering Besitzschutz S. 3f.
Erfüllung erschöpfen; s. Randa S. 522.
Randa S. 271 f., Canstein in Grünhuts -
Ztschr. 5 S. 722 f.
1a) Der Gedanke des Besitzes an
8) Windscheid § 148 N. 6, Randa
Familienrechten ist ausgeschlossen durch
S. 284 f.
§ 311: „alle körperliche und unkörper1) ¬
Unanwendbar ist der Gedanke des
liche Sachen, welche ein Gegenstand
Pfersche, Österr. Sachenrecht. I.