1. Titel. Hypothek.
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Berechtigten, und in Folge dessen gegebenen Falls auch geeignet sei, einen Rechtserwerb ¬
kraft Gesetzes herbeizuführen. Bezahlt veispielsweise ein Ablösungsberechtigter ¬
(§ 268) den Gläubiger aus, so erwirbt er, soweit er
den Gläubiger
befriedigt, die Hypothek (§§ 268, 1150). Dies gilt, vorausgesetzt, daß der Ablösungsberechtigte ¬
gutgläubig ist, bei der gewöhnlichen Hypothek auch dann, wenn die Forderung
nicht besteht, die Hypothek also in Wahrheit (vgl. § 1163 Abs. 1) dem Eigenthümer
gehört. Bei der Sicherungshypothek gilt dies nicht, der Ablösungsberechtigte erwirbt
also die Hypothek nicht. — Kein Zweifel besteht wieder darüber, daß die Unanwendbarkeit ¬
des § 1138 nicht bedeutet, daß die Vorschriften der §§ 891—899 auf die
Sicherungshypothek überhaupt keine Anwendung finden. Soweit es sich vielmehr
um die Hypothek als solche, um das dingliche Recht, und zugleich um andere
Mängel desselben als um das Nichtbestehen der Forderung handelt, gelten die §§ 891
bis 899 auch für die Sicherungshypothek. Ist also die Forderung begründet, so ist
bezüglich der Anwendung der Vorschriften der §§ 891—899 kein Unterschied zwischen
Sicherungshypothek und gewöhnlicher Hypothek vorhanden.
b) § 1139 ist deswegen unanwendbar, weil der Eigenthümer sich auch ohne
Eintragung eines Widerspruchs dem hypothekarischen Anspruch gegenüber darauf berufen ¬
kann, daß die Hingabe des Darlehns unterblieben ist.
c) Aus der Unanwendbarkeit des § 1141 ergiebt sich, daß eine Kündigung,
die allein dem persönlichen Schuldner zugeht oder allein von ihm ausgeht, auc
für und gegen den Eigenthümer wirksam ist. Es ist nicht einmal eine Anzeige
an den Eigenthümer erforderlich. Wird freilich der Eigenthümer, ohne daß eine solche
Anzeige voraufgegangen ist, von dem Gläubiger verklagt, so treffen nicht ihn, sondern
den Gläubiger die Prozeßkosten (Prot. Bd. 3 S. 684). Befindet sich der Gläubiger
über die Person des persönlichen Schuldners in einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden ¬
Unkenntniß oder ist der Aufenthalt des persönlichen Schuldners unbekannt,
so gelten die Vorschriften des § 132 Abs. 2, nicht diejenigen des § 1141 Abs. 2.
Nicht zweifellos ist es, ob eine Kündigung des Eigenthümers oder gegen den
Ligenthümer nicht ebenfalls genügt, um die Fälligkeit des hypothekarischen Anspruchs ¬
herbeizuführen. Der Wortlaut des Gesetzes spricht nicht dagegen; denn daß
die Vorschrift des § 1141 keine Anwendung findet, heißt an und für sich nur, daß die
Kündigung nicht von dem Eigenthümer und gegen den Eigenthümer zu erfolgen
braucht. Doch wird man in der That weitergehen und annehmen müssen, daß eine
Kündigung von dem Eigenthümer und gegen den Eigenthümer wirkungslos ist,
Hierfür spricht die accessorische Natur der Sicherungshypothek; wenn sich
das Recht des Gläubigers aus der Hypothek nur nach der Forderung bestimmen soll
(§ 1184 Abs. 1), so heißt dies doch auch, daß der Gläubiger aus der Hypothek nicht
früher ein Recht haben soll, als aus der Forderung, d. h. daß der hypothekarische
Anspruch nicht früher fällig werden kann, als die Forderung. Auf diesem Standpunkte ¬
stehen die Gesetzesmaterialien, vgl. Mot. S. 765f., Prot. Bd. 3 S. 683f.,
ebenso Planck Bem. 1d S. 607f., nicht ganz klar Fuchs Bem. 7 S. 597. Weiter
ist es zweifelhaft, ob dem Schuldner, wenn er dem Buchgläubiger kündigt, der Schutz
des öffentlichen Glaubens des Grundbuches zutheil wird. Dies ist zu verneinen,
der Schuldner übt, wenn er kündigt, ein ihm aus dem persönlichen Schuldverhältniß ¬
zustehendes Recht aus, und für dieses hat das Grundbuch überhaupt
keine Bedeutung
d) Die Unanwendbarkeit des § 1156 bedeutet: Die §§ 406—408 gelten für
das Rechtsverhältniß zwischen dem Eigenthümer und dem neuen Gläubiger auch in
Ansehung der Hypothek. Der neue Gläubiger muß also beispielsweise eine Zahlung,
die der Eigenthümer noch nach der Abtretung oder der sonstigen Uebertragung der
Forderung an den bisherigen Gläubiger geleistet hat, gegen sich gelten lassen, es sei
denn, daß der Eigenthümer die Uebertragung bei der Zahlung kannte. Die Eintragung ¬
der Uebertragung im Grundbuche steht der Kenntniß von der Uebertragung
nicht gleich.
3. Sicherheitsleistung. Nach § 238 Abs. 2 kann durch Verpfändung einer Forderung, ¬
für die eine Sicherungshypothek besteht, Sicherheit nicht geleistet werden
4. Anwendbarkeit der §§ 1153 Abs. 2, 1154, 1157. a) E. Ila § 1094 sowie
E. IIb § 1170 bestimmte: „Im Falle der Uebertragung der Forderung kann der
Uebergang der Sicherungshypothek ausgeschlossen werden. Die Ausschließung hat
Nach dem E. III und dem
die Wirkung eines Verzichts auf die Hypothek.“
B.G.B. gilt für die Sicherungshypothek nichts von der gewöhnlichen Hypothek Ab¬