thumbs : ¬Das Sachenrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (1030)

1.  Titel.  Hypothek.
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Berechtigten,  und  in  Folge  dessen  gegebenen  Falls  auch  geeignet  sei,  einen  Rechtserwerb ¬
  kraft  Gesetzes  herbeizuführen.  Bezahlt  veispielsweise  ein  Ablösungsberechtigter ¬
  (§  268)  den  Gläubiger  aus,  so  erwirbt  er,  soweit  er
den  Gläubiger
befriedigt,  die  Hypothek  (§§  268,  1150).  Dies  gilt,  vorausgesetzt,  daß  der  Ablösungsberechtigte ¬
  gutgläubig  ist,  bei  der  gewöhnlichen  Hypothek  auch  dann,  wenn  die  Forderung
nicht  besteht,  die  Hypothek  also  in  Wahrheit  (vgl.  §  1163  Abs.  1)  dem  Eigenthümer
gehört.  Bei  der  Sicherungshypothek  gilt  dies  nicht,  der  Ablösungsberechtigte  erwirbt
also  die  Hypothek  nicht.  —  Kein  Zweifel  besteht  wieder  darüber,  daß  die  Unanwendbarkeit ¬
  des  §  1138  nicht  bedeutet,  daß  die  Vorschriften  der  §§  891—899  auf  die
Sicherungshypothek  überhaupt  keine  Anwendung  finden.  Soweit  es  sich  vielmehr
um  die  Hypothek  als  solche,  um  das  dingliche  Recht,  und  zugleich  um  andere
Mängel  desselben  als  um  das  Nichtbestehen  der  Forderung  handelt,  gelten  die  §§  891
bis  899  auch  für  die  Sicherungshypothek.  Ist  also  die  Forderung  begründet,  so  ist
bezüglich  der  Anwendung  der  Vorschriften  der  §§  891—899  kein  Unterschied  zwischen
Sicherungshypothek  und  gewöhnlicher  Hypothek  vorhanden.
b)  §  1139  ist  deswegen  unanwendbar,  weil  der  Eigenthümer  sich  auch  ohne
Eintragung  eines  Widerspruchs  dem  hypothekarischen  Anspruch  gegenüber  darauf  berufen ¬
  kann,  daß  die  Hingabe  des  Darlehns  unterblieben  ist.
c)  Aus  der  Unanwendbarkeit  des  §  1141  ergiebt  sich,  daß  eine  Kündigung,
die  allein  dem  persönlichen  Schuldner  zugeht  oder  allein  von  ihm  ausgeht,  auc
für  und  gegen  den  Eigenthümer  wirksam  ist.  Es  ist  nicht  einmal  eine  Anzeige
an  den  Eigenthümer  erforderlich.  Wird  freilich  der  Eigenthümer,  ohne  daß  eine  solche
Anzeige  voraufgegangen  ist,  von  dem  Gläubiger  verklagt,  so  treffen  nicht  ihn,  sondern
den  Gläubiger  die  Prozeßkosten  (Prot.  Bd.  3  S.  684).  Befindet  sich  der  Gläubiger
über  die  Person  des  persönlichen  Schuldners  in  einer  nicht  auf  Fahrlässigkeit  beruhenden ¬
  Unkenntniß  oder  ist  der  Aufenthalt  des  persönlichen  Schuldners  unbekannt,
so  gelten  die  Vorschriften  des  §  132  Abs.  2,  nicht  diejenigen  des  §  1141  Abs.  2.
Nicht  zweifellos  ist  es,  ob  eine  Kündigung  des  Eigenthümers  oder  gegen  den
Ligenthümer  nicht  ebenfalls  genügt,  um  die  Fälligkeit  des  hypothekarischen  Anspruchs ¬
  herbeizuführen.  Der  Wortlaut  des  Gesetzes  spricht  nicht  dagegen;  denn  daß
die  Vorschrift  des  §  1141  keine  Anwendung  findet,  heißt  an  und  für  sich  nur,  daß  die
Kündigung  nicht  von  dem  Eigenthümer  und  gegen  den  Eigenthümer  zu  erfolgen
braucht.  Doch  wird  man  in  der  That  weitergehen  und  annehmen  müssen,  daß  eine
Kündigung  von  dem  Eigenthümer  und  gegen  den  Eigenthümer  wirkungslos  ist,
Hierfür  spricht  die  accessorische  Natur  der  Sicherungshypothek;  wenn  sich
das  Recht  des  Gläubigers  aus  der  Hypothek  nur  nach  der  Forderung  bestimmen  soll
(§  1184  Abs.  1),  so  heißt  dies  doch  auch,  daß  der  Gläubiger  aus  der  Hypothek  nicht
früher  ein  Recht  haben  soll,  als  aus  der  Forderung,  d.  h.  daß  der  hypothekarische
Anspruch  nicht  früher  fällig  werden  kann,  als  die  Forderung.  Auf  diesem  Standpunkte ¬
  stehen  die  Gesetzesmaterialien,  vgl.  Mot.  S.  765f.,  Prot.  Bd.  3  S.  683f.,
ebenso  Planck  Bem.  1d  S.  607f.,  nicht  ganz  klar  Fuchs  Bem.  7  S.  597.  Weiter
ist  es  zweifelhaft,  ob  dem  Schuldner,  wenn  er  dem  Buchgläubiger  kündigt,  der  Schutz
des  öffentlichen  Glaubens  des  Grundbuches  zutheil  wird.  Dies  ist  zu  verneinen,
der  Schuldner  übt,  wenn  er  kündigt,  ein  ihm  aus  dem  persönlichen  Schuldverhältniß ¬
  zustehendes  Recht  aus,  und  für  dieses  hat  das  Grundbuch  überhaupt
keine  Bedeutung
d)  Die  Unanwendbarkeit  des  §  1156  bedeutet:  Die  §§  406—408  gelten  für
das  Rechtsverhältniß  zwischen  dem  Eigenthümer  und  dem  neuen  Gläubiger  auch  in
Ansehung  der  Hypothek.  Der  neue  Gläubiger  muß  also  beispielsweise  eine  Zahlung,
die  der  Eigenthümer  noch  nach  der  Abtretung  oder  der  sonstigen  Uebertragung  der
Forderung  an  den  bisherigen  Gläubiger  geleistet  hat,  gegen  sich  gelten  lassen,  es  sei
denn,  daß  der  Eigenthümer  die  Uebertragung  bei  der  Zahlung  kannte.  Die  Eintragung ¬
  der  Uebertragung  im  Grundbuche  steht  der  Kenntniß  von  der  Uebertragung
nicht  gleich.
3.  Sicherheitsleistung.  Nach  §  238  Abs.  2  kann  durch  Verpfändung  einer  Forderung, ¬
  für  die  eine  Sicherungshypothek  besteht,  Sicherheit  nicht  geleistet  werden
4.  Anwendbarkeit  der  §§  1153  Abs.  2,  1154,  1157.  a)  E.  Ila  §  1094  sowie
E.  IIb  §  1170  bestimmte:  „Im  Falle  der  Uebertragung  der  Forderung  kann  der
Uebergang  der  Sicherungshypothek  ausgeschlossen  werden.  Die  Ausschließung  hat
Nach  dem  E.  III  und  dem
die  Wirkung  eines  Verzichts  auf  die  Hypothek.“
B.G.B.  gilt  für  die  Sicherungshypothek  nichts  von  der  gewöhnlichen  Hypothek  Ab¬
            
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