Passy: Criminalrechtsfall.
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Bey der Schöpfung eines Criminalurtheils müssen drey wesentliche -
Puncte berücksichtigt werden.
a.) Die That, welche sich zum Verbrechen objectiviren muß.
b.) Der Thäter, welcher überhaupt subjectiv zurechnungsfähig -
seyn muß, und endlich
c.) der böse Vorsatz, d. h. es muß die verbrecherische Handlung -
als solche im Begehrungsvermögen des Thäters begründet
erscheinen *).
In dem vorliegenden Falle, erscheint die That allerdings
bloß objectiv betrachtet, als eine verbrecherische; denn das absichtliche -
(nicht rein zufällige) Losdrücken eines geladenen Schießgewehres -
gegen eine bestimmte Person läßt allerdings eine mehr
oder minder gefährliche Verletzung erwarten. Da jedoch wirklich
weder der Tod noch eine schwere Verwundung erfolgte, sondern,
die üble Folge der bösen Handlung zufällig unterblieb, so kann
auch nur von dem Versuche eines Verbrechens die Rede seyn.
Die vorliegende criminelle Handlung kann nur, wie es sich
auch bey der erzählten Beurtheilung dieses Falles ereignete, entweder -
als versuchter Mord oder als versuchte schwere Verwundung -
zugerechnet werden.
Für beyde Behauptungen scheinen nicht unwichtige Gründe
zu streiten, doch dürften jene für die erstere Meinung wohl überwiegend -
seyn. Zu dem Verbrechen des Mordes ist zu Folge des
§. 117 des l. Thls. des Str. G., außer einer Thathandlung, aus
welcher der Tod eines Menschen nothwendig erfolgt, auch die Absicht -
denselben zu tödten, erforderlich. Ist daher von einem criminellen -
Versuche eines Mordes die Rede; so muß eine solche
Handlung unternommen worden seyn, aus welcher nach dem
gewöhnlichen Laufe der Dinge, der beabsichtigte Tod eines Menschen -
hätte erfolgen können, welcher jedoch nur durch Unvermögenheit, -
Dazwischenkunft eines fremden Hindernisses, oder Zufall -
unterblieben ist.
*) Jenull: öster. Criminalrecht; 4 Bd., S. 172.
Max-Planck-Institut für