fullscreen : Zeitschrift für österreichische Rechtsgelehrsamkeit und politische Gesetzkunde (Jg. 1829, Bd. 1 (1829))

Passy:  Criminalrechtsfall.
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Bey  der  Schöpfung  eines  Criminalurtheils  müssen  drey  wesentliche -
  Puncte  berücksichtigt  werden.
a.)  Die  That,  welche  sich  zum  Verbrechen  objectiviren  muß.
b.)  Der  Thäter,  welcher  überhaupt  subjectiv  zurechnungsfähig -
  seyn  muß,  und  endlich
c.)  der  böse  Vorsatz,  d.  h.  es  muß  die  verbrecherische  Handlung -
  als  solche  im  Begehrungsvermögen  des  Thäters  begründet
erscheinen  *).
In  dem  vorliegenden  Falle,  erscheint  die  That  allerdings
bloß  objectiv  betrachtet,  als  eine  verbrecherische;  denn  das  absichtliche -
  (nicht  rein  zufällige)  Losdrücken  eines  geladenen  Schießgewehres -
  gegen  eine  bestimmte  Person  läßt  allerdings  eine  mehr
oder  minder  gefährliche  Verletzung  erwarten.  Da  jedoch  wirklich
weder  der  Tod  noch  eine  schwere  Verwundung  erfolgte,  sondern,
die  üble  Folge  der  bösen  Handlung  zufällig  unterblieb,  so  kann
auch  nur  von  dem  Versuche  eines  Verbrechens  die  Rede  seyn.
Die  vorliegende  criminelle  Handlung  kann  nur,  wie  es  sich
auch  bey  der  erzählten  Beurtheilung  dieses  Falles  ereignete,  entweder -
  als  versuchter  Mord  oder  als  versuchte  schwere  Verwundung -
  zugerechnet  werden.
Für  beyde  Behauptungen  scheinen  nicht  unwichtige  Gründe
zu  streiten,  doch  dürften  jene  für  die  erstere  Meinung  wohl  überwiegend -
  seyn.  Zu  dem  Verbrechen  des  Mordes  ist  zu  Folge  des
§.  117  des  l.  Thls.  des  Str.  G.,  außer  einer  Thathandlung,  aus
welcher  der  Tod  eines  Menschen  nothwendig  erfolgt,  auch  die  Absicht -
  denselben  zu  tödten,  erforderlich.  Ist  daher  von  einem  criminellen -
  Versuche  eines  Mordes  die  Rede;  so  muß  eine  solche
Handlung  unternommen  worden  seyn,  aus  welcher  nach  dem
gewöhnlichen  Laufe  der  Dinge,  der  beabsichtigte  Tod  eines  Menschen -
  hätte  erfolgen  können,  welcher  jedoch  nur  durch  Unvermögenheit, -
  Dazwischenkunft  eines  fremden  Hindernisses,  oder  Zufall -
  unterblieben  ist.
*)  Jenull:  öster.  Criminalrecht;  4  Bd.,  S.  172.
Max-Planck-Institut  für
            
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