Volltext : Schlossmann, Siegmund: ¬Der Vertrag

§  2.  Das  Dogma  von  der  bindenden  Kraft  der  Verträge.
weil  er  Vertrag  ist,  aber  nur  auf  einem  engeren  Gebiet,  als
dem  in  Deutschland  ihm  eingeräumten,  wo  er  frei  von  allen
formellen  Banden  sich  bethätigen  darf.  So  betrachtet  man
z.  B.  für  das  römische  Recht  die  Stipulation,  den  Kauf,  die
Miethe,  das  Darlehen  u.  s.  w.  nicht  als  völlig  selbstständige,  je
ein  Sonderleben  für  sich  führende  juristische  Gebilde  ;  alle  sind
sie  nur  Erscheinungsformen,  gewissermaassen  Entelechien  !)
des  Vertrages  überhaupt;  nicht  weil  sie  Stipulation,  Kauf,
Miethe  u.  s.  w.  sind,  sondern  weil  sie  Verträge  sind,  haben
sie  rechtliche  Wirkung.  Nur  dass  sie  unter  allen  möglichen
Erscheinungsformen  des  Vertrages  berufen  und  auserwählt
waren,  der  Klagbarkeit  sich  zu  erfreuen,  während  ihre  Brüder
mit  dem  Maass  von  Geltung,  das  Sitte  und  guter  Wille  der
Betheiligten  ihnen  einräumten,  sich  begnügen  mussten,
das  allein  hat  ihnen  im  römischen  Recht  ihre  selbstständige
Stellung  begründet.  Freilich  ist  im  Corpus  juris  und  in  späteren -
  Gesetzbüchern  von  Verträgen  und  ihren  Wirkungen  in
unzähligen  Definitionen,  Distinctionen  und  Rechtsvorschriften
gehandelt.  Aber  geschaffen  haben  sie  den  Vertrag  und  seine
juristische  Bedeutung  so  wenig,  als  sie  den  Menschen,  den
Staat,  das  Eigenthum  geschaffen  haben.  Unbedenklich  werden
wir  daher,  und  hoffentlich  widerspruchslos,  die  Herleitung  unseres ¬
  Satzes  aus  Gesetzen  verwerfen  dürfen,
Dieselben  Betrachtungen,  welche  uns  dieses  negative  Resultat ¬
  ergeben,  scheinen  nun  mit  Nothwendigkeit  auf  die
wahre  Quelle  unseres  Axioms  hinzudeuten:  den  unmittelbar
schaffenden  Volksgeist.  Ein  Grundsatz,  der  überall,  wo
Staat  und  Recht  sind,  in  Geltung  ist,  ohne  dass  für  irgend  eine
Zeit  der  Nachweis  des  Geschaffenseins  geführt  werden  kann,
muss  er  nicht  nothwendig  als  ein  ohne  Vermittelung  eines
1)  Die  Anschauung  erinnert  an  die  aristctelischen  Begriffe  von  Materie ¬
  und  Form,  dovaust  à  u.  évreleyeig  6v.  Am  Schärfsten  tritt  sie  hervor ¬
  bei  Unger  (österr.  Pr.  R.  II.  S.  169).
            
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