§ 2. Das Dogma von der bindenden Kraft der Verträge.
weil er Vertrag ist, aber nur auf einem engeren Gebiet, als
dem in Deutschland ihm eingeräumten, wo er frei von allen
formellen Banden sich bethätigen darf. So betrachtet man
z. B. für das römische Recht die Stipulation, den Kauf, die
Miethe, das Darlehen u. s. w. nicht als völlig selbstständige, je
ein Sonderleben für sich führende juristische Gebilde ; alle sind
sie nur Erscheinungsformen, gewissermaassen Entelechien !)
des Vertrages überhaupt; nicht weil sie Stipulation, Kauf,
Miethe u. s. w. sind, sondern weil sie Verträge sind, haben
sie rechtliche Wirkung. Nur dass sie unter allen möglichen
Erscheinungsformen des Vertrages berufen und auserwählt
waren, der Klagbarkeit sich zu erfreuen, während ihre Brüder
mit dem Maass von Geltung, das Sitte und guter Wille der
Betheiligten ihnen einräumten, sich begnügen mussten,
das allein hat ihnen im römischen Recht ihre selbstständige
Stellung begründet. Freilich ist im Corpus juris und in späteren -
Gesetzbüchern von Verträgen und ihren Wirkungen in
unzähligen Definitionen, Distinctionen und Rechtsvorschriften
gehandelt. Aber geschaffen haben sie den Vertrag und seine
juristische Bedeutung so wenig, als sie den Menschen, den
Staat, das Eigenthum geschaffen haben. Unbedenklich werden
wir daher, und hoffentlich widerspruchslos, die Herleitung unseres ¬
Satzes aus Gesetzen verwerfen dürfen,
Dieselben Betrachtungen, welche uns dieses negative Resultat ¬
ergeben, scheinen nun mit Nothwendigkeit auf die
wahre Quelle unseres Axioms hinzudeuten: den unmittelbar
schaffenden Volksgeist. Ein Grundsatz, der überall, wo
Staat und Recht sind, in Geltung ist, ohne dass für irgend eine
Zeit der Nachweis des Geschaffenseins geführt werden kann,
muss er nicht nothwendig als ein ohne Vermittelung eines
1) Die Anschauung erinnert an die aristctelischen Begriffe von Materie ¬
und Form, dovaust à u. évreleyeig 6v. Am Schärfsten tritt sie hervor ¬
bei Unger (österr. Pr. R. II. S. 169).