Volltext : Rettig, Friedrich: Formularbuch für das Großherzogthum Baden

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§  15.
Ohne  Genehmigung  der  Spitalverwaltung  darf  das
Pachtgut  weder  ganz  noch  theilweise  in  Afterpacht  gegeben ¬
  werden.
§  16.
Der  Pachtschilling  ist  jeweils  auf  Martini  und  zwar
mit  Martini  1843  erstmals  frei  zur  Spitalverwaltung
Ueberlingen  aufzuliefern.  Für  die  richtige  Ablieferung
desselben,  so  wie  überhaupt  für  die  Erfüllung  sämmtlicher ¬
  Pachtbedingungen  hat  Pächter  eine  Caution  von
ein  tausend  Gulden  baar  oder  in  Liegenschaft,  auch  einen
annehmbaren  Bürgen  als  Selbstschuldner  zu  stellen.
§  17.
Wenn  der  Pächter  in  Gant  geräth  oder  mit  zwei
Jahreszinsen  im  Rückstande  bleibt,  so  ist  die  Spitalverwaltung ¬
  befugt,  den  Bestand  mit  dem  Eintritt  dieser
Ereignisse,  ohne  irgend  eine  Entschädigung,  für  aufgelöst ¬
  zu  erklären.
Der  Pächter  haftet  mit  seinem  Cautions-  und  Fahrnißvermögen ¬
  für  allen  verursachten  Schaden  und  den
etwaigen  Mindererlös  bei  einer  neuen  Verpachtung,
während  er  auf  einen  Mehrerlös  keinen  Anspruch  zu
machen  hat.
§  18.
Unbekannte  Steigerer  werden  nur  dann  zum  Mitbieten ¬
  zugelassen,  wenn  sie  sich  durch  ein  obrigkeitliches
Zeugniß  über  ihre  Zahlungsfähigkeit  und  guten  Leumund
ausweisen.
            
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