fullscreen : Schröder, Erich: ¬Das deutsche Vormundschaftsrecht

Beschwerdeverfahren.
93
Auch  gegen  reine  Unterlassungen  des  Vormundschaftsgerichts  ist,
im  Gegensatz  zu  den  eine  beantragte  Thätigkeit  ablehnenden  sachlichen
Entscheidungen  die  Beschwerde  nicht  gegeben.  Gegen  solche  ist  vielmehr
165)
nur  eine  Anrufung  der  Aufsichtsbehörde  zulässig
Nach  Beendigung  der  Vormundschaft  kann  eine  Beschwerde  nur  dann
erhoben  und  über  eine  erhobene  Beschwerde  nur  dann  entschieden  werden
wenn  die  angegriffene  Verfügung  erst  nach  Beendigungder  Vormundschaft
166
ergangen  ist
2.  Beschwerdeberechtigung.  Im  Gebiete  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit, ¬
  insbesondere  des  Vormundschaftswesens  steht  es  Jedermann ¬
  frei,  das  Gericht  auf  Unzuträglichkeiten  aufmerksam  zu  machen.
Das  Gericht  ist  alsdann  verpflichtet,  von  Amts  wegen  das  Erforderliche
zur  Beseitigung  der  Mißstände  zu  veranlassen.  Dagegen  ist  das  Recht
zur  Einlegung  einer  Beschwerde  mit  der  Wirkung,  daß,  wenn  das  Gericht ¬
  erster  Instanz  den  gerügten  Mängeln  nicht  selbst  abhelfen  will,  ein
höheres  Gericht  zur  Entscheidung  berufen  ist,  auf  einen  bestimmten  Kreis
von  Personen  beschränkt.  Im  Allgemeinen  steht  nämlich  die  Beschwerde
nur  dem  zu,  dessen  Recht  durch  die  Verfügung  beeinträchtigt  ist  (§  20
Abs.  1  F.).  „Hiernach  genügt  es  zur  Anfechtung  nicht,  daß  die  Verfügung ¬
  auf  die  rechtlichen  Beziehungen  des  Beschwerdeführers  von  Einfluß ¬
  ist,  und  daß  er  insofern  ein  Interesse  an  ihrer  Aenderung  hat,  vielmehr ¬
  ist  stets  erforderlich,  daß  eine  Beeinträchtigung  seines  Rechteglon
vorliegt"  (D  zu  §  19  des  Entwurfes  zu  F.).  Das  hierbei  in  Frage  kommende
Recht  kann  sowohl  dem  Gebiete  des  Privatrechts  wie  des  öffentlichen
Rechtes,  z.  B.  des  Schul=,  des  Vereins-,  des  Armenwesens,  angehören,
(vergl.  KB.  zu  F.  Nr.  14  vorletzt.  Abs.).
Für  die  Berechtigung  des  Vormundes  zur  Beschwerdeeinlegung
genügt  in  allen  Fällen  die  Beeinträchtigung  eines  Rechtes  des  Mündels
ohne  daß  auch  eine  Beeinträchtigung  des  Rechts  des  Vormundes  selbst  erforderlich ¬
  ist.  Doch  kann,  wenn  letzteres  der  Fall,  der  Vormund  eignen
Namens  Beschwerde  einlegen,  so  bei  seiner  gegen  seinen  Willen  erfolgten
Entlassung.  Entsprechend  verhält  es  sich  mit  dem  Beschwerderecht  des
Pflegers.  Im  Uebrigen  steht,  wenn  die  Gründe  einer  Entscheidung  nicht
aus  den  inneren  Verhältnissen,  sondern  aus  der  Person  eines  betheiligten
Dritten  entnommen  werden,  diesem  ein  Beschwerderecht  nicht  zu,  mag  er
noch  so  sehr  von  der  Verfügung  betroffen  werden  (K.  B.  z.  F.  Nr.  14).
Die  Beschwerdeberechtigung  setzt  nicht  voraus,  daß  die  Beeinträchtigung ¬
  schon  bei  der  Prüfung  der  Zulässigkeit  der  Beschwerde  anerkannt ¬
  wird,  sondern  nur  daß  eine  Beeinträchtigung  gegeben  ist,  falls
die  Beschwerde  sich  sachlich  als  begründet  erweist.
165)  Vgl.  Dernburg,  Pr.  V.  §  23  B.  45;  Schultzenstein  in  Busch's  Zeitschrift ¬

für  Civilprozeß  Bd.  25  S.  202.
166)  KG.  XI  S.  68.  Beschl.  v.  20.  5.  1891.  Schultzenstein  a.  a.  O.
S.  206—209.
167)  Vgl.  hierüber  die  Ausführungen  bei  Dorner  F.  Bd.  4  zu  §  20  und
die  Abhandlung  von  Schultzenstein  in  der  Zeitschr.  f.  Civilprozeß  Bd.  25  S.  215.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer