Beschwerdeverfahren.
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Auch gegen reine Unterlassungen des Vormundschaftsgerichts ist,
im Gegensatz zu den eine beantragte Thätigkeit ablehnenden sachlichen
Entscheidungen die Beschwerde nicht gegeben. Gegen solche ist vielmehr
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nur eine Anrufung der Aufsichtsbehörde zulässig
Nach Beendigung der Vormundschaft kann eine Beschwerde nur dann
erhoben und über eine erhobene Beschwerde nur dann entschieden werden
wenn die angegriffene Verfügung erst nach Beendigungder Vormundschaft
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ergangen ist
2. Beschwerdeberechtigung. Im Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit, ¬
insbesondere des Vormundschaftswesens steht es Jedermann ¬
frei, das Gericht auf Unzuträglichkeiten aufmerksam zu machen.
Das Gericht ist alsdann verpflichtet, von Amts wegen das Erforderliche
zur Beseitigung der Mißstände zu veranlassen. Dagegen ist das Recht
zur Einlegung einer Beschwerde mit der Wirkung, daß, wenn das Gericht ¬
erster Instanz den gerügten Mängeln nicht selbst abhelfen will, ein
höheres Gericht zur Entscheidung berufen ist, auf einen bestimmten Kreis
von Personen beschränkt. Im Allgemeinen steht nämlich die Beschwerde
nur dem zu, dessen Recht durch die Verfügung beeinträchtigt ist (§ 20
Abs. 1 F.). „Hiernach genügt es zur Anfechtung nicht, daß die Verfügung ¬
auf die rechtlichen Beziehungen des Beschwerdeführers von Einfluß ¬
ist, und daß er insofern ein Interesse an ihrer Aenderung hat, vielmehr ¬
ist stets erforderlich, daß eine Beeinträchtigung seines Rechteglon
vorliegt" (D zu § 19 des Entwurfes zu F.). Das hierbei in Frage kommende
Recht kann sowohl dem Gebiete des Privatrechts wie des öffentlichen
Rechtes, z. B. des Schul=, des Vereins-, des Armenwesens, angehören,
(vergl. KB. zu F. Nr. 14 vorletzt. Abs.).
Für die Berechtigung des Vormundes zur Beschwerdeeinlegung
genügt in allen Fällen die Beeinträchtigung eines Rechtes des Mündels
ohne daß auch eine Beeinträchtigung des Rechts des Vormundes selbst erforderlich ¬
ist. Doch kann, wenn letzteres der Fall, der Vormund eignen
Namens Beschwerde einlegen, so bei seiner gegen seinen Willen erfolgten
Entlassung. Entsprechend verhält es sich mit dem Beschwerderecht des
Pflegers. Im Uebrigen steht, wenn die Gründe einer Entscheidung nicht
aus den inneren Verhältnissen, sondern aus der Person eines betheiligten
Dritten entnommen werden, diesem ein Beschwerderecht nicht zu, mag er
noch so sehr von der Verfügung betroffen werden (K. B. z. F. Nr. 14).
Die Beschwerdeberechtigung setzt nicht voraus, daß die Beeinträchtigung ¬
schon bei der Prüfung der Zulässigkeit der Beschwerde anerkannt ¬
wird, sondern nur daß eine Beeinträchtigung gegeben ist, falls
die Beschwerde sich sachlich als begründet erweist.
165) Vgl. Dernburg, Pr. V. § 23 B. 45; Schultzenstein in Busch's Zeitschrift ¬
für Civilprozeß Bd. 25 S. 202.
166) KG. XI S. 68. Beschl. v. 20. 5. 1891. Schultzenstein a. a. O.
S. 206—209.
167) Vgl. hierüber die Ausführungen bei Dorner F. Bd. 4 zu § 20 und
die Abhandlung von Schultzenstein in der Zeitschr. f. Civilprozeß Bd. 25 S. 215.