thumbs : ¬Die Grundlehren der Cession (1)

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1)  Der  Kläger  wird  in  den  Fällen  I,  1,  2,  3,4  überhaupt
nur  dann  mit  seinem  Klaganspruche  durchdringen  können,  wenn
in  seinem  processualischen  Vorbringen  die  Behauptung  enthalten ¬
  ist,  daß  der  betreffende  Zusatz  sich  mindestens  schon  in  dem
Augenblicke  auf  dem  Papiere  befand,  als  diejenige  Wechselerklärung, ¬
  aus  welcher  er  Klage  erhebt,  vollendet  wurde.
2)  Der  Kläger  wird  in  den  Fällen  II,  1,  2,  3  überhaupt
nur  dann  mit  seinem  Klaganspruche  durchdringen  können,  wenn
in  seinem  processualischen  Vorbringen  die  Behauptung  enthalten
ist,  daß  der  betreffende  Zusatz  sich  in  dem  Augenblicke,  wo  die
Wechselerklärung,  aus  welcher  geklagt  wird,  vollendet  wurde,  noch
nicht  auf  dem  Papiere  befand.
3)  Der  Kläger  wird  in  dem  Falle  II,  4  überhaupt  nur  dann
mit  seinem  Klaganspruche  zuzulassen  sein,  wenn  er  behauptet,  daß
der  betreffende  Zusatz  sich  in  dem  Augenblicke,  wo  er  das  Papier,
als  Erfüllung  der  Verbindlichkeit,  einen  Wechsel  zu  geben,  annahm, ¬
  noch  nicht  auf  dem  Papiere  befunden  habe.
4)  Fehlt  es  ganz  und  gar  an  den  hiernach  nothwendigen
hnicht
Behauptungen  des  Klägers,  sind  dieselben  namentlich  auc.
als  stillschweigend  aufgestellt  anzusehen,  oder  sind  dieselben
durch  irgend  welche  nach  der  Beschaffenheit  des  betreffenden  Processes ¬
  zulässige  Beweismittel  widerlegt,  so  ist  der  Kläger  zurückzuweisen. ¬

5)  Sind  dagegen  diese  Behauptungen  aufgestellt  und  ihre
Wahrheit  processualisch  durch  Eingeständniß  oder  durch  irgend
welche  in  der  fraglichen  Proceßart  zulässige  Beweismittel  festgestellt
so  ist  der  Verklagte  zu  verurtheilen.
6)  Ist  aber  weder  das  Eine  (Nr.  4)  noch  das  Andere  (Nr.  5)
der  Fall,  so  hat  der  Richter  die  Umstände  des  konkreten  Falles
zu  berücksichtigen,  und  wenn  aus  ihnen  die  größere  Wahrscheinlichkeit ¬
  für  die  dem  Kläger  günstigen  Thatsachen  hervorgeht,
den  Verklagten  zu  verurtheilen,  in  allen  übrigen  Fällen  aber  nach
dem  Grundsatze  in  dubio  pro  reo  den  Verklagten  freizusprechen. ¬

Druck  von  J.  Draeger  in  Berlin,  Adlerstr.  9
            
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