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1) Der Kläger wird in den Fällen I, 1, 2, 3,4 überhaupt
nur dann mit seinem Klaganspruche durchdringen können, wenn
in seinem processualischen Vorbringen die Behauptung enthalten ¬
ist, daß der betreffende Zusatz sich mindestens schon in dem
Augenblicke auf dem Papiere befand, als diejenige Wechselerklärung, ¬
aus welcher er Klage erhebt, vollendet wurde.
2) Der Kläger wird in den Fällen II, 1, 2, 3 überhaupt
nur dann mit seinem Klaganspruche durchdringen können, wenn
in seinem processualischen Vorbringen die Behauptung enthalten
ist, daß der betreffende Zusatz sich in dem Augenblicke, wo die
Wechselerklärung, aus welcher geklagt wird, vollendet wurde, noch
nicht auf dem Papiere befand.
3) Der Kläger wird in dem Falle II, 4 überhaupt nur dann
mit seinem Klaganspruche zuzulassen sein, wenn er behauptet, daß
der betreffende Zusatz sich in dem Augenblicke, wo er das Papier,
als Erfüllung der Verbindlichkeit, einen Wechsel zu geben, annahm, ¬
noch nicht auf dem Papiere befunden habe.
4) Fehlt es ganz und gar an den hiernach nothwendigen
hnicht
Behauptungen des Klägers, sind dieselben namentlich auc.
als stillschweigend aufgestellt anzusehen, oder sind dieselben
durch irgend welche nach der Beschaffenheit des betreffenden Processes ¬
zulässige Beweismittel widerlegt, so ist der Kläger zurückzuweisen. ¬
5) Sind dagegen diese Behauptungen aufgestellt und ihre
Wahrheit processualisch durch Eingeständniß oder durch irgend
welche in der fraglichen Proceßart zulässige Beweismittel festgestellt
so ist der Verklagte zu verurtheilen.
6) Ist aber weder das Eine (Nr. 4) noch das Andere (Nr. 5)
der Fall, so hat der Richter die Umstände des konkreten Falles
zu berücksichtigen, und wenn aus ihnen die größere Wahrscheinlichkeit ¬
für die dem Kläger günstigen Thatsachen hervorgeht,
den Verklagten zu verurtheilen, in allen übrigen Fällen aber nach
dem Grundsatze in dubio pro reo den Verklagten freizusprechen. ¬
Druck von J. Draeger in Berlin, Adlerstr. 9