Volltext : Osterloh, Robert: ¬Die summarischen Processe nach Königlich Sächsischem Rechte

114  Zweites  Hauptstück.  Abschn.  II.  Abth.  II.  Cap.  VI.
rung  3)  im  Besitze  oder  Quasibesitze  sich  wirklich  befunden  haben
und  darin  von  einem  Anderen  gestört  worden  sein  *).  Hierbei  ist
es  übrigens  an  sich  gleichgültig  ob  die  Besitzstörung  den  Verlust
der  Detention  oder  Quasidetention  zur  Folge  hatte  oder  nicht.  Die
summarische  Besitzklage  geht  also  ihrem  Wesen  nach  ebensowohl  auf
Wiedereinräumung  der  durch  die  Besitzstörung  verloren  gegangenen,
als  auf  Schutz  der  dadurch  nur  beunruhigten  Detention  und  kann
daher  dieselbe  mit  gleichem  Rechte  von  demjenigen  angestellt  werden, ¬
  welcher  zur  Zeit  der  Klaganstellung  die  Detention  verloren
hat,  wie  von  demjenigen,  welcher  zu  dieser  Zeit  den  Gegenstand  des
Besitzstreits  noch  detinirt  5).  Namentlich  kann  die  summarische  Besitzklage ¬
  im  Betreff  des  Quasibesitzes  dinglicher  Rechte  nicht  bloß  zum
Schutz  des  zur  Zeit  der  Klaganstellung  noch  ausgeübten  Quasibesitzes, ¬
  sondern  auch  von  demjenigen  angestellt  werden,  welcher
aus  diesem  Quasibesitze  durch  die  Besitzstörung  wirklich  entsetzt  ist  6).
Indeß  geht  die  summarische  Besitzklage  durch  Extinctivverjährung
verloren,  wenn  dieselbe  nicht  innerhalb  eines  Jahres  von  der  Besitzstörung ¬
  angerechnet,  angestellt  worden  ist  ').  Dagegen  kann  die
summarische  Besitzklage  auf  Wiedereinräumung  des  Besitzes  körperlicher ¬
  Sachen  in  den  meisten  Fällen  deßhalb  nicht  angestellt  werden, ¬
  weil  der  Beklagte,  welcher  den  Kläger  aus  dem  Besitze  entsetzt
hat,  gewöhnlich  den  jüngeren  ruhigen  Besitz  für  sich  anführen  kann.
Daher  ist  die  summarische  Besitzklage,  wenn  es  sich  um  den  Besitz
körperlicher  Sachen  handelt,  in  den  meisten  Fällen  nur  als  remedium ¬
  retinendae  possessionis  brauchbar,  während  sie  in  Fällen,
wo  der  Quasibesitz  dinglicher  Rechte  gestört  worden  ist,  ebenso  wohl
auf  Schutz  als  auf  Wiedererlangung  des  Quasibesitzes  gerichtet
3)  Auf  den  Besitz  zur  Zeit  der  Klaganstellung  kommt  nichts  an.  Vergl.
oben  §.  51.  not.  7.
4)  S.  über  diese  Störung  oben  §.  47.  Civilbesitz  wird  nicht  erfordert.  Berger ¬
  El.  Proc.  Poss.  §.  22.  Hommel  Rhaps.  Obs.  275.  Pfotenhauerl.  l.
§.  8.  p.  25  fg.  Curtius  l.l.  §.  486.  Gegen  den  Verpachter  kann  der  Pachter
das  Summarium  nicht  anstellen,  wohl  aber  die  Spolienklage.  Wernher  l.  I.
P.  I.  Obs.  87.  P.  VII.  Obs.  3.  Curtius  l.  l.  not.  b.
5)  S.  oben  §.  51.  not.  7.
6)  Vergl.  oben  §.  47  nach  not.  6.
7)  Vergl.  unten  §.  62  bei  not.  24.  Wer  also  in  der  Ausübung  des  Rechts,
dessen  jüngsten  Quasibesitz  er  bereits  erlangt  hatte,  durch  einen  Act  des  Gegners
gestört  worden  ist,  wird  dadurch  seines  Klagrechts  auch  dann  nicht  verlustig,  wenn
er  aus  dem  Quasibesitze  wirklich  entsetzt  worden  ist.  Vielmehr  bleibt  er  noch  ein
Jahr  lang  berechtigt,  das  Possessorium  summarium  anzustellen.
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer