114 Zweites Hauptstück. Abschn. II. Abth. II. Cap. VI.
rung 3) im Besitze oder Quasibesitze sich wirklich befunden haben
und darin von einem Anderen gestört worden sein *). Hierbei ist
es übrigens an sich gleichgültig ob die Besitzstörung den Verlust
der Detention oder Quasidetention zur Folge hatte oder nicht. Die
summarische Besitzklage geht also ihrem Wesen nach ebensowohl auf
Wiedereinräumung der durch die Besitzstörung verloren gegangenen,
als auf Schutz der dadurch nur beunruhigten Detention und kann
daher dieselbe mit gleichem Rechte von demjenigen angestellt werden, ¬
welcher zur Zeit der Klaganstellung die Detention verloren
hat, wie von demjenigen, welcher zu dieser Zeit den Gegenstand des
Besitzstreits noch detinirt 5). Namentlich kann die summarische Besitzklage ¬
im Betreff des Quasibesitzes dinglicher Rechte nicht bloß zum
Schutz des zur Zeit der Klaganstellung noch ausgeübten Quasibesitzes, ¬
sondern auch von demjenigen angestellt werden, welcher
aus diesem Quasibesitze durch die Besitzstörung wirklich entsetzt ist 6).
Indeß geht die summarische Besitzklage durch Extinctivverjährung
verloren, wenn dieselbe nicht innerhalb eines Jahres von der Besitzstörung ¬
angerechnet, angestellt worden ist '). Dagegen kann die
summarische Besitzklage auf Wiedereinräumung des Besitzes körperlicher ¬
Sachen in den meisten Fällen deßhalb nicht angestellt werden, ¬
weil der Beklagte, welcher den Kläger aus dem Besitze entsetzt
hat, gewöhnlich den jüngeren ruhigen Besitz für sich anführen kann.
Daher ist die summarische Besitzklage, wenn es sich um den Besitz
körperlicher Sachen handelt, in den meisten Fällen nur als remedium ¬
retinendae possessionis brauchbar, während sie in Fällen,
wo der Quasibesitz dinglicher Rechte gestört worden ist, ebenso wohl
auf Schutz als auf Wiedererlangung des Quasibesitzes gerichtet
3) Auf den Besitz zur Zeit der Klaganstellung kommt nichts an. Vergl.
oben §. 51. not. 7.
4) S. über diese Störung oben §. 47. Civilbesitz wird nicht erfordert. Berger ¬
El. Proc. Poss. §. 22. Hommel Rhaps. Obs. 275. Pfotenhauerl. l.
§. 8. p. 25 fg. Curtius l.l. §. 486. Gegen den Verpachter kann der Pachter
das Summarium nicht anstellen, wohl aber die Spolienklage. Wernher l. I.
P. I. Obs. 87. P. VII. Obs. 3. Curtius l. l. not. b.
5) S. oben §. 51. not. 7.
6) Vergl. oben §. 47 nach not. 6.
7) Vergl. unten §. 62 bei not. 24. Wer also in der Ausübung des Rechts,
dessen jüngsten Quasibesitz er bereits erlangt hatte, durch einen Act des Gegners
gestört worden ist, wird dadurch seines Klagrechts auch dann nicht verlustig, wenn
er aus dem Quasibesitze wirklich entsetzt worden ist. Vielmehr bleibt er noch ein
Jahr lang berechtigt, das Possessorium summarium anzustellen.