Object : Kleinschrod, Carl Theodor von: Beiträge zu einer deutschen Gewerbeordnung mit Rücksicht auf die bayerische Gewerbsgesetzgebung

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hinterlegt  wird.  Die  aus  diesem  Vertrage  entspringenden  wechselseitigen ¬
  Verbindlichkeiten  sind  allgemein:
a)  die  Pflicht  des  Meisters:  für  das  sittliche  und  körperliche =
  Wohl  des  Lehrlings  zu  sorgen,  denselben  zu  allen
Kunstfertigkeiten  des  Gewerbes  gewissenhaft  anzuleiten
und  ihn  zu  keiner  seiner  Gesundheit  nachtheiligen  Arbeit
oder  zu  häuslichen  Diensten  zu  verwenden.
Die  Pflichten  des  Lehrlings:  Gehorsam  gegen  den  Meib) ¬

ster,  anständiges  und  sittliches  Betragen  gegen  dessen  Angehörige, ¬
  Fleiß  im  Gewerbe  und  Bezahlung  des  bedungenen ¬
  Lehrgeldes.
Ein  vor  Ablauf  der  bedungenen  Lehrzeit  einseitig  ausgetretener ¬
  Lehrling  soll  bei  einem  anderen  Meister  nicht
früher  zugelassen  werden,  bis  er  nicht  den  im  ersten
Lehrkontrakte  eingegangenen  Verpflichtungen  vollständig
Genüge  geleistet  hat.
d)  Verlängerung  der  Lehrzeit  erfordert  einen  neuen  Kontrakt.
e)  Bei  entschiedenem  Mangel  an  Befähigung,  Unverbesserlichkeit ¬
  des  Betragens  oder  groben  Vergehen  des  Lehrlings ¬
  hat  auf  Anzeige  des  Meisters  das  Zunft-Gremium
einzuschreiten  und  die  weiteren  Verfügungen,  auch  nach
Umständen  Entschädigung  des  Meisters  zu  veranlassen.
Desgleichen  steht  auch  bei  Streitigkeit  zwischen  Meister  und
f)
Lehrling  der  Zunft  die  erste  Untersuchung  zu,  von  welcher
nach  vergeblichem  Versuche  gütlicher  Beilegung  das  Weitere
durch  die  zuständige  obrigkeitliche  Behörde  verfügt  wird.Nach -
  erstandener  Lehrzeit  folgt  die  Prüfung  des  Lehrlings
(Gesellenprobe)  welche  im  Beiseyn  zweier  von  der  Zunft  Abgeordneter ¬
  zu  geschehen  und  sich  mit  Vermeidung  aller  kostspieligen ¬
  Arbeiten  und  Meisterstücke  nur  so  weit  zu  erstrecken  hat,
um  die  erreichte  Tüchtigkeit  des  Lehrlings  für  den  Gesellenstand
zu  erproben.  Alle  in  früheren  Zeiten  bei  solcher  Gelegenheit
stattgehabten  Feierlichkeiten,  Mißbräuche  und  besondere  Kosten
für  den  Lehrling  mögen  streng  untersagt  werden.
Nach  bestandener  Probe  wird  dem  Lehrlinge  der  Freisprechungs- ¬
  und  Lehr=Brief  mittelst  gedruckten  und  mit  Handelssiegel ¬
  versehenen  Formulars  und  gegen  die  in  den  SpezialZunftartikeln ¬
  zu  bestimmende  Gebühr  durch  die  Zunft  ausgefertigt ¬
  und  in  der  Zunftlade  registrirt.
            
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