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hinterlegt wird. Die aus diesem Vertrage entspringenden wechselseitigen ¬
Verbindlichkeiten sind allgemein:
a) die Pflicht des Meisters: für das sittliche und körperliche =
Wohl des Lehrlings zu sorgen, denselben zu allen
Kunstfertigkeiten des Gewerbes gewissenhaft anzuleiten
und ihn zu keiner seiner Gesundheit nachtheiligen Arbeit
oder zu häuslichen Diensten zu verwenden.
Die Pflichten des Lehrlings: Gehorsam gegen den Meib) ¬
ster, anständiges und sittliches Betragen gegen dessen Angehörige, ¬
Fleiß im Gewerbe und Bezahlung des bedungenen ¬
Lehrgeldes.
Ein vor Ablauf der bedungenen Lehrzeit einseitig ausgetretener ¬
Lehrling soll bei einem anderen Meister nicht
früher zugelassen werden, bis er nicht den im ersten
Lehrkontrakte eingegangenen Verpflichtungen vollständig
Genüge geleistet hat.
d) Verlängerung der Lehrzeit erfordert einen neuen Kontrakt.
e) Bei entschiedenem Mangel an Befähigung, Unverbesserlichkeit ¬
des Betragens oder groben Vergehen des Lehrlings ¬
hat auf Anzeige des Meisters das Zunft-Gremium
einzuschreiten und die weiteren Verfügungen, auch nach
Umständen Entschädigung des Meisters zu veranlassen.
Desgleichen steht auch bei Streitigkeit zwischen Meister und
f)
Lehrling der Zunft die erste Untersuchung zu, von welcher
nach vergeblichem Versuche gütlicher Beilegung das Weitere
durch die zuständige obrigkeitliche Behörde verfügt wird.Nach -
erstandener Lehrzeit folgt die Prüfung des Lehrlings
(Gesellenprobe) welche im Beiseyn zweier von der Zunft Abgeordneter ¬
zu geschehen und sich mit Vermeidung aller kostspieligen ¬
Arbeiten und Meisterstücke nur so weit zu erstrecken hat,
um die erreichte Tüchtigkeit des Lehrlings für den Gesellenstand
zu erproben. Alle in früheren Zeiten bei solcher Gelegenheit
stattgehabten Feierlichkeiten, Mißbräuche und besondere Kosten
für den Lehrling mögen streng untersagt werden.
Nach bestandener Probe wird dem Lehrlinge der Freisprechungs- ¬
und Lehr=Brief mittelst gedruckten und mit Handelssiegel ¬
versehenen Formulars und gegen die in den SpezialZunftartikeln ¬
zu bestimmende Gebühr durch die Zunft ausgefertigt ¬
und in der Zunftlade registrirt.