— 202 —
ler Gläubiger, oder durch richterliches Erkenntniß zur
Ausführung gebracht wird.
Abschnitt XI.
Von der Regulirung der gutsherrlichen
und bäuerlichen Verhältniße.
§. 91.
Allem nicht eigenthümlichen bäuerlichen Besitzungen
sollen unter den nachstehenden Vorschriften und Bedingungen ¬
in Eigenthum verwandelt und die darauf
ruhenden Dienstbarkeiten abgelöst werden, jedoch nicht
eigenmächtig.
§. 92.
Als bäuerliche Stellen sind zu betrachten solche, die
1) ihren Besitzer als Ackerwirth ernähren (von denen
Spanndienste geleistet, oder auf denen an Zugvieh
mindestens zwei Ochsen gehalten werden);
2) in den Provinzial-Steuer-Anschlägen als solche
katastirt sind;
3) in den Normal-Jahren der Provinz (Mark und
Pommern 15. Febr. 1763, Schlesien vor dem 14.
Juli 1749, Ostpreußen vor 1752, Westpreußen
vor 1774) mit bäuerlichen Wirthen besetzt waren;
4) die bei dem Erscheinen des Edikts vom 14. Sept.
1811 noch mit besondern Wirthen besetzt erhalten
werden mußten.
§. 93.
Nicht als bäuerliche Stellen sind zu betrachten: