Volltext : Grundsätze des bambergischen Landrechts (Theil 1, Abt. 1)

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8)  als  in  Ansehung  des  Aufwandes  der  Erziehung =
  und  dessen,  was  von  der  Collation
frey  derselben  unterworfen  seyn  soll,  Glauben
beyzumessen  510.)
2)  Jedoch  bleibt  den  Kindern  der  Gegenbeweis  vorbehalten =
  511).
§.  175.
Ermahnung  an  die  Aeltern.
Das  L.  R.  ermahnet  die  Aeltern
1)  soviel  moͤglich  Gleichheit  unter  den  Kindern  zu
beobachten,
2)  oder  wo  sie  einem  Kinde  mit  mehr  als  dem  andern ¬
  an  die  Hand  gehen  wollten,  umständlich  anzumerken, ¬
  wie,  —  wie  viel  —  und  zu  welchem
Gebrauche  solches  dem  Kinde  gegeben  worden.
3)  Sich  allenfalls  von  dem  Empfaͤnger  einen  ordentlichen ¬
  Schein  ausstellen  zu  lassen  512).
4)  Thun  die  Aeltern  sehr  wohl,  noch  bey  ihren
Lebzeiten  die  Sache  wegen  Einwerfung  zwischen
den  Kindern  mit  ausdrücklicher  Bewilligung  derselben ¬
  in  Richtigkeit  zu  setzen  313).
§.  176.
310)  L.  N.  §.  25.  S.  105.
311)  L.  R.  §.  26.  S.  105.
312)  L.  R.  §.  27.  S.  106.
313)  L.  N.  §.  28.  S.  106.
Erster  Theil.
8
            
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