Full text : Tevenar, Johann Wilhelm von: Versuch über die Rechtsgelahrheit

522  Versuch  über  die  Rechtsgelahrheit.
stimmten  Fällen  anzeigen;  sind  es  Orakelsprüche,
allgemeine  Vernunftsatze,  was  in  den  Faͤllen,  worauf ¬
  die  Menschen,  die  Geschäfte  mit  einander  haben, =
  nicht  gedacht,  oder  weshalb  sie  keine  zureichende =
  Regeln  vorgeschrieben  haben,  Rechtens  sey.
Rechte  und  Verbindlichkeiten,  die  aus  Gesetzen
entspringen,  und  den  Zustand  der  Personen,  die
Erbfolge  —  Verjährung,  Bestrafung  der  Verbrechen =
  u.  s.  f.  betreffen,  sind  der  Willkühr  mehr  unterworfen, =
  als  Rechte  und  Verbindlichkeiten,  die
aus  Handlungen  herrühren:  da  letztere  durch  die
Handlung  eine  genaue,  und  den  Umständen  angemessene =
  Bestimmung  erhalten.  Bey  erstern  hingegen =
  vielfältig  das  Sprüchwort  bestätiget  wird.  so
viel  Köpfe,  so  viel  Meynungen;  so  viel  Gesetzgeber, =
  so  viel  besondere  Verfügungen.  Wie  es  denn
auch  bey  der  Anwendung  der  Gesetze  auf  besondere
Fälle,  oft  zweifelhaft  ist,  ob  der  Fall,  weswegen =
  die  Gesetze  überhaupt  etwas  verordnen,  gegenwärtig =
  völlig,  oder  nur  zum  Theil  vorhanden  sey?
und  in  wie  fern  daher  die  Gesetze  auf  den  vorliegenden =
  Fall  angewendet  werden  können?  —  Dieser
Unbequemlichkeit  kann  aber  durch  die  weitläuftigste
Gesetze;  durch  die  größte  Anzahl  kleiner  Regeln,
nicht  abgeholfen  werden.
Die  Fälle,  die  täglich  vorkommen,  und  die
besondere  Umstände,  die  sie  begleiten,  sind  so  unendlich =
  mannigfaltig,  daß  es  den  Sinesern  leichter
ist,  jedes  Object  mit  besondre  Buchstaben  und  Wörter =
  zu  bezeichnen,  als  einem  Gesetzgeber  Vorschriften =

            
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