522 Versuch über die Rechtsgelahrheit.
stimmten Fällen anzeigen; sind es Orakelsprüche,
allgemeine Vernunftsatze, was in den Faͤllen, worauf ¬
die Menschen, die Geschäfte mit einander haben, =
nicht gedacht, oder weshalb sie keine zureichende =
Regeln vorgeschrieben haben, Rechtens sey.
Rechte und Verbindlichkeiten, die aus Gesetzen
entspringen, und den Zustand der Personen, die
Erbfolge — Verjährung, Bestrafung der Verbrechen =
u. s. f. betreffen, sind der Willkühr mehr unterworfen, =
als Rechte und Verbindlichkeiten, die
aus Handlungen herrühren: da letztere durch die
Handlung eine genaue, und den Umständen angemessene =
Bestimmung erhalten. Bey erstern hingegen =
vielfältig das Sprüchwort bestätiget wird. so
viel Köpfe, so viel Meynungen; so viel Gesetzgeber, =
so viel besondere Verfügungen. Wie es denn
auch bey der Anwendung der Gesetze auf besondere
Fälle, oft zweifelhaft ist, ob der Fall, weswegen =
die Gesetze überhaupt etwas verordnen, gegenwärtig =
völlig, oder nur zum Theil vorhanden sey?
und in wie fern daher die Gesetze auf den vorliegenden =
Fall angewendet werden können? — Dieser
Unbequemlichkeit kann aber durch die weitläuftigste
Gesetze; durch die größte Anzahl kleiner Regeln,
nicht abgeholfen werden.
Die Fälle, die täglich vorkommen, und die
besondere Umstände, die sie begleiten, sind so unendlich =
mannigfaltig, daß es den Sinesern leichter
ist, jedes Object mit besondre Buchstaben und Wörter =
zu bezeichnen, als einem Gesetzgeber Vorschriften =