§ 60. Indignität.
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missa" behufs Umgehung
Dies trifft vor allem „tacita fideicom
der testamentarischen Erwerbsbeschränkungen, wenn nämlich der Erblasser ¬
jemandem eine Zuwendung macht, welcher sich in einer aus
dem letzten Willen nicht ersichtlichen Weise zur Restitution
derselben an einen Erwerbsunfähigen verpflichtet hat.
Unrichtig ist die Behauptung, daß entrissen werde, was der Erblasser ¬
einer mit ihm in außerehelicher Geschlechtsverbindung stehenden
Dies gilt vielmehr nur von strafbaren
Person letztwillig zuwendet.
Verhältnissen.
Man nahm an,
Fiskus
Exipient war in Rom regelmäßig der
O
daß der Unwürdige das Zugedachte nicht behalten dürfe, und daß
gleichwohl durch den Unwürdigen andere, die nach ihm erbberechtigt
wären, ausgeschlossen seien. So hatte der Fiskus Raum. Doch überwies ¬
man in einigen Fällen das Entrissene anderen Personen.
Insbesondere erhält den Nachlaß, wer die Intestaterben eines
verlassenen Geisteskranken vergeblich zur Pflege aufgefordert hat und
2 Und wer sich der Vormundschaft, zu der
diese selbst übernahm.!
oder der ihm letztwillig aufgelegten Erer ¬
letztwillig berufen ist,1
4 verliert das Zugedachte
ziehung eines Kindes des Erblassers entzieht,
an die Personen, denen es ohne die Anordnung zugekommen wäre.
Die Berufung des Unwürdigen geschieht trotz seiner Indignität
erwerben.
nach den gewöhnlichen Regeln. Er kann auch
Kannte der Erbe die
Aber das Erworbene wird ihm entrissen.
Indignität und tritt er gleichwohl die Erbschaft an, so werden ihm
Ansprüche, die er gegen den Erblasser hatte und die in Folge seines
10) l. 10 pr., 1. 11, l. 23 D. h. t. 34, 9. Ueber das Delationensystem, welches
sich an diese Indignität anknüpfte, vgl. Keller a. a. O. S. 411.
11) Von „unerlaubten" Geschlechtsverhältnissen sprechen Vangerow Bd. 2 § 565 I,
Windscheid Bd. 3 § 672 Ziff. 2. Man führt hierfür l. 14 D. h. t. 34, 9 an. Papinianus ¬
libro 33 quaestionum: Mulierem, quae stupro cognita in contubernio
militis fuit, etsi sacramento miles solutus intra annum mortem obierit, non
admitti ad testamentum jure militiae factum et id quod relictum est ad fiscum
pertinere proxime tibi respondi. Es handelt sich aber hier um ein stuprum
d. h. eine nach römischem Rechte strafbare Verbindung mit einer anständigen Frauensperson, ¬
nicht um ein Konkubinat oder den Umgang mit einer Dirne, l. 35 D. ad
legem Juliam de adulteriis 48, 5; l. 13 D. eod. So ist auch 1. 41 § 1 D. de
test. militis 29, 1 zu erklären, wo von einer Frau die Rede ist, „in qua turpis
suspicio cadere potest,“ d. h. einer heimlichen gesetzwidrigen Verbindung. Heutzutage ¬
ist außereheliche Geschlechtsverbindung, von Ehebruch und Incest abgesehen,
nicht mehr strafbar, begründet also auch keine Indignität mehr im erbrechtlichen
Sinne. Eine andere Erklärung siehe bei Keller a. a. O. S. 407.
12) nov. 115 cap. 3 § 12.
13) l. 5 § 2 D. h. t. 34, 9; l. 28 § 1, l. 32, l. 36 D. de excusationibus 27, 1.
14) l. 1 § 3 D. ubi pupillus educari 27, 2.
15) 1. 16 § 2 D. h. t. 34, 9 „cum suo onere fiscum succedere“.