Volltext : Pandekten (3)

§  60.  Indignität.
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missa"  behufs  Umgehung
Dies  trifft  vor  allem  „tacita  fideicom
der  testamentarischen  Erwerbsbeschränkungen,  wenn  nämlich  der  Erblasser ¬
  jemandem  eine  Zuwendung  macht,  welcher  sich  in  einer  aus
dem  letzten  Willen  nicht  ersichtlichen  Weise  zur  Restitution
derselben  an  einen  Erwerbsunfähigen  verpflichtet  hat.
Unrichtig  ist  die  Behauptung,  daß  entrissen  werde,  was  der  Erblasser ¬
  einer  mit  ihm  in  außerehelicher  Geschlechtsverbindung  stehenden
Dies  gilt  vielmehr  nur  von  strafbaren
Person  letztwillig  zuwendet.
Verhältnissen.
Man  nahm  an,
Fiskus
Exipient  war  in  Rom  regelmäßig  der
O
daß  der  Unwürdige  das  Zugedachte  nicht  behalten  dürfe,  und  daß
gleichwohl  durch  den  Unwürdigen  andere,  die  nach  ihm  erbberechtigt
wären,  ausgeschlossen  seien.  So  hatte  der  Fiskus  Raum.  Doch  überwies ¬
  man  in  einigen  Fällen  das  Entrissene  anderen  Personen.
Insbesondere  erhält  den  Nachlaß,  wer  die  Intestaterben  eines
verlassenen  Geisteskranken  vergeblich  zur  Pflege  aufgefordert  hat  und
2  Und  wer  sich  der  Vormundschaft,  zu  der
diese  selbst  übernahm.!
oder  der  ihm  letztwillig  aufgelegten  Erer ¬
  letztwillig  berufen  ist,1
4  verliert  das  Zugedachte
ziehung  eines  Kindes  des  Erblassers  entzieht,
an  die  Personen,  denen  es  ohne  die  Anordnung  zugekommen  wäre.
Die  Berufung  des  Unwürdigen  geschieht  trotz  seiner  Indignität
erwerben.
nach  den  gewöhnlichen  Regeln.  Er  kann  auch
Kannte  der  Erbe  die
Aber  das  Erworbene  wird  ihm  entrissen.
Indignität  und  tritt  er  gleichwohl  die  Erbschaft  an,  so  werden  ihm
Ansprüche,  die  er  gegen  den  Erblasser  hatte  und  die  in  Folge  seines
10)  l.  10  pr.,  1.  11,  l.  23  D.  h.  t.  34,  9.  Ueber  das  Delationensystem,  welches
sich  an  diese  Indignität  anknüpfte,  vgl.  Keller  a.  a.  O.  S.  411.
11)  Von  „unerlaubten"  Geschlechtsverhältnissen  sprechen  Vangerow  Bd.  2  §  565  I,
Windscheid  Bd.  3  §  672  Ziff.  2.  Man  führt  hierfür  l.  14  D.  h.  t.  34,  9  an.  Papinianus ¬
  libro  33  quaestionum:  Mulierem,  quae  stupro  cognita  in  contubernio
militis  fuit,  etsi  sacramento  miles  solutus  intra  annum  mortem  obierit,  non
admitti  ad  testamentum  jure  militiae  factum  et  id  quod  relictum  est  ad  fiscum
pertinere  proxime  tibi  respondi.  Es  handelt  sich  aber  hier  um  ein  stuprum
d.  h.  eine  nach  römischem  Rechte  strafbare  Verbindung  mit  einer  anständigen  Frauensperson, ¬
  nicht  um  ein  Konkubinat  oder  den  Umgang  mit  einer  Dirne,  l.  35  D.  ad
legem  Juliam  de  adulteriis  48,  5;  l.  13  D.  eod.  So  ist  auch  1.  41  §  1  D.  de
test.  militis  29,  1  zu  erklären,  wo  von  einer  Frau  die  Rede  ist,  „in  qua  turpis
suspicio  cadere  potest,“  d.  h.  einer  heimlichen  gesetzwidrigen  Verbindung.  Heutzutage ¬
  ist  außereheliche  Geschlechtsverbindung,  von  Ehebruch  und  Incest  abgesehen,
nicht  mehr  strafbar,  begründet  also  auch  keine  Indignität  mehr  im  erbrechtlichen
Sinne.  Eine  andere  Erklärung  siehe  bei  Keller  a.  a.  O.  S.  407.
12)  nov.  115  cap.  3  §  12.
13)  l.  5  §  2  D.  h.  t.  34,  9;  l.  28  §  1,  l.  32,  l.  36  D.  de  excusationibus  27,  1.
14)  l.  1  §  3  D.  ubi  pupillus  educari  27,  2.
15)  1.  16  §  2  D.  h.  t.  34,  9  „cum  suo  onere  fiscum  succedere“.
            
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