Full text : Schnell, Samuel Ludwig: Handbuch des Civil-Processes

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ergreifen  zu  können.  Eine  gerichtliche  Sentenz  ohne
Akten  ist  durchaus  nichtig  27).
IV.
Die  Rechtshülfe  wird  in  der  Regel  nicht  unentgeldlich
gewährt.
Da  der  Staat  die  Kosten  der  Justiz-  und  PoliceyVerwaltung ¬
  bestreitet,  so  kann  niemand  verlangen,  daß  er
ihm  in  seinen  Privat-Angelegenheiten  seine  Hülfe  unentgeldlich ¬
  gewähre;  sondern  das  Subjekt  das  ihn  für  dieselbe
angeht,  ist  in  der  Regel  gehalten,  sowohl  dem  Staate
als  den  dabey  verhandelnden  Justiz-  und  Policey-Beamten
die  tarifmässigen  Gebühren  zu  entrichten.  Wenn  diese  Regel ¬
  jedoch  keine  Ausnahme  zuliesse;  so  wäre  ein  mittelloses
Subjekt  in  manchen  Rücksichten  auch  als  rechtlos  anzusehen, ¬
  weil  es  ausser  Stand  ist,  den  zu  der  Verfolgung  seines
Rechts  nöthigen  Aufwand  zu  bestreiten;  deshalb  hat  der
Gesetzgeber  verordnet,  daß  Subjekte,  die  durch  einen  von
der  Gemeinde  in  welcher  sie  verbuͤrgert  sind,  ausgestellten,
und  von  dem  Oberamtmann  besiegelten  Armuthsschein  erzeigen ¬
  können,  daß  sie  weder  so  viel  Vermögen  besitzen,
noch  zu  verdienen  im  Stande  seyen,  um  daraus,  neben
den  zu  ihrem  Unterhalte  erforderlichen  Auslagen,  die  Kosten ¬
  eines  Processes  zu  bestreiten,  auf  ihr  Nachwerben
—
2)  Gönner,  Thl.  1.  Abh.  9.  §.  2.  fl.  Thl.  2.  Abh.  27.  §.  15.
und  Abh.  28.  §.  20.
            
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