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ergreifen zu können. Eine gerichtliche Sentenz ohne
Akten ist durchaus nichtig 27).
IV.
Die Rechtshülfe wird in der Regel nicht unentgeldlich
gewährt.
Da der Staat die Kosten der Justiz- und PoliceyVerwaltung ¬
bestreitet, so kann niemand verlangen, daß er
ihm in seinen Privat-Angelegenheiten seine Hülfe unentgeldlich ¬
gewähre; sondern das Subjekt das ihn für dieselbe
angeht, ist in der Regel gehalten, sowohl dem Staate
als den dabey verhandelnden Justiz- und Policey-Beamten
die tarifmässigen Gebühren zu entrichten. Wenn diese Regel ¬
jedoch keine Ausnahme zuliesse; so wäre ein mittelloses
Subjekt in manchen Rücksichten auch als rechtlos anzusehen, ¬
weil es ausser Stand ist, den zu der Verfolgung seines
Rechts nöthigen Aufwand zu bestreiten; deshalb hat der
Gesetzgeber verordnet, daß Subjekte, die durch einen von
der Gemeinde in welcher sie verbuͤrgert sind, ausgestellten,
und von dem Oberamtmann besiegelten Armuthsschein erzeigen ¬
können, daß sie weder so viel Vermögen besitzen,
noch zu verdienen im Stande seyen, um daraus, neben
den zu ihrem Unterhalte erforderlichen Auslagen, die Kosten ¬
eines Processes zu bestreiten, auf ihr Nachwerben
—
2) Gönner, Thl. 1. Abh. 9. §. 2. fl. Thl. 2. Abh. 27. §. 15.
und Abh. 28. §. 20.