Full text : Bayer, Friedrich: Betrachtungen über den Eid

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Diejenigen  Eide,  deren  dieselbe  erwähnen,  sind  folgende: ¬

1)  der  Haupt=Eid,  von  dessen  Ableistung  der  Ausgang =
  eines  Rechtsstreites  abhängig  gemacht  wurde.
Exod.  C.  22,  V.  9—11.
„Wo  Einer  den  Andern  schuldiget  um  einigerlei
„Unrecht,  so  soll  beider  Sache  vor  die
„Götter  kommen.  Welchen  die  Götter  ver„dammen, ¬
  der  soll  das  Verlorene  zweifältig  seinem
„Nächsten  wiedergeben."
„Wenn  Jemand  seinem  Nächsten  einen  Esel  zu  be„halten ¬
  thut,  und  stirbt  ihm,  oder  wird  beschädiget,
„oder  wird  ihm  weggetrieben,  daß  es  Niemand
„siehet,  so  soll  man's  unter  ihnen  auf  ei„nen ¬
  Eid  bei  dem  Herrn  kommen  lassen."
Diese  Stelle  bekundet  zugleich,  daß  der  Eid  nur
in  Ermangelung  anderer  Beweismittel,  Statt  gefunden
habe.  Ob  derjenige,  welchem  die  Beweisführung  oblag,
seinem  Gegner  den  Eid  zuschieben  mußte,  oder  ob  er  sich
selbst  zu  dessen  Ableistung  erbieten  konnte,  ergiebt  sich
nicht  mit  Gewißheit,  doch  scheint  die  Zuschiebung  des
Eides  an  den  Gegner  des  Beweisführers  gebräuchlich  gewesen ¬
  zu  sein,  denn  in  dem
Levit.  C.  5;  V.  21—23.  h)
ist  die  Bestimmung  enthalten:
—
Jerusalem  Betrachtungen  über  die  vornehmsten  Wahrheiten ¬
  der  Religion  P.  II.  T.  II.
h)  Nach  einer  anderen,  in  mehreren  Bibeln  enthaltenen,  Abtheilung ¬
  C.16,  V.  2-4.
Malblank  p.  37.  sq.
            
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