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Diejenigen Eide, deren dieselbe erwähnen, sind folgende: ¬
1) der Haupt=Eid, von dessen Ableistung der Ausgang =
eines Rechtsstreites abhängig gemacht wurde.
Exod. C. 22, V. 9—11.
„Wo Einer den Andern schuldiget um einigerlei
„Unrecht, so soll beider Sache vor die
„Götter kommen. Welchen die Götter ver„dammen, ¬
der soll das Verlorene zweifältig seinem
„Nächsten wiedergeben."
„Wenn Jemand seinem Nächsten einen Esel zu be„halten ¬
thut, und stirbt ihm, oder wird beschädiget,
„oder wird ihm weggetrieben, daß es Niemand
„siehet, so soll man's unter ihnen auf ei„nen ¬
Eid bei dem Herrn kommen lassen."
Diese Stelle bekundet zugleich, daß der Eid nur
in Ermangelung anderer Beweismittel, Statt gefunden
habe. Ob derjenige, welchem die Beweisführung oblag,
seinem Gegner den Eid zuschieben mußte, oder ob er sich
selbst zu dessen Ableistung erbieten konnte, ergiebt sich
nicht mit Gewißheit, doch scheint die Zuschiebung des
Eides an den Gegner des Beweisführers gebräuchlich gewesen ¬
zu sein, denn in dem
Levit. C. 5; V. 21—23. h)
ist die Bestimmung enthalten:
—
Jerusalem Betrachtungen über die vornehmsten Wahrheiten ¬
der Religion P. II. T. II.
h) Nach einer anderen, in mehreren Bibeln enthaltenen, Abtheilung ¬
C.16, V. 2-4.
Malblank p. 37. sq.