Volltext : Archiv des Criminalrechts (N.F. Jg. 1837 (1837))

525
in  Vertragsverhältnissen.
des  gewinnenden  Paciscenten  immer  und  unbedingt  ein
strafbarer  Betrug  angenommen  werden,  was,  wieder  die
Natur  der  Sache  berücksichtiget,  keinen  Beifall  verdienen
dürfte  *).
Der  Entwurf  hat  aber  auch  diesen  Punkt  nicht  berichtiget, -
  sondern  das  zufolge  der  Anmerkungen  bestehende
Recht  auch  noch  dadurch  verschlimmert,  daß  er  bezüglich
des  fälschlichen  Verleitens  zu  einer  Handlung  eines  einseitigen -
  Vertrags  die  Benutzung  des  Jrrthums  straffrei  gelassen -
  hat.
D)  Nach  den  Anmerkungen  zum  baier.  Str.  G.  B.  müßte
sohin  das  Verschweigen  der  Wahrheit,  wenn  es  das
Obiect  des  Vertrags  betrifft,  immer  als  strafbarer  Be¬Wer -
  die  blos  übergoldete
trug  genommen  werden*).
Uhr  um  den  hohen  Preis  losschlägt,  welchen  der  Andere
im  Jrthume,  die  Uhr  sey  von  Gold,  ohne  weiteres  anbot -
  /  müßte  eben  so  als  strafbarer  Betrüger  betrachtet
werden,  wie  z.  B.  derjenige,  welcher  sich  das  Ansehen
eines  Goldwaarenhändlers  giebt,  und  einen  Kaufpreis
verlangt  von  der  Größe,  daß  die  Eigenschaft  der  Uhr
—  Es  käme
als  einer  goldenen  von  selbst  sich  versteht.
in  solchen  Fällen  nicht  auf  die  Veranlassungen  des  Geschäfts, -
  die  Art  und  Weise  der  Beschädigung,  sondern
nur  darauf  an,  daß  nach  dem  Wissen  des  einen  Contrahenten -
  etwas  nicht  ist,  was  der  Andere  zu  seinem  Schaan= -
 -
  als  seyend  —  allen  Umständen  zufolge
nimmt.
Unverkennbar  hatte  man  bei  der  Redaction  der  Anmerkungen -
  zum  Art.  259  u.  f.  sich  auch  nicht  ganz  verbergen  können, -
  daß  in  diesem  Punkte  die  Sache  nicht  aufs  Reine
25)  S.  oben  §.  3.
26)  Anmerk,  II.  S.  242.  I.  1.2.
Vorlage
Staatsbibliothek
Max-Planck-Institut  für
zu  Berlin
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer