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in Vertragsverhältnissen.
des gewinnenden Paciscenten immer und unbedingt ein
strafbarer Betrug angenommen werden, was, wieder die
Natur der Sache berücksichtiget, keinen Beifall verdienen
dürfte *).
Der Entwurf hat aber auch diesen Punkt nicht berichtiget, -
sondern das zufolge der Anmerkungen bestehende
Recht auch noch dadurch verschlimmert, daß er bezüglich
des fälschlichen Verleitens zu einer Handlung eines einseitigen -
Vertrags die Benutzung des Jrrthums straffrei gelassen -
hat.
D) Nach den Anmerkungen zum baier. Str. G. B. müßte
sohin das Verschweigen der Wahrheit, wenn es das
Obiect des Vertrags betrifft, immer als strafbarer Be¬Wer -
die blos übergoldete
trug genommen werden*).
Uhr um den hohen Preis losschlägt, welchen der Andere
im Jrthume, die Uhr sey von Gold, ohne weiteres anbot -
/ müßte eben so als strafbarer Betrüger betrachtet
werden, wie z. B. derjenige, welcher sich das Ansehen
eines Goldwaarenhändlers giebt, und einen Kaufpreis
verlangt von der Größe, daß die Eigenschaft der Uhr
— Es käme
als einer goldenen von selbst sich versteht.
in solchen Fällen nicht auf die Veranlassungen des Geschäfts, -
die Art und Weise der Beschädigung, sondern
nur darauf an, daß nach dem Wissen des einen Contrahenten -
etwas nicht ist, was der Andere zu seinem Schaan= -
-
als seyend — allen Umständen zufolge
nimmt.
Unverkennbar hatte man bei der Redaction der Anmerkungen -
zum Art. 259 u. f. sich auch nicht ganz verbergen können, -
daß in diesem Punkte die Sache nicht aufs Reine
25) S. oben §. 3.
26) Anmerk, II. S. 242. I. 1.2.
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