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ausgeschlossen, welche bereits Mitglieder einer andern Handwerkszunft ¬
oder mit Zunftzwang sversehenen Societät sind,
so lange sie nicht diesen Verhältnissen gültig entsagt haben.
Dagegen ist den ehelichen Kindern der Krameramtsgenossen
ein angebornes Recht zur Aufnahme in das Amt reservirt
worden.
Neben dem Krameramte besteht auf dem Gebiet des
Detailhandels noch die Tuchhändlersocietät, welche zum ausschließlichen ¬
Verkauf von Tuchen berechtigt ist, während einzelne ¬
Innungen wie Schneider, Schuhmacher, Tischler den
alleinigen Verkauf fertiger Kleider, fertiger Schuhe und
beziehendlich fertiger Möbel beanspruchen.
Die vorstehenden Bemerkungen werden genügen, um
dem Leser ein Bild des bremischen Detailhandels zu geben,
in welchem ein so geschraubtes Verhältniß herrscht, daß man
dasselbe in einer Handelsstadt kaum für möglich hält. Es
bedarf keiner Auseinandersetzung, daß diese Einrichtungen den
wirthschaftlichen Interessen des Staats geradezu widerstreiten
und dem Publikum höchst lästig sind, walches sich sehr oft
aus dem einen Laden in den andern weisen lassen muß,
um die gerade gesuchten Artikel zu erhalten. Neben dem
Krameramte existirt eine zahlreiche Classe bremischer Bürger,
die sog. Detaillisten, welche mit denjenigen Waaren Detailhandel ¬
treiben, die nicht in das Gebiet der Amts- und
Zunftprivilegien fallen und welche daher recht eigentlich
darauf angewiesen sind, von den Brocken zu leben, welche
ihnen die Privilegien einiger Bürger übrig lassen. Der
Detailhandel, das Emporarbeiten aus bescheidenen Anfängen,
ist in Bremen in der bedauerlichsten Weise gelähmt und dem
Fremden, so wie dem nicht gleich mit größerem Capital
versehenen Geschäftsmanne ist der Erwerb ungemein erschwert.
Dadurch entgeht dem Großhandel eine sehr wichtige Vor¬