fullscreen : Frey, Ludwig: Lehrbuch des badischen Landrechts

Sechstes  Buch.  V.  Kapitel.  V.  d.  ledigen  Ei
haft.  349
Vermächtnißnehmer  ihre  Bezahlung  aus  der  Erbmasse  verlangen. ¬

Fünftes  Kapitel.
Von  der  ledigen  Erbschaft.
§.  246.
I.  Begriff  derselben.
Eine  Erbschaft  ist  als  ledig  zu  betrachten  (L.S.  811,  im
Gegensatze  zum  erblosen  Nachlasse,  L  S.  768,  vgl.  oben  §.  228)
wenn  nach  Ablauf  der  Frist  zur  Aufnahme  eines  Erbverzeichnisses ¬
  (LS.  795)  sich  Niemand  (weder  Erbe,  noch  Erbnehmer)
meldet,  um  die  ledige  Erbschaft  in  Anspruch  zu  nehmen  und
wenn  der  Erblasser  keine  bekannten  Erben  hinterläßt,  oder  die
bekannten  Erben  auf  den  Nachlaß  verzichten.  L.S.  811.
§.  247.
II.  Von  den  Maßregeln,  welche  in  Bezug  auf  eine
ledige  Erbschaft  zu  ergreifen  sind.
Das  Untergericht,  in  dessen  Gerichtsbezirke  die  Erbschaft  eröffnet ¬
  worden  ist,  hat  auf  Anstehen  der  Betheiligten  (der  Erbschaftsgläubiger ¬
  und  Vermächtnißnehmer),  oder  auch  von  Amtswegen
(anstatt  des  Kronanwaltes,  II.  EE.  §.  4)  einen  Erbpfleger
zu  ernennen.  L.S.  812.  Dieser  Erbpfleger  hat  in  Bezug  auf
die  ihm  übertragene  Erbschaftsverwaltung  ganz  dieselben  Rechte
und  Verbindlichkeiten  wie  der  Vorsichtserbe.  L.S.  813,
814.  R.B.  1841  Nr.  30.  Er  hat  insbesondere  die  zum  Nachlasse ¬
  gehörigen  Gelder  (z.  B.  die,  welche  aus  dem  Verkaufe  der
Fahrniß  und  Liegenschaften  erlöst  werden)  zur  Staatsschuldenkasse ¬
  abzuliefern.  Diese  Kasse  hat  alsdann  auch  die  Auszahlung
der  Erbschaftsschulden  zu  besorgen.  L.S.  813.
            
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