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der Abfindung des alten leiht, sondern) ausdrücklich sich
versprechen läßt, daß sein Geld zur Befriedigung des alten =
verwandt werden solle, — und auf solche Art scheinen
die verschiedenen Meinungen der Rechtsgelehrten sich vereinigen =
zu lassen. Bloß auf die Natur der Sache gesehen,
liegt darin, daß der neue Gläubiger bedingt, der alte solle
mit seinem Gelde abgefunden werden, noch nicht, daß er
an seine Stelle treten wolle, sondern mit Sicherheit läßt
sich im Allgemeinen nur soviel daraus schließen, daß seine
Absicht darauf gerichtet sey, jenen zu entfernen und die
Concurrenz mit dem genannten vorzüglichern Gläubiger zu
vermeiden, was ihm immer Vortheil bringt, sollte auch ein
andrer vorzüglicher übrig bleiben.
Was übrigens schon bei Gelegenheit des juris offerendi -
nachstehender Pfandgläubiger bemerkt ist, daß nämlich
der Pfandgläubiger, in dessen Stelle succedirt werden soll,
völlig abgefunden seyn müsse, ist auch hier anwendbar.
Auch diejenigen, welche zur Abfindung eines Pfandgläubigers =
eine Anleihe machen u. s. w., können nur dann in das
Pfandrecht des Abgefundenen eintreten, wenn dieser wegen =
alles desjenigen, wofür ihm ein Pfandrecht zustand,
befriedigt und also sein Pfandrecht erloschen ist. Hingegen =
bedarf es keiner Cession der Rechte von Seiten des abgefundenen =
Pfandgläubigers, damit die Succession vor sich
gehe. Hier erklärt auch Westphal die Cession für unnöthig =
(3). Welche Jnconsequenz aber würde dies nicht seyn!
Derjenige, welcher dem Schuldner einen Vorschuß macht,
damit er einen Pfandgläubiger befriedige, soll an des Ab(3) =
im Pfandrecht S. 254.