Metadata : Gesterding, Franz Christian: ¬Die Lehre vom Pfandrecht

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der  Abfindung  des  alten  leiht,  sondern)  ausdrücklich  sich
versprechen  läßt,  daß  sein  Geld  zur  Befriedigung  des  alten =
  verwandt  werden  solle,  —  und  auf  solche  Art  scheinen
die  verschiedenen  Meinungen  der  Rechtsgelehrten  sich  vereinigen =
  zu  lassen.  Bloß  auf  die  Natur  der  Sache  gesehen,
liegt  darin,  daß  der  neue  Gläubiger  bedingt,  der  alte  solle
mit  seinem  Gelde  abgefunden  werden,  noch  nicht,  daß  er
an  seine  Stelle  treten  wolle,  sondern  mit  Sicherheit  läßt
sich  im  Allgemeinen  nur  soviel  daraus  schließen,  daß  seine
Absicht  darauf  gerichtet  sey,  jenen  zu  entfernen  und  die
Concurrenz  mit  dem  genannten  vorzüglichern  Gläubiger  zu
vermeiden,  was  ihm  immer  Vortheil  bringt,  sollte  auch  ein
andrer  vorzüglicher  übrig  bleiben.
Was  übrigens  schon  bei  Gelegenheit  des  juris  offerendi -
  nachstehender  Pfandgläubiger  bemerkt  ist,  daß  nämlich
der  Pfandgläubiger,  in  dessen  Stelle  succedirt  werden  soll,
völlig  abgefunden  seyn  müsse,  ist  auch  hier  anwendbar.
Auch  diejenigen,  welche  zur  Abfindung  eines  Pfandgläubigers =
  eine  Anleihe  machen  u.  s.  w.,  können  nur  dann  in  das
Pfandrecht  des  Abgefundenen  eintreten,  wenn  dieser  wegen =
  alles  desjenigen,  wofür  ihm  ein  Pfandrecht  zustand,
befriedigt  und  also  sein  Pfandrecht  erloschen  ist.  Hingegen =
  bedarf  es  keiner  Cession  der  Rechte  von  Seiten  des  abgefundenen =
  Pfandgläubigers,  damit  die  Succession  vor  sich
gehe.  Hier  erklärt  auch  Westphal  die  Cession  für  unnöthig =
  (3).  Welche  Jnconsequenz  aber  würde  dies  nicht  seyn!
Derjenige,  welcher  dem  Schuldner  einen  Vorschuß  macht,
damit  er  einen  Pfandgläubiger  befriedige,  soll  an  des  Ab(3) =
  im  Pfandrecht  S.  254.
            
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