Volltext : Barazetti, Caesar: ¬Das Personenrecht mit Ausschluss des Familienrechts nach dem Code Napoléon und dem badischen Landrechte

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Aus  allen  dem  ergibt  sich,  dass  die  zur  Antragstellung
Berechtigten,  die  Betheiligten,  les  parties  intéressées  des  Art.
115  nicht  zusammenfallen  mit  den  Betheiligten,  welche  Art.
112  als  zur  Beantragung  der  Ergreisung  fürsorglicher  Massregeln ¬
  in  dem  Stadium  des  Vermisstseins  im  Auge  hat.
Die  Letzteren  sind  alle  die  Personen,  welche  ein  pekuniäres -
  Interesse  an  der  Erhaltung  der  Güter  des  Abwesenden
haben,  wozu  auch  seine  Gläubiger  (und  nach  französischem  nicht -
  nach  badischem  Recht  auch  der  Staatsanwalt)  gehören.
und  kommt  es  nicht  darauf  an,  wie  bei  den  Betheiligten  des
Art.  I15  C.  c.,  dass  ihre  Rechte  durch  den  Tod  des  Abwesenden ¬
  bedingt  sind.
Was  unter  den  hier  Antragsberechtigten,  d.  h.  denjenigen.
welche  die  Abwesenheitserklärung  beantragen  können,  die
muthmasslichen  Erben  anlangt,  so  ist  noch  zu  bemerken,  dass
es  nicht  darauf  ankommt,  dass  ein  solcher  Erbe  der  nächste
ist,  und  dass  mithin  sein  Antrag  nicht  unter  dem  Vorbringen,
er  sei  nicht  der  nächste  Erbe,  bekämpft  werden  kann.
Freilich  wenn  sich  mehrere  Erben  melden,  so  geht  der
nähere  Erbe  dem  entfernteren  vor  (Remotioris  heredis  tua
non  interest).6)
Das  Verfahren  bei  der  Abwesenheitserklärung.
Der  Antrag  wird  in  Form  einer  Bittschrift  (requête)  bei
dem  Präsidenten  des  zuständigen  Gerichts  (siehe  oben  S.  213)
eingereicht.
Er  ist  gehörig  durch  Angabe  und  Bescheinigung  der
Voraussetzungen  der  Abwesenheitserklärung  zu  begründen
Art.  860  C.  d.  pr.  civ.
Der  Präsident  ernennt  einen  Berichterstatter  (Referenten),
und  erlässt  das  Gericht,  wenn  es  den  Antrag  nicht  sofort
als  unbegründet  zurückweist,  wegen  Mangels  gehöriger  SubStantiirung, ¬
  nach  Anhörung  des  Staatsanwalts  —  dieser  er*) ¬
  So  richtig  Arnta,  I  Nr.  213
nöthigen  kann,  an  dem  Verfahren
Abs.  3  —  vergl.  Locré  ad  Art.  115.
sich  zu  betheiligen.  Zachariä,  I
Eine  Verbindlichkeit  eines  Berechtig.
§  151  Anm.  10  und  Text.  Vergl.
ten  auf  die  Verschollenheitserklärung
auch  Crome  a.  a.  O.  §  14  Anm.
anzutragen,  besteht  nicht,  wesshalb
35  und  Text.
2.  B.  nicht  ein  Erbe  den  anderen
            
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