Objekt : Kent, Paul: ¬Das Reichsgesetz zum Schutz der Waarenbezeichnungen

§.  2.  XII.  Darstellung.
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dung  führen,  sondern  auch  Einfluss  auf  die  Ausübung  der  Schutzberechtigung ¬
  haben,  insofern  als  der  Umfang  des  Schutzes  in  solchen
Fällen  sich  nicht  immer  mit  Gewissheit  feststellen  lässt  (vergl.  359).
Ebensowenig  wie  der  Geschäftsbetrieb  zur  Zeit  der  Anmeldung
bereits  begonnen  sein  muss,  muss  der  Anmelder  zu  diesem  Zeitpunkte
die  Waaren,  für  welche  das  Zeichen  bestimmt  ist,  schon  besitzen
oder  Veranstaltungen  zu  deren  Herstellung  oder  Vertrieb  bereits  getroffen ¬
  haben  (Kohler  M-R.  S.  213,  Civ.  Bd.  18  S.  96).
67.  Antrag,  Gebühr,  Anlagen,  Unterschrift.
Die  Anmeldung  muss  den  Antrag,  dass  das  Waarenzeichen  in
die  Zeichenrolle  eingetragen  werde,  enthalten.
Es  wird  nicht  geradezu
erforderlich  sein,  dass  die  Worte  „es  werde  Antrag  gestellt“  oder
ähnliche  gebraucht  sind;  vielmehr  wird  jede  Erklärung  genügen,  aus
welcher  sich  der  Wille  der  Antragstellung  deutlich  ergiebt,
z.  B.  die  Erklärung  „das  Zeichen  werde  zur  Zeichenrolle  angemeldet“.
Der  Antrag  auf  Eintragung  muss  vorbehaltslos  gestellt  sein.  Vorbehalte -
  oder  Beschränkungen
z.  B.  der  Antrag,  das  Zeichen  nur
für  ein  bestimmtes  Absatzgebiet  einzutragen  sind -
  nicht  zulässig
(P.  M.  &  Z-Bl.  Bd.  2  S.  184).  Ausserdem  muss
die  Anmeldung  enthalten ¬
  die  die  Einzahlung  der  Gebühr  betreffende  Erklärung  —  sofern
die  Eintragung  nicht  unentgeltlich  zu  erfolgen  hat  —,  den  Hinweis  auf
die  Anlagen  der  Anmeldung  unter  namentlicher  Aufführung  derselben
und  schliesslich  die  Unterschrift  des  Anmelders  oder  seines  Vertreters. -
  Die  Anmeldung  kann  sowohl  von  dem  Anmelder  selbst  als
von  dessen  freiwillig  bestellten,  gehörig  legitimirten,  Vertreter  unterschrieben -
  werden;  sie  muss  von  dem  Vertreter  unterschrieben
sein,  wenn  dessen  Bestellung  in  Gemässheit  des  §
23  nothwendig
und  erfolgt  ist  (vergl.  922,  anders  Seligsohn§  2N.  3).  Die
Anmeldung  muss  ferner  von  dem  Vertreter  unterschrieben  sein.
wenn  der  Fall  der  gesetzlichen  Vertretung  vorliegt,  der  Anmelder
also  ein  Bevormundeter,  eine  Aktiengesellschaft  oder  eine  Korporation -
  ist,  welche  in  allen  ihren  rechtlichen  Beziehungen  durch  den
Vormund,  den  Vorstand  u.  s.  w.  vertreten  werden.
XII.  Darstellung.
68.  Bestandtheile  der  Darstellung,
Der  Anmeldung  muss  eine  deutliche  Darstellung  des  Zeichens
beigefügt  sein,  d.  h.  eine  Darstellung,  welche  die  wesentlichen  Bestandtheile ¬
  des  Zeichens  deutlich  erkennen  lässt  (vergl.  V-O.  v.  21/7
94  §  3).  Wesentlich  sind  diejenigen  Bestandtheile  —  Figuren
oder  Worte  —,  welche  für  das  Gesammtbild  des  Zeichens  entscheidend -
  sind,  während  als  nicht  wesentlich  die  bei  Betrachtung
der  Gesammterscheinung  des  Zeichens  weniger  hervortretenden  Bestandtheile -
  erscheinen.  Nicht  wesentliche  Bestandtheile  sind  hiernach ¬
  in  der  Regel  die  gebräuchlichen  Randverzierungen,  Ornamente ¬
  und  solche  Figuren  oder  Figurengruppirungen,  welche
dazu  dienen,  die  Hauptbestandtheile  des  Zeichens  oder  das
Zeichen  in  seiner  Gesammtheit  gegenüber  seiner  Umgebung
abzugrenzen,  oder  welche  dasselbe  im  Allgemeinen  ausschmücken
            
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