§. 2. XII. Darstellung.
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dung führen, sondern auch Einfluss auf die Ausübung der Schutzberechtigung ¬
haben, insofern als der Umfang des Schutzes in solchen
Fällen sich nicht immer mit Gewissheit feststellen lässt (vergl. 359).
Ebensowenig wie der Geschäftsbetrieb zur Zeit der Anmeldung
bereits begonnen sein muss, muss der Anmelder zu diesem Zeitpunkte
die Waaren, für welche das Zeichen bestimmt ist, schon besitzen
oder Veranstaltungen zu deren Herstellung oder Vertrieb bereits getroffen ¬
haben (Kohler M-R. S. 213, Civ. Bd. 18 S. 96).
67. Antrag, Gebühr, Anlagen, Unterschrift.
Die Anmeldung muss den Antrag, dass das Waarenzeichen in
die Zeichenrolle eingetragen werde, enthalten.
Es wird nicht geradezu
erforderlich sein, dass die Worte „es werde Antrag gestellt“ oder
ähnliche gebraucht sind; vielmehr wird jede Erklärung genügen, aus
welcher sich der Wille der Antragstellung deutlich ergiebt,
z. B. die Erklärung „das Zeichen werde zur Zeichenrolle angemeldet“.
Der Antrag auf Eintragung muss vorbehaltslos gestellt sein. Vorbehalte -
oder Beschränkungen
z. B. der Antrag, das Zeichen nur
für ein bestimmtes Absatzgebiet einzutragen sind -
nicht zulässig
(P. M. & Z-Bl. Bd. 2 S. 184). Ausserdem muss
die Anmeldung enthalten ¬
die die Einzahlung der Gebühr betreffende Erklärung — sofern
die Eintragung nicht unentgeltlich zu erfolgen hat —, den Hinweis auf
die Anlagen der Anmeldung unter namentlicher Aufführung derselben
und schliesslich die Unterschrift des Anmelders oder seines Vertreters. -
Die Anmeldung kann sowohl von dem Anmelder selbst als
von dessen freiwillig bestellten, gehörig legitimirten, Vertreter unterschrieben -
werden; sie muss von dem Vertreter unterschrieben
sein, wenn dessen Bestellung in Gemässheit des §
23 nothwendig
und erfolgt ist (vergl. 922, anders Seligsohn§ 2N. 3). Die
Anmeldung muss ferner von dem Vertreter unterschrieben sein.
wenn der Fall der gesetzlichen Vertretung vorliegt, der Anmelder
also ein Bevormundeter, eine Aktiengesellschaft oder eine Korporation -
ist, welche in allen ihren rechtlichen Beziehungen durch den
Vormund, den Vorstand u. s. w. vertreten werden.
XII. Darstellung.
68. Bestandtheile der Darstellung,
Der Anmeldung muss eine deutliche Darstellung des Zeichens
beigefügt sein, d. h. eine Darstellung, welche die wesentlichen Bestandtheile ¬
des Zeichens deutlich erkennen lässt (vergl. V-O. v. 21/7
94 § 3). Wesentlich sind diejenigen Bestandtheile — Figuren
oder Worte —, welche für das Gesammtbild des Zeichens entscheidend -
sind, während als nicht wesentlich die bei Betrachtung
der Gesammterscheinung des Zeichens weniger hervortretenden Bestandtheile -
erscheinen. Nicht wesentliche Bestandtheile sind hiernach ¬
in der Regel die gebräuchlichen Randverzierungen, Ornamente ¬
und solche Figuren oder Figurengruppirungen, welche
dazu dienen, die Hauptbestandtheile des Zeichens oder das
Zeichen in seiner Gesammtheit gegenüber seiner Umgebung
abzugrenzen, oder welche dasselbe im Allgemeinen ausschmücken