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in der Ober=Lausitz.
Jndessen hatten Jhro Churfürstl. Durchl. zu Sachsen gnädigst anbefohlen,
daß die Räthe der Sechs=Städte hiesigen Marggraffthums Ober=Lausitz ihre
revidirte Statuta und Willkühren zur gnädigsten Ratification unterthänigst einsenden -
sollten: solche eingesendete Statuta remittirten Jhro Durchl. an Dero bestallte -
Räthe, respective Landes=Hauptmann und Ober=Amts=Verwalter
des Marggraffthums Ober=Lausitz, mit gnädigsten Rescript d. a. 1678.
Daß sie berührte Statuta mit Fleiß durchsehen, und verlesen, auch daferne
bey einem oder dem andern ein erhebliches Bedencken vorfallen würde,
solches aufmercken, und Dero unmaßgebliches Gütachten darüber gehorsamst -
erstatten moͤchten.
Vorhero aber hatten Jhro Churfl. Durchl. schon von 15. Sept. 1677. ihnen gnädigst -
anbefohlen,
Daß bey erfolgender Revision sothaner Statuten die Commun ein und andern -
Orts darüber vernommen werden sollte.
Weil nun unter andern auch Zweiffel vorfiel, und bey dem Projeck nicht zu befinden -
war, daß E. E. Rath zu Zittau vor Einsendung der revidirten Statuien
die Bürgerschaft darüber vernommen hätte, als befanden hochverordnete Herren
Commissari der Nothdurfft zu seyn, daß annoch vor Erstattung ihres erforderten -
Berichts und Gutächtens, diesem ergangenen gnädigsten Rescripte ein gehorsames -
Gnüge geschehen möchte, so wurden der sämtlichen Bürgerschaft zu
Zittau sothane Statuta, in Abschrifft communiciret, mit der Commissarischen
Verordnung, Sigl. Budißin, den 13. Decembr. 1678.
Daß sämtliche Bürger, vermittelst eines Ausschusses aus der Bürgerschafft, -
solche förderlichsten mit Fleiß durchgehen, und im Fall ihr etwas
erhebliches in einem, oder dem andern zu erinnern, solches binnen einer
Sächß. Frist a dato mit geziemender Bescheidenheit an Herren Commissarios -
berichten sollten.
Kaum war dieses den 21 Dec. 1678. præsentiret, so meldeten sich die damahlige
Deputirten aus dem Brau=Urbario, im Nahmen der Bürgerschafft, und hielten -
um Convocation der Commun an, suchten solches auch s. d. den 23 Dec. per
Memoriale.
Daß
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