Object : Bessel, August: System der Subhastation (expropriation forcée) des französischen Rechts

Cap.  VI.  §.  110.  111.  112.
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note.  —  Delvincourt  III.  p.  363,  No.  2.  —  Zachariae  §.  294,
Anm.  2.  —  Persil  reg.  hyp.  II.  p.  251).  Als  völlig  fixirt  kann
man  die  Frage  leider  noch  immer  nicht  betrachten.
§.  111.
Stellt  der  Drittbesitzer  rechtzeitig  das  Hypothekenreinigungsverfahren ¬
  an,  so  kann  von  einer  Subhastation  gegen  ihn
nicht  die  Rede  sein,  sondern  er  braucht  bloss  sämmtliche  auf  dem
Grundstück  haftende  hypothekarische  Schulden,  bis  zum  Belauf  des
von  ihm  zu  zahlenden  Kaufpreises,  oder  wenn  das  Grundstück  von
ihm  nicht  durch  Kauf,  sondern  durch  Schenkung  oder  Tausch
erworben  wurde,  bis  zum  Belauf  einer  von  ihm  selbst  gemachten
Schätzung  auszuzahlen.  Jedoch  hat  jeder  Gläubiger,  damit  nicht
der  Werth  des  Grundstücks  zu  seinem  Nachtheil  zu  niedrig  fixirt
werde,  das  Recht,  in  bestimmten  Fristen  ein  Uebergebot  zu  thun
und  die  öffentliche  Versteigerung  zu  verlangen.
Auf  das  Purgationsverfahren  selbst  näher  einzugehen,  liegt
ausserhalb  des  Gegenstandes  dieser  Blätter.  Weil  aber  jedes
rechtsgültig  eingeleitete  derartige  Verfahren  die  Subhastationsbefugniss ¬
  der  Hypothekargläubiger  aufhebt  und  weil  die  Subhastation ¬
  überhaupt  erst  dann  erfolgen  darf,  wenn  der  Drittbesitzer -
  nicht  mehr  wider  den  Willen  der  Gläubiger,  purgiren
kann,  so  muss,  wegen  des  offenbaren  innigen  Zusammenhanges
mit  der  Subhastation,  in  den  folgenden  Paragraphen  wenigstens
von  der  Frist  die  Rede  sein,  in  welcher  das  Hypothekenreinigungsverfahren ¬
  zu  beginnen  ist.
§.  112.
II.  Wann  fängt  die  Purgationsfrist  an  und  wie  lange
dauert  sie?
Da  die  Transscription  des  Titels  keinen  Theil  des  Purgationsverfahrens, -
  sondern  nur  die  nothwendige  Vorbedingung  desselben
darstellt  (Persil  reg.  hyp.  ad  Art.  2183,  No.  III.  —  Troplong  II.
916),  so  ist  die  gestellte  Frage  gleichbedeutend  mit  der  andern:
in  welcher  Frist  muss  der  Erwerber,  welcher  purgiren  will,  den
eingeschriebenen  Hypothekargläubigern  die  durch  den  Art.  2183
B.  G.  B.  vorgeschriebenen  Notifikationen  machen.
Der  Art.  2183  sagt  einmal,  dass  er  es  vor  den  Poursuiten  der
Hypothekargläubiger  stets  könne,  sodann  aber  spätestens  innerhalb -
  der  Frist  eines  Monats  von  der  ersten  Aufforderung  an  gerechnet, ¬
  welche  an  ihn  erlassen  wird  (de  la  prémière  sommation,
qui  lui  est  faite).  Dagegen  giebt  der  Art.  2169  B.  G.  B.  jedem
            
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