Cap. VI. §. 110. 111. 112.
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note. — Delvincourt III. p. 363, No. 2. — Zachariae §. 294,
Anm. 2. — Persil reg. hyp. II. p. 251). Als völlig fixirt kann
man die Frage leider noch immer nicht betrachten.
§. 111.
Stellt der Drittbesitzer rechtzeitig das Hypothekenreinigungsverfahren ¬
an, so kann von einer Subhastation gegen ihn
nicht die Rede sein, sondern er braucht bloss sämmtliche auf dem
Grundstück haftende hypothekarische Schulden, bis zum Belauf des
von ihm zu zahlenden Kaufpreises, oder wenn das Grundstück von
ihm nicht durch Kauf, sondern durch Schenkung oder Tausch
erworben wurde, bis zum Belauf einer von ihm selbst gemachten
Schätzung auszuzahlen. Jedoch hat jeder Gläubiger, damit nicht
der Werth des Grundstücks zu seinem Nachtheil zu niedrig fixirt
werde, das Recht, in bestimmten Fristen ein Uebergebot zu thun
und die öffentliche Versteigerung zu verlangen.
Auf das Purgationsverfahren selbst näher einzugehen, liegt
ausserhalb des Gegenstandes dieser Blätter. Weil aber jedes
rechtsgültig eingeleitete derartige Verfahren die Subhastationsbefugniss ¬
der Hypothekargläubiger aufhebt und weil die Subhastation ¬
überhaupt erst dann erfolgen darf, wenn der Drittbesitzer -
nicht mehr wider den Willen der Gläubiger, purgiren
kann, so muss, wegen des offenbaren innigen Zusammenhanges
mit der Subhastation, in den folgenden Paragraphen wenigstens
von der Frist die Rede sein, in welcher das Hypothekenreinigungsverfahren ¬
zu beginnen ist.
§. 112.
II. Wann fängt die Purgationsfrist an und wie lange
dauert sie?
Da die Transscription des Titels keinen Theil des Purgationsverfahrens, -
sondern nur die nothwendige Vorbedingung desselben
darstellt (Persil reg. hyp. ad Art. 2183, No. III. — Troplong II.
916), so ist die gestellte Frage gleichbedeutend mit der andern:
in welcher Frist muss der Erwerber, welcher purgiren will, den
eingeschriebenen Hypothekargläubigern die durch den Art. 2183
B. G. B. vorgeschriebenen Notifikationen machen.
Der Art. 2183 sagt einmal, dass er es vor den Poursuiten der
Hypothekargläubiger stets könne, sodann aber spätestens innerhalb -
der Frist eines Monats von der ersten Aufforderung an gerechnet, ¬
welche an ihn erlassen wird (de la prémière sommation,
qui lui est faite). Dagegen giebt der Art. 2169 B. G. B. jedem