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§ 277. Nichtigkeit und Anfechtbarkeit der Testamente.
1. Zunächst gelten auch für Testamente die allgemeinen Auslegungsregeln für Rechtsgeschäfte ¬
(133, L. § 60).
2. Läßt eine letztwillige Verfügung verschiedene Auslegungen zu, d. h. sowohl eine solche
bei der die Verfügung von Bestand sein könnte, als eine solche, bei der sie nicht aufrecht
erhalten wäre, so hat sich der Richter für die erstere Auslegung zu entscheiden (l. 19. D. 28
1. 5. D. 29, 3. 1. 192. §1. D. 50, 17. 1. 24. D. 34, 5. 2084). Die Regel kommt also nur zur
Anwendung, wenn der Richter die mehreren Auslegungen als gleichberechtigt ansehen muß.
3. Bei letztwilligen Zuwendungen gilt auch heute der römische Satz: falsa demonstratio ¬
non nocet während an die Stelle des Satzes: positus in condicione non est positus
in dispositione wie im gem. R. freie Auslegung getreten ist. Besondere Auslegungsregeln stellt
aber das Gesetz auf, wenn der Erblasser ohne nähere Bestimmung den oder die Bedachten in
allgemeineren, verschiedener Deutung zugänglichen Bezeichnungen benannt hat. Hierher gehören
letztwillige Verfügungen des Erblassers zugunsten seiner „gesetzlichen Erben" (2066), seiner „Verwandten" ¬
(2067), seiner „Kinder" und „Abkömmlinge" (2068. 2069), der „Abkömmlinge eines
Dritten" (2070), zugunsten einer Klasse oder Mehrheit von Personen, z. B. solcher, welche zum
Erblasser in einem Dienst- oder Geschäftsverhältnisse stehen, z. B. der „Dienstboten" (2071), der
„Armen“ (2072).
Paßt die Bezeichnung des Bedachten auf mehrere Personen, an die sämtlich der Erblasser
gedacht haben kann, ohne daß sich ermitteln läßt, wer von ihnen bedacht sein soll, so sollen sie sämtlich ¬
zu gleichen Teilen bedacht sein (2073). Hier handelt es sich nicht um eine ergänzende Vorschrift,
da der Erblasser nicht alle Personen hat bedenken wollen. Anders liegt der Fall der alternativen ¬
Bezeichnung mehrerer Bedachten, in dem freie Auslegung entscheidet sogl.
aber 2152; 1. 4. C. (6. 38)1.
IV. Der letzte Wille des Erblassers muß im Testamente vollständig zum Ausdrucke
gelangt sein. Dieser Grundsatz gilt aber nur beschränkt. Steht die Unvollständigkeit fest, so z. B.
wenn der Erblasser sich Ergänzungen vorbehalten, dann aber unterlassen hat, so bewirkt sie die
Unwirksamkeit des Testamentes nur, wenn anzunehmen ist, daß die Wirksamkeit von der Ergänzung ¬
abhängen sollte (stillschweigende Bedingung) (2086, anders 154). Zu beachten ist aber,
daß der Vorbehalt der Ernennung des Erben in einer besonderen Urkunde (lest. mysticum)
und der Vorbehalt formloser Nachzettel dem BGB. unbekannt sind.
§ 277.
Nichtigkeit und Anfechtbarkeit der Testamente.*)
Die Nichtigkeit und Anfechtbarkeit des Testamentes unterscheiden sich von der bloßen Unwirksamkeit ¬
des gültig errichteten Testamentes, z. B. der im Testamente eingesetzte Erbe fällt vor
dem Erbfalle fort (1923, vgl. 2160) oder schlägt nach dem Erbfalle aus (1953. 2180); die Bedingung, ¬
unter der er eingesetzt ist, fällt aus (vgl. 2077. 2086). Hierher gehört auch der Fortfall
der außerordentlichen Testamente nach Ablauf der gesetzlichen Frist (2252. L. § 275) und die für
die Nacherbfolge eintretende Unwirksamkeit (2109)
I. Nichtigkeit des Testamentes tritt ein wegen Unfähigkeit des Erblassers
zum Testamentsgeschäft, bei Errichtung des Testamentes durch den bewußtlosen Erblasser (105)
wegen wesentlichen Formmangels und wegen verbotenen oder unsittlichen Inhaltes,
z. B. im Falle der Beifügung verbotener oder unsittlicher Bedingungen (134. 138), und wegen
Willensmangels (118); der geheime Vorbehalt (116, Satz 1) ist ohne Einfluß auf die Gültigkeit
des Testamentes, und die Fälle 116, Satz 2 und der Simulation (117) sind beim Testamente nicht
denkbar.
1) Strohal I, §§ 41. 42.