Objekt : Matthiass, Bernhard: Lehrbuch des bürgerlichen Rechtes

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§  277.  Nichtigkeit  und  Anfechtbarkeit  der  Testamente.
1.  Zunächst  gelten  auch  für  Testamente  die  allgemeinen  Auslegungsregeln  für  Rechtsgeschäfte ¬
  (133,  L.  §  60).
2.  Läßt  eine  letztwillige  Verfügung  verschiedene  Auslegungen  zu,  d.  h.  sowohl  eine  solche
bei  der  die  Verfügung  von  Bestand  sein  könnte,  als  eine  solche,  bei  der  sie  nicht  aufrecht
erhalten  wäre,  so  hat  sich  der  Richter  für  die  erstere  Auslegung  zu  entscheiden  (l.  19.  D.  28
1.  5.  D.  29,  3.  1.  192.  §1.  D.  50,  17.  1.  24.  D.  34,  5.  2084).  Die  Regel  kommt  also  nur  zur
Anwendung,  wenn  der  Richter  die  mehreren  Auslegungen  als  gleichberechtigt  ansehen  muß.
3.  Bei  letztwilligen  Zuwendungen  gilt  auch  heute  der  römische  Satz:  falsa  demonstratio ¬
  non  nocet  während  an  die  Stelle  des  Satzes:  positus  in  condicione  non  est  positus
in  dispositione  wie  im  gem.  R.  freie  Auslegung  getreten  ist.  Besondere  Auslegungsregeln  stellt
aber  das  Gesetz  auf,  wenn  der  Erblasser  ohne  nähere  Bestimmung  den  oder  die  Bedachten  in
allgemeineren,  verschiedener  Deutung  zugänglichen  Bezeichnungen  benannt  hat.  Hierher  gehören
letztwillige  Verfügungen  des  Erblassers  zugunsten  seiner  „gesetzlichen  Erben"  (2066),  seiner  „Verwandten" ¬
  (2067),  seiner  „Kinder"  und  „Abkömmlinge"  (2068.  2069),  der  „Abkömmlinge  eines
Dritten"  (2070),  zugunsten  einer  Klasse  oder  Mehrheit  von  Personen,  z.  B.  solcher,  welche  zum
Erblasser  in  einem  Dienst-  oder  Geschäftsverhältnisse  stehen,  z.  B.  der  „Dienstboten"  (2071),  der
„Armen“  (2072).
Paßt  die  Bezeichnung  des  Bedachten  auf  mehrere  Personen,  an  die  sämtlich  der  Erblasser
gedacht  haben  kann,  ohne  daß  sich  ermitteln  läßt,  wer  von  ihnen  bedacht  sein  soll,  so  sollen  sie  sämtlich ¬
  zu  gleichen  Teilen  bedacht  sein  (2073).  Hier  handelt  es  sich  nicht  um  eine  ergänzende  Vorschrift,
da  der  Erblasser  nicht  alle  Personen  hat  bedenken  wollen.  Anders  liegt  der  Fall  der  alternativen ¬
  Bezeichnung  mehrerer  Bedachten,  in  dem  freie  Auslegung  entscheidet  sogl.
aber  2152;  1.  4.  C.  (6.  38)1.
IV.  Der  letzte  Wille  des  Erblassers  muß  im  Testamente  vollständig  zum  Ausdrucke
gelangt  sein.  Dieser  Grundsatz  gilt  aber  nur  beschränkt.  Steht  die  Unvollständigkeit  fest,  so  z.  B.
wenn  der  Erblasser  sich  Ergänzungen  vorbehalten,  dann  aber  unterlassen  hat,  so  bewirkt  sie  die
Unwirksamkeit  des  Testamentes  nur,  wenn  anzunehmen  ist,  daß  die  Wirksamkeit  von  der  Ergänzung ¬
  abhängen  sollte  (stillschweigende  Bedingung)  (2086,  anders  154).  Zu  beachten  ist  aber,
daß  der  Vorbehalt  der  Ernennung  des  Erben  in  einer  besonderen  Urkunde  (lest.  mysticum)
und  der  Vorbehalt  formloser  Nachzettel  dem  BGB.  unbekannt  sind.
§  277.
Nichtigkeit  und  Anfechtbarkeit  der  Testamente.*)
Die  Nichtigkeit  und  Anfechtbarkeit  des  Testamentes  unterscheiden  sich  von  der  bloßen  Unwirksamkeit ¬
  des  gültig  errichteten  Testamentes,  z.  B.  der  im  Testamente  eingesetzte  Erbe  fällt  vor
dem  Erbfalle  fort  (1923,  vgl.  2160)  oder  schlägt  nach  dem  Erbfalle  aus  (1953.  2180);  die  Bedingung, ¬
  unter  der  er  eingesetzt  ist,  fällt  aus  (vgl.  2077.  2086).  Hierher  gehört  auch  der  Fortfall
der  außerordentlichen  Testamente  nach  Ablauf  der  gesetzlichen  Frist  (2252.  L.  §  275)  und  die  für
die  Nacherbfolge  eintretende  Unwirksamkeit  (2109)
I.  Nichtigkeit  des  Testamentes  tritt  ein  wegen  Unfähigkeit  des  Erblassers
zum  Testamentsgeschäft,  bei  Errichtung  des  Testamentes  durch  den  bewußtlosen  Erblasser  (105)
wegen  wesentlichen  Formmangels  und  wegen  verbotenen  oder  unsittlichen  Inhaltes,
z.  B.  im  Falle  der  Beifügung  verbotener  oder  unsittlicher  Bedingungen  (134.  138),  und  wegen
Willensmangels  (118);  der  geheime  Vorbehalt  (116,  Satz  1)  ist  ohne  Einfluß  auf  die  Gültigkeit
des  Testamentes,  und  die  Fälle  116,  Satz  2  und  der  Simulation  (117)  sind  beim  Testamente  nicht
denkbar.
1)  Strohal  I,  §§  41.  42.
            
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