Volltext : Magnum ac novum opus, vol. 26 (26)

12.4. Rechtsvermuthung für eheliche Vaterschaft. Gegenbeweis der Unmöglichkeit. Mütterliches Bekenntnis

262 Bemerkenswerthe Entscheidungen oberer Gerichte

Der von V. auf Zahlung der versprochenen Geldabfindung erhobenen
Klage setzt Verklagter, neben der thatsächlich näher substantiirten Angabe,
daß die Arbeiten und Vermögensaufwendungen des Klägers den Betrag
jener Abfindung bei Weitem nicht erreichten, den Einwand des Jrthums
dahin entgegen, daß er, bestärkt durch die Belehrung eines Rechtsver-
ständigen, ein Recht des Klägers auf die Hälfte seines Gutes, als
durch die Ehepakten begründet, unterstellt gehabt, und, lediglich durch
diese irrige Annahme bewogen, fich zu dem Zugeständnisse der einge-
klagten Geldabfindung als einer Entschädigung für die Arbeiten und
Vermögensaufwendungen des Gegners verstanden habe.
Dieser Jrthum wurde jedoch in allen Instanzen als ein, nur die
Motive betreffender, unwesentlicher angesehen, und vom O. A. G. ins-
besondere hervorgehoben: „daß die vertragsmäßig festgesetzte Entschädigungs-
summe von 425 Thlr. nach dem ausdrücklichen und vom Verklagten
genehmigten Inhalt des $. 3. der betreffenden Vertragsurkunde als
Aequivalent für die vom Kläger während des gemeinschaftlichen Guts-
wirthschaftsbetriebes geleisteten Arbeiten, Ausgaben und sonstigen Ver-
wendungen, also für Ersatzansprüche gewährt wurde, die an fich von
dem fraglichen Jrthume nicht berührt wurden, und neben den auf
Grund der Ehepakten erhobenen Ansprüchen bestanden, welche den
Gegenstand der beiläufigen Verzichtleistung des Klägers in §. 4.
bildeten, und aus welche sich der behauptete Jrthum ausschlieslich
bezog" '>).

4.
Rechtsvermuthung für eheliche Vaterschaft. Gegenbeweis der
Unmöglichkeit. Mütterliches Bekentnis.
Pater est, quem nuptiae demonstrant. Die Legitimität des, von
einer Ehefrau oder Wittwe gebornen Kindes wird durch den Nachweis,
daß die Ehe der Mutter innerhalb des Zeitraumes, welcher nach gesetz-
licher Vorschrift als die der Geburt correspondirende Eonzeptionszeit
angesehen wird, oder selbst innerhalb eines Theils dieses Zeitraumes,
bestanden habe, vollständig dargelegt. Selbst ein von der Mutter
des Kindes in dieser zutreffenden Zeit verübter und vollständig erwiesener
Ehebruch kann die Kraft jener Rechtsvermuthung nickt zerstören: »cum
possit et mater adultera esse, et impubes defunctum patrem
habuisse«1). Nur die vom Gegner darzulegende und zu beweisende

9) Issland q. Bollkiraiid. 22. Januar 1861. l6l15>>.
1t L. 11. §. 9. ü. ad lejr. Jul de adult. 48, 5. - 1. 6. D. de bis g„i sui
1. 0. — 1. 29. §. 1. 1). de prob. 22, 3.

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