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IV. Klasse.
1. Diejenigen, welche ihre Befriedigung gänzlich
erhalten.
a) die Regreßkläger
§. 1617.
6) die verzehrten Depositen |
2. Diejenigen, welche nur antheilweise befriediget
werden.
a) Pupillen
3) Gemeinheiten
7) unverzinsliche Anlehen
9) protocollirte Forderungen
§. 1618.
*) Alimente
5) Arztlohn
2) Gerichts = und Advoka= |
tengebühren
Erläuterung des Commentars. §. 1619.
Y. Klasse.
Chirographarische Gläubiger §. 1620.
C. Forderungen, welche erst nach Befriedigung aller Gläubiger =
berichtiget werden.
1. Die christliche Ehefrau, die mit dem |
§. 1621.
Beweise der Jllaten nicht aufkom= men =
kann.
2. Das